Haftung gegen Geschäftsführer bei aussichtsloser Vollstreckung gegen sein ehemaliges Unternehmen

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)
Haftung gegen Geschäftsführer bei aussichtsloser Vollstreckung gegen sein ehemaliges Unternehmen

Hallo,
meine Tochter hat sich im Internet bei einem Onlinebetrüger ( UG haftungsbeschränkt, Stammkapital 500,-) eine Ware im Wert von 2.000,- vorausbezahlt, aber nie erhalten. Wegen des hohen Ausfallrisikos bei einer UG habe ich das Mahnverfahren selbst durchgezogen und vor dem Amtsgericht ein vollstreckbares Urteil gegen die UG erwirkt, zusätzlich eine Anzeige gegen den GF wegen Betrug gestellt. Die Ermittlung hat eine Dienstbehörde für Cyberkriminalität geführt und jetzt abgeschlossen.
Mit der Vollstreckung hapert es wegen Überlastung der Vollziehungsbeamten, inzwischen wird das beklagte Unternehmen in aller Ruhe liquidiert. Was kann ich noch tun, die Chancen auf das Geld zu halten, wenn ich mich nicht allein auf ein zukünftiges Vollstreckungsergebnis verlassen will? Kann ich den GF persönlich in Haftung nehmen? Dazu wäre es interessant, Einblick in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft zu erhalten, aber die ermittelnde Behörde teilte mir mit, dass mir als Privatperson Einblick verwehrt würde und nur ein Anwalt Recht auf Einsicht hätte. Außerdem empfahl man mir, als Nebenkläger bei der kommenden Klage aufzutreten.
Was sind meine Optionen, weiterzukommen? - Speziell auch unter dem Aspekt, dass ich ungern in weitere finanzielle Vorleistung trete, wenn die Aussicht auf Rückzahlung überschaubar sind.

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10 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Was heisst hier, die Vollstreckung hapert wegen Überlastung des Gerichtsvollziehers? Letzterer ist gehalten, einen Vollstreckungsauftrag zügig abzuarbeiten. Das geschieht nach meiner Erfahrung auch bundesweit. Da hakst es schon an was auch immer. Und dann gibt es noch die Möglichkeit der Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer. Gegen den kann ein eigener Titel erwirkt werden.

wirdwerden

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#2
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zum Gerichtsvollzieher: Ich habe den Gerichtsvollzieher im November 2017 beauftragt. Da sich 4 Wochen nichts tat, habe ich dort im Dezember 2017 angerufen und erfahren, dass er gerade Aufträge aus Juli 2017 zur Bearbeitung angenommen hat. Begründet hat er das mit Vielzahl der Fälle (Zitat: "mehr als arbeiten kann ich auch nicht") .
Habe ich Möglichkeiten, die Sache zu beschleunigen?

Das mit der Durchgriffshaftung scheint mir ein riskantes Unterfangen zu sein, weil es nach meinem Kenntnisstand keine gesetzliche Grundlage gibt und viel Ermessen im Einzelfall eine Rolle spielt. Verbessere ich mein Chancen, wenn ich damit warte, bis der Staatsanwalt wg. Betrug Anklage erhoben hat bzw. ein Urteil dazu ergangen ist? Der Gerichtsvollzieher hat angeregt, als Nebenkläger aufzutreten. Hab ich das richtig verstanden, dass eine Rolle als Nebenkläger die Chancen zur Durchsetzung der Durchgriffshaftung mittelbar erhöhen kann?

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von webyogi):

meine Tochter hat sich im Internet bei einem Onlinebetrüger ( UG haftungsbeschränkt, Stammkapital 500,-) eine Ware im Wert von 2.000,- vorausbezahlt, aber nie erhalten. Wegen des hohen Ausfallrisikos bei einer UG habe ich das Mahnverfahren selbst durchgezogen

Das Ausfallrisiko ist bei einer UG haftungsbeschränkt grundsätzlich nicht höher als bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000€ oder mehr.
In beiden Fällen haftet die Gesellschaft mit ihrem vorhandenen Vermögen. Das Stammkapital ist kein Vermögen der Gesellschaft, es ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. (Deshalb steht es in der Bilanz ja auch auf der Passiva-Seite...)
Zitat:

und vor dem Amtsgericht ein vollstreckbares Urteil gegen die UG erwirkt

Damit können Sie in das Vermögen der UG haftungsbeschränkt vollstrecken.
Zitat:
zusätzlich eine Anzeige gegen den GF wegen Betrug gestellt.

