Es geht um die Unterhaltsklage einer noch minderjährigen Schülerin gegen ihre Eltern. Die Tochter wohnt nicht mehr bei den Eltern, beide sind barunterhaltspflichtig und zahlungsfähig. Der Richter in der Öffentlichen Rechtsauskunft in Hamburg schrieb ihre Eltern an, hat aber keine Frist gesetzt. Beim Amtsgericht wurde ihr mitgeteilt, ohne Fristsetzung wäre keine Klage möglich. Der Richter der ÖRA meinte, ein Schreiben mit Fristsetzung könne sie auch alleine verfassen.
Ist eine Fristsetzung hier zwingende Voraussetzung für die Einreichung einer Klage?
Die Rechtsgrundlage wäre natürlich hilfreich.
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" Don`t feed trolls"
-- Editiert am 29.08.2009 01:41
Fristsetzung notwendig?
29. August 2009
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Frage vom 29. August 2009 | 01:40
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Fristsetzung notwendig?
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#1
Antwort vom 29. August 2009 | 02:42
Von
Status: Praktikant (960 Beiträge, 262x hilfreich)
quote:
Ist eine Fristsetzung hier zwingende Voraussetzung für die Einreichung einer Klage?
"Zwingend" in dem Sinne nicht.
Ohne Fristsetzung aber kein Verzug und ohne Verzug riskiert man, auf den Prozeßkosten sitzen zu bleiben, wenn die Gegenseite nach Klageerhebung den Anspruch sofort anerkennt.
Ob Verzug aus anderen Gründen gegeben war, ist aus den gegebenen Informationen nicht zu erkennen.
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#2
Antwort vom 29. August 2009 | 15:07
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Danke für die Antwort, hilft mir schon weiter!
Beide Elternteile zahlen einen geringeren Betrag, als nach Düsseldorfer Tabelle vorgesehen. Die Mutter hat sich von einem Anwalt runterrechnen lassen und der Vater überlegt, jetzt auch einen Anwalt zu nehmen, weil er meint, weniger als die Mutter zahlen zu müssen. Also fehlen monatlich so 100,-€ und jetzt soll endlich mal ein Gericht klären, wieviel zu zahlen ist. Ist das Verzug?
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