Hinauszögerungstaktik > Was kann ich tun?

12. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)
Hinauszögerungstaktik > Was kann ich tun?

Ich habe Mietern in dem von mir selbst genutzten 3FH 10/2007 wg. eigenbedarfs (Mutter) gekündigt. Die Kündigungsfrist betrug 9 Monate und diese wurde 05/2008 widersprochen. Daher musste ich eine Räumungsklage einleiten.

Mit Urteil vom 20.03.09 (Zugang 25.03.09) habe ich in der 1. Instanz einen Eigenbearfsprozess (für meine Mutter) mit Räumung der Wohnung zum 30.06.2009 eindeutig gewonnen.

Berufung wurde am 14.04.09 eingelegt mit dem Hinweis, dass Antrag und Begründung einem gesondertem Schriftsatz vorbehalten bleibt...... Vorab wird um Überlassung der Gerichtsakte gebeten. Die Begründung und der Antrag sind noch nicht eingetroffen (evtl. beim Amts-/Landgericht).
Natürlich hat mein RA einen Antrag auf Zurückweisung gestellt. Nur er ist aktuell nicht erreichbar ;o(

Dies ist doch meines Erachtens eine geschickte Hinauszögerung des Prozesses. Schließlich müsste der RA der Gegenseite doch alle Unterlagen der Gerichtsakte haben.

Gibt es Möglichkeiten den Prozess zu beschleunigen?
Hat jemand hilfreiche Tipps
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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Für die Berufung hat die Gegenseite sowieso 4 Wochen Zeit, da kann man nichts beschleunigen.

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#2
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)

@ IfYouSeekAmy
"Für die Berufung hat die Gegenseite sowieso 4 Wochen Zeit, da kann man nichts beschleunigen".

Ist es wirklich so, dass die Gegenseite
a) einen Monat Zeit ab Urteilsverkündung hat und (+ Postweg)
b) einen weiteren Monat für Antrag und Begründung????

Demnach wäre ja das Urteil der 1. Instanz (Auszug per 30.06.09) praktisch schon aufgehoben.....

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Demnach wäre ja das Urteil der 1. Instanz (Auszug per 30.06.09) praktisch schon aufgehoben

Es wäre nur bzgl. des Termins hinfällig. Wenn die Berufung abgewiesen oder zurückgenommen wird, wäre dann der Auszug "sofort" durchzuführen.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Den Prozess zu beschleunigen wird erfahrungsgemäß nicht klappen.

Wenn ihr sicher seit auch in der Berufung zu gewinnen warum vollstreckt ihr nicht?

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Die Einlassung ist hier sinnfrei, da es nicht um (organisatorische) Verzögerungen seitens des Gerichts geht, sondern um das Ausschöpfen der Fristen aus der ZPO - und da ist nun mal nichts zu machen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)


Zitat Stefan 5
Den Prozess zu beschleunigen wird erfahrungsgemäß nicht klappen.
Wenn ihr sicher seit auch in der Berufung zu gewinnen warum vollstreckt ihr nicht?

Mein RA sagte, dass er ziemlich sicher sei, den Prozess zu gewinnen. Bislang hat er damit auch recht behalten. Das Urteil der 1. Instanz war sehr eindeutig. Ich warte nun Antrag & Begründung ab und danach die Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung. Übernimmt diese dann auch die etwaigen Kosten der Vollstreckung für den Fall, dass ich wider Erwarten verlieren sollte????

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