Kann man machen. Ändert aber zunächst mal nichts an der Haftung.
Erst wenn der Geschäftsführer wegen Betrugs verurteilt wäre, könnte man gegen den Geschäftsführer wegen des von ihm mittels einer Straftat verursachten Schadens dann das Mahnverfahren einleiten und ggf. einen Titel gegen den Geschäftsführer erlangen.

Zitat:
Die Ermittlung hat eine Dienstbehörde für Cyberkriminalität geführt und jetzt abgeschlossen.

Das heißt: es gibt noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Geschäftsführer?
Zitat:
Mit der Vollstreckung hapert es wegen Überlastung der Vollziehungsbeamten, inzwischen wird das beklagte Unternehmen in aller Ruhe liquidiert.

Kapitalgesellschaften werden - zum Glück - immer in aller Ruhe liquidiert. Eine Liquidation in Hektik wäre auch nicht gut, für niemanden. Und die Liquidation beruht auf klaren gesetzlichen Vorschriften.
Zitat:

Was kann ich noch tun, die Chancen auf das Geld zu halten, wenn ich mich nicht allein auf ein zukünftiges Vollstreckungsergebnis verlassen will?

Zunächst mal können Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.
Zitat:

Kann ich den GF persönlich in Haftung nehmen?

Wenn er wegen Betrugs verurteilt wird: ja. Das beruht dann auf der Straftat, durch die der Vermögensschaden entstanden ist. Und die Straftat kann nur von einer natürlichen Person begangen werden, hier durch den Geschäftsführer. Die UG haftungsbeschränkt kann sich ja nicht selber strafbar machen.
Zitat:

Dazu wäre es interessant, Einblick in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft zu erhalten, aber die ermittelnde Behörde teilte mir mit, dass mir als Privatperson Einblick verwehrt würde und nur ein Anwalt Recht auf Einsicht hätte. Außerdem empfahl man mir, als Nebenkläger bei der kommenden Klage aufzutreten.

Beides ist richtig.
Zitat:
Was sind meine Optionen, weiterzukommen? - Speziell auch unter dem Aspekt, dass ich ungern in weitere finanzielle Vorleistung trete, wenn die Aussicht auf Rückzahlung überschaubar sind.

Wenn man ein guter Kunde bei einer Bank ist, kann man probieren, ob die Bank für einen eine Auskunft über den Geschäftsführer einholt. Dann kann man eher einschätzen, ob man ggf. bei dem etwas holen kann. Wobei man natürlich damit rechnen muss, daß man da in einer langen Schlange stehen wird.
Ansonsten kann man nur abwarten, wie das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer ausgeht.
Davon abgesehen würde Einblick in die Ermittlungsakte dem Gläubiger der GmbH überhaupt nichts bringen.

Das Insolvenzverfahren über die UG haftungsbeschränkt ist transparent, der Insolvenzverwalter gibt Auskunft über den Stand der Dinge, nimmt die Forderung in das Verfahren auf, und wenn dann eine Insolvenzquote zu verteilen ist, bekommt man entsprechend Geld. Im Regelfall nicht alles, sondern nur einen Teil, denn wenn das Unternehmen, das insolvent ist, alle Forderungen begleichen könnte, wäre es ja nicht insolvent.

Den Geschäftsführer in Regress zu nehmen wird ggf. interessant, wenn der wegen Betrugs verurteilt worden ist. Dazu muss man wissen, wie das Verfahren ausgeht. Wenn man Strafanzeige gestellt hat, teilt einem das die Staatsanwaltschaft auf Anforderung mit.
Und dann kann man, wenn man will, zivilrechtlich gegen den Betrüger vorgehen, wie gegen jeden, der einen durch eine Straftat geschädigt hat.

