Falscher Vorname im Mahnbescheid

11. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Timber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)
Falscher Vorname im Mahnbescheid

Der Gerichtsvollzieher hat mir mehrmals einen eine Aufforderung versucht zu zustellen, wo der Vorname falsch war. Ich habe die immer zurückgehen lassen weil ich mich ja auch nicht als "Volkmar"beim Postboten ausweisen kann.Nun habe ich ein Einwurfeinschreiben zum Termin der Eidesstallichen Versicherung bekommen. Jetzt ist der Vorname mit dem Kugelschreiber ausgebessert worden! Was macht man da!!!
Geht das so einfach?
Gruß Volker

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Eidesstattliche Versicherung abgeben oder zahlen. Oder auf ein Strafverfahren wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung warten.

Das Zurücksenden war ja eine höchst unsinnige Angelegenheit (übrigens: Der Postbote verlangt KEINEN Ausweis, der fragt maximal nach dem Namen und korrigiert die Zustellung).

Haste einmal zuviel getrickst !

Wolfgang

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#2
 Von 
Timber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Nochmal zur Feststellung, ich habe nie meinen Namen irgendwo falsch angegeben! Ich könnte doch auch einen Bruder haben mit dem Namen? Ich denke das ist ein Formfehler gegen den ich Einspruch einlegen kann oder etwa nicht?

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Du hast aber keinen Bruder mit dem anderen Namen. Das ist kein Formfehler, sondern ein korrigierbarer Schreibfehler.
Offensichtlich ist ja der Schuldgrund der Forderung unbestritten, nur hast Du eben alle Schreiben, die Dir zur Verfügung gestanden hätte, eben zurückgeschickt. Man hat Dich also trotz des falschen Vornamens identifiziert und nur darauf kommt es an. Der Vorname ist nur eine Zuordnungshilfe für den Rechtsverkehr und sonst nichts weiter.

Wolfgang

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Timber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Bezahlen muss ich das sowieso, aber jetzt bezahle ich für Volkmar.... und nicht wie es eigentlich sein soll für Volker...
und das ist so in Ordnung?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Timber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Der ganze Vorgang ist komplett mit dem falschen Vornamen gelaufen. Deshalb habe ich ja auch keinen Brief angenommen. Der Mahnbescheid usw. ist alles auf Volkmar ausgestellt. Das nächste ist ja, wenn der Vollstrechungsbescheid so nicht gültig ist, wäre die Rechnung mittlerweile Verjährt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich denke, das ist unerheblich.

Ansonsten könnte man ja jegliche Vollstreckungsmaßnahme schon vorab verhindern, indem man etwa seinen Geschäftspartnern (z.B. bei eBay) einen falschen Vornamen nennt.

Ich trete dann bei eBay als Hannelore auf und irgendwann verjährt die Rechnung, weil alle Mahnbescheide auf den falschen Namen lauten?

Wie wäre denn der richtige Weg für den Gläubiger, dies zu verhindern?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Timber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Der unterschied liegt darin, das man in dem Fall falsche Angaben gemacht hat. In meinem Fall ist das ein Steuerberater der mich schon genug Geld gekostet hat. Wenn der nicht mal in der Lage ist, seinen ehemaligen Mandanten Postalisch richtig anzuschreiben, sagt das doch alles. Jetzt muss ich mal sehen ob der GV auf meinen Einspruch reagiert.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Also den Einspruch solltest du nicht beim Gerichtsvollzieher einlegen, sondern bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat! Hättest du nicht alle Bescheide zurückgesandt, hättest du auch die entsprechenden Hinweise lesen können. Dann wäre auch die Frist von 14 Tagen bekannt, die man zur Einlegung des Einspruchs hat. Das Gericht wird daher wohl nach Prüfung den Einspruch als verspätet für unzulässig verwerfen.
Gewöhnlich ist es so, wenn sich nach Ablauf des Mahnverfahrens heraussstellt, dass der Name auf dem Titel falsch geschrieben ist, dieser durch das Gericht berichtigt werden kann. Der Gerichtsvollzieher gibt i.d.R. den Zwangsvollstreckungsauftrag zunächst zurück, ehe er nach Erhalt des berichtigten Titels weitermachen kann. Das sollte man zumindest von einem ordnungsgemäß arbeiten GV erwarten dürfen! Vollstreckt wird nur gegen die Person, die ermittelt werden konnte. Ist der Name falsch, muss dieser nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Dies erfolgt wie gesagt bei Gericht.

1x Hilfreiche Antwort

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