Hallo,
wenn jemand in einem Gerichtsverfahren hilfsweise Widerklage erhebt, wann muss der Widerkläger hierfür die Gerichtskosten (Vorschuss?) beim Gericht einzahlen, erst wenn es wirklich zur (hilfsweise erhobenen) Widerklage kommt oder schon vorher?
Hilfsweise Widerklage, wann muss man Gerichtskosten hierfür einzahlen?
3. Juli 2018
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Frage vom 3. Juli 2018 | 12:46
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 3x hilfreich)
Hilfsweise Widerklage, wann muss man Gerichtskosten hierfür einzahlen?
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#1
Antwort vom 3. Juli 2018 | 17:07
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "Wacholder",
der Widerkläger unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG
keiner Vorschusspflicht.
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