Manchmal, dann hätte man Glück, kommt es auch vor, daß Staatsanwaltschaft oder Gericht den Ersatz des Schadens zur Bedingung für eine Verfahrenseinstellung, oder Strafbefehl, oder ein milderes Urteil machen. Auch das erfährt man dann aber rechtzeitig.
Der Täter muss dann nämlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht die Nachweise vorlegen, daß er den Schaden wieder gutgemacht hat. Das setzt dann zwangsläufig eine Quittung, einen Überweisungsbeleg oder ähnliches voraus.

-- Editiert von eh1960 am 13.01.2018 14:27

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe selber ein wenig recherchiert: Der GF hat vor ca. 6 Monaten fluchtartig seine Räumlichkeiten unter Hinterlassen aller Einrichtungsgegenstände und Mietschulden für die Büromiete verlassen und ist heute als GF bei einem anderen Unternehmen tätig. Die Tatsache der überstürzten Abreise war dem Gerichtsvollzieher bekannt.
Ich habe mit dem Vermieter der Büroräume telefoniert, der von dem übereilten Aufbruch mit Mietschulden nicht eben begeistert war. Dann kann ich mich mit meinen Forderungen mit Pech hinter den Forderungen des Vermieters bei einer Insolvenz hinten anstellen.
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der GF und Gesellschafter identisch sind.

Danke für die ausführliche Antwort, ich habe darin neue Handlungsoptionen für mich erkannt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von webyogi):
Ich habe selber ein wenig recherchiert: Der GF hat vor ca. 6 Monaten fluchtartig seine Räumlichkeiten unter Hinterlassen aller Einrichtungsgegenstände und Mietschulden für die Büromiete verlassen und ist heute als GF bei einem anderen Unternehmen tätig. Die Tatsache der überstürzten Abreise war dem Gerichtsvollzieher bekannt.

Das ändert nichts daran, daß nicht der Geschäftsführer Schuldner ist, sondern die Gesellschaft.
Zitat:

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der GF und Gesellschafter identisch sind.

Auch das ändert nichts. Weder der Geschäftsführer noch der Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt. (Die UG haftungsbeschränkt ist eine Unterform der GmbH.)

(Der Vollständigkeit halber: die Geschäftsführer einer Gmbh haften persönlich für Steuern, Zölle und Sozialabgaben, wenn sie es unterlassen dafür zu sorgen, daß die von ihnen geführte GmbH diese korrekt abführt.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn man ein guter Kunde bei einer Bank ist, kann man probieren, ob die Bank für einen eine Auskunft über den Geschäftsführer einholt. Dann kann man eher einschätzen, ob man ggf. bei dem etwas holen kann.


Da wird man aber auf Granit beißen. Hinsichtlich den privaten Finanzen/Geschäftsverbindung zu dessen Bank muss der Geschäftsführer als Verbraucher in dieser Hinsicht vor Beauskunftung zustimmen, was in solchen Fällen höchst unwahrscheinlich ist.

Man könnte höchstens eine Bankauskunft über die UG haftungsbeschränkt bekommen, da Unternehmer, aber wie es da aussieht weiß man ja offenbar.

Zumal man für eine Beauskunftung erst einmal wissen müsste, wo der Geschäftführer seine private(n) Bankverbindung(en) hat.
Sollte mit Auskunft eine Schufa-Auskunft über die Privatperson des Geschäftsführers gemeint sein, wird die Bank bestimmt nicht mitmachen, da solche Abfragen nur bei berechtigtem Interesse (der Bank) mit Zustimmung des Betroffenen durchzuführen sind und die Bank das eine nicht unerhebliche Strafzahlung kosten kann.

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 16.01.2018 01:10

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Hinsichtlich den privaten Finanzen/Geschäftsverbindung zu dessen Bank muss der Geschäftsführer als Verbraucher in dieser Hinsicht vor Beauskunftung zustimmen, was in solchen Fällen höchst unwahrscheinlich ist.

