Gerichtskostenmahng.(Mai 17)trotz unbeantwortetem Wi.von Sept.2015. Bitte um Frist- u.Rechtmäßigkeit

7. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lichtstrahl 777
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtskostenmahng.(Mai 17)trotz unbeantwortetem Wi.von Sept.2015. Bitte um Frist- u.Rechtmäßigkeit

1.6.2015 Gerichtsverhandlung (Enkelumgang). 17.7.15 RE Gerichtskosten. Sind bezahlt. Im Sep 2015 RE Verfahrensbeistand. Widerspruch, Erinnerung,Einspruch gegen diese RE im Sep 2015 abgeschickt. Wegen Befangenheit, Pflichtverletzung, Inkompetenz, Illoyalität. Bis heute keine Antwort auf Wi.
Im Mai 2017 Mahnung mit 33,50€ Mahngebühren. Nach telefonischen Recherchen wurde festgestellt, dass eine Antwort zum Wi. ergangen ist jedoch an die Gegenpartei geschickt wurde.
Wie soll man sich in dem Fall verhalten bzgl. der Mahnung mit Mahnkosten? Ist das Überhaupt fristgerecht wenn so lange Funkstille war? Darf eine Mahng. verschickt werden wenn der Widerspruch noch nicht beantwortet ist? Was sollte man in so einem Fall dem Gericht schreiben? Ist es möglich sich gegen die Kosten eines Verfahrenbeistandes zu wehren der vom Gericht bestellt wurde und seine Pflichten verletzt. In der Wirtschaft braucht man einen Handwerker der schlechte Arbeit leistet nicht oder gekürzt bezahlen. Gilt das auch bei Gericht? Wenn ja, gibt es dazu Gesetzte?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

wie kann es eine Mahnung geben, wenn die Rechnung bezahlt wurde?

Zitat (von Lichtstrahl 777):
Sind bezahlt.


Die Gerichtskostenrechnung ist n.m.K. sofort oder bis zu einer dort angegebenen Frist fällig. Ein Widerspruch verlängert die Frist nicht.


Zitat (von Lichtstrahl 777):
Was sollte man in so einem Fall dem Gericht schreiben?
Das man bereits nach Erhalt der Rechnung gezahlt habe (und eine Kopie des Ü-Trägers beifügen).

Zitat (von Lichtstrahl 777):
Ist es möglich sich gegen die Kosten eines Verfahrenbeistandes zu wehren der vom Gericht bestellt wurde und seine Pflichten verletzt?
Nein. Aber man kann Kosten, die ohne Pflichtverletzung nicht entstanden wären, von ihm als Schaden einfordern. Nur ist der Nachweis mitunter fast unmöglich.

Zitat (von Lichtstrahl 777):
In der Wirtschaft braucht man einen Handwerker der schlechte Arbeit leistet nicht oder gekürzt bezahlen. Gilt das auch bei Gericht?
Nein, denn der Handwerker schuldet ein "Werk" mit mindestens mittler Art und Güte, der Anwalt schuldet eine Dienstleistung.

Eine Dienstleistung wird auch dann erbracht, wenn sie nicht zum erhofften Ergebnis führt.

Wäre der Erfolg geschuldet, würde in fast jedem Prozess einer der Anwälte ohne Honorar das Feld räumen.

Sowas kenn ich nur aus den USA.

Berry

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Sich gegen die Kosten eines Verfahrensbeistandes mit dem Argument Inkompetenz usw. zu wehren ist m. E. aussichtslos.Ein Widerspruch gegen die Rechnung ändert zunächst, die Bezahlung kann trotzdem weiter verfolgt werden.
Die Mahnkosten von 33,50 € kann ich mir so nicht erklären. Eigentlich kostet eine Mahnung 5 € .Vielleicht ist noch mehr gewesen, steht irgendwas auf der Rechnung wie die Mahnkosten begründet werden?
Wenn ihr Widerspruch gegen die Gerichtskostenrechnung mit der euch die Kosten des Beistands in Rechnung gestellt worden sind, eingelegt habt, muss das Gericht aber darauf reagieren.
Ihr könnt die "Antwort" des Gerichts auf euren Widerspruch anmahnen, notfalls wird durch Beschluss des Richters über euren Widerspruch entschieden, aber Hoffnungen in der Sache selber würde ich mir nicht machen.

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