Das hat er doch schon längst.
Macht man mit jeder Kontoeröffnung, fast jedem Telefon- / Internetanschluss, ...

Die Datensammler fragen die Banken zu geringsten Beträgen im Cent-Bereich ab.


Ob das weiterreichen einer solchen Sammlung dann legal wäre - kommt darauf an was die Bank mit den Datensammlern vertraglich vereinbart hat und was genau dort drin steht.


Unter der Hand geht durchaus einiges ...





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Hallo,

Zitat:
Wenn man ein guter Kunde bei einer Bank ist, kann man probieren, ob die Bank für einen eine Auskunft über den Geschäftsführer einholt. Dann kann man eher einschätzen, ob man ggf. bei dem etwas holen kann.


Da wird man aber auf Granit beißen. Hinsichtlich den privaten Finanzen/Geschäftsverbindung zu dessen Bank muss der Geschäftsführer als Verbraucher in dieser Hinsicht vor Beauskunftung zustimmen, was in solchen Fällen höchst unwahrscheinlich ist.

Erstens kann die Bank ganz einfach feststellen, ob bereits eine eV geleistet wurde und der Geschäftsführer im Schuldnerverzeichnis steht.
Das kann der Bankkunde genauso, aber für die Bank ist das einfacher, die macht sowas dauernd, und erledigt das nebenbei mit. Und dann weiß der Bankkunde schon mal sehr viel, nämlich daß da schon andere Leute gescheitert sind.

Wenn man guter Kunde bei der Bank ist, regelt die das weitere anders. Sie selbst kann nämlich im eigenen Interessen sehr wohl auch ohne Einwilligung des Betreffenden Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien einholen. Z.B. wenn sie Forderungen eintreiben will, oder Forderungen gegen den Schuldner aufkaufen will, usw. usf. Dann hat sie Zugriff auf eine Menge Informationen. Die wird sie ihrem Kunden natürlich nicht einfach weitergeben. Der Kundenberater wird dem guten Bankkunden aber einfach sagen: "Also wir an Ihrer Stelle würden kein Geld investieren, um da solche Forderungen einzutreiben zu versuchen..."
Dazu gibt's den freundlichen Blick "Das war jetzt ein Wink mit dem Zaunpfahl..."
Zitat:

Man könnte höchstens eine Bankauskunft über die UG haftungsbeschränkt bekommen, da Unternehmer, aber wie es da aussieht weiß man ja offenbar.

Es geht nicht um eine Bankauskunft. Es geht um eine informelle Einschätzung der Bank für ihren Kunden, ob es sich für den Kunden lohnen würde, eine offene Forderung einzutreiben.
Man kann's auch noch anders formulieren. Dann sagt man als guter Bankkunde zu seinem Bankberater: "Würden Sie es als Sicherheit akzeptieren, wenn ich Ihnen meine Forderung in Höhe von X Euro gegen Herrn Y abtrete? Und wenn ja: zu 100 Prozent? Oder nur zu 50 Prozent?"

Und dann sagt der Bankberater seinem guten Kunden: "Ich werde das mal prüfen lassen." Und nach erfolgter Prüfung sagt der Bankberater dann seinem guten Kunden: "Wir akzeptieren ganz grundsätzlich selbstverständlich Forderungsabtretungen als Sicherheit. In diesem Fall aber würden wir das nicht machen können."

Und Wink mit dem Zaunpfahl verstanden...

-- Editiert von eh1960 am 16.01.2018 18:43

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von PP9325):
Hinsichtlich den privaten Finanzen/Geschäftsverbindung zu dessen Bank muss der Geschäftsführer als Verbraucher in dieser Hinsicht vor Beauskunftung zustimmen, was in solchen Fällen höchst unwahrscheinlich ist.

Das hat er doch schon längst.
Macht man mit jeder Kontoeröffnung, fast jedem Telefon- / Internetanschluss, ...

Die Datensammler fragen die Banken zu geringsten Beträgen im Cent-Bereich ab.


Ob das weiterreichen einer solchen Sammlung dann legal wäre - kommt darauf an was die Bank mit den Datensammlern vertraglich vereinbart hat und was genau dort drin steht.


Unter der Hand geht durchaus einiges ...

Und das muss noch nicht mal "unter der Hand" laufen. Es ist leicht, ein Eigeninteresse der Bank zu konstruieren, denn die hat immer ein Interesse daran, zu verhindern, daß ihr Bankkunde durch Forderungsausfälle o.ä. in die Lage gerät, dann seine Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht mehr zu erfüllen.

Daß das bei 80.000 € eher der Fall sein könnte als bei 800 € ist klar. Aber da guckt man dann mal drüber hinweg. Beim guten Kunden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Und das muss noch nicht mal "unter der Hand" laufen. Es ist leicht, ein Eigeninteresse der Bank zu konstruieren, denn die hat immer ein Interesse daran, zu verhindern, daß ihr Bankkunde durch Forderungsausfälle o.ä. in die Lage gerät, dann seine Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht mehr zu erfüllen.

Daß das bei 80.000 € eher der Fall sein könnte als bei 800 € ist klar. Aber da guckt man dann mal drüber hinweg. Beim guten Kunden.


Das ist so nicht ganz richtig. Diese Begründung reicht nicht aus um eine Schufa-Abfrage über eine andere Person durchzuführen und damit nicht in Konflikt mit dem Recht auf informelle Selbstbestimmung zu kommen. Außerdem reicht diese Begründung nicht unbedingt aus um die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse i.S.d. BDSG zu rechtfertigen.

So lange die abgefragte Person, besonders im Hinblick auf Verbraucher, bei dem abfragenden Geschäftspartner keine Einwilligung erteilt hat, ist eine Abfrage grundsätzlich sehr bedenklich.

Weniger problematisch wäre es, wenn der Geschäftsführer zufällig bei der gleich Bank Kunde ist und dort z.B. im Kontovertrag eine solche Einwilligungsklausel mit unterzeichnet hat. Selbst dann müsste jedoch noch ein glaubhaftes berechtigtes Interesse dargelegt werden.
Führt die Bank trotzdem eine Schufa-Abfrage durch, ohne vorliegende Einwilligung des Geschäftsführers und ohne berechtigtes Interresse, so verstößt die Bank gegen Datenschutzgesetze und kann sich bei Bekanntwerden auf eine entsprechende Strafzahlung einstellen. Außerdem kann jede Person bei der Schufa auf Wunsch einsehen, wer in letzter Zeit eine Abfrage durchgeführt hat.



Zitat:
Das hat er doch schon längst.
Macht man mit jeder Kontoeröffnung, fast jedem Telefon- / Internetanschluss, ...

Die Datensammler fragen die Banken zu geringsten Beträgen im Cent-Bereich ab.


Ob das weiterreichen einer solchen Sammlung dann legal wäre - kommt darauf an was die Bank mit den Datensammlern vertraglich vereinbart hat und was genau dort drin steht.


Unter der Hand geht durchaus einiges ...


Aber nur gegenüber dem entsprechenden Geschäftspartner. Ohne, dass die Person, vor allem wenn es sich um einen Verbraucher handelt, einer Abfrage durch diesen Geschäftspartner zugestimmt hat, ist eine Schufa-Abfrage datenschutzrechtlich höchst problematisch, zumal es wohl sehr schwer wird, ein berechtigtes Interesse zu begründen.

Ich denke, der TE wird es sehr schwer haben, eine Bank zu finden, die da mitmacht. Der entsprechende Berater, der eine solche Abfrage veranlassen würde, könnte wohl bei Bekanntwerden auch mit einer Abmahnung, wenn nicht gar mit einer Kündigung rechnen.

Besonders in der heutigen Zeit wird exterm auf Datenschutz geachtet bzw. die Gerichte und Aufsichtsbehörden sind bei solchen Themen sehr sensibel.

Grüße
PP

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