Fahrtkosten zur Güteverhandlung

21. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dödel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkosten zur Güteverhandlung

Hallo Zusammen,
ich habe auf eigene Faust einen Mahnbescheid und nach dem Widerspruch auch eine Klage geschrieben. Mit ein paar Mustern ging das ganz gut. Meine Chancen stehen eigentlich auch ganz gut. Nun ist eine Güteverhandlung mit anschliessendem Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Das Gericht ist 300 KM von mir entfernt. Das sind immerhin 600 KM hin und zurück. Wie kann ich mir diese Kosten ersetzen lassen ? Muss ich jetzt deshalb einen RA hinzuziehen ?? Weiss Jemand weiter ??
Gruss
Andrea

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Kosten trägt die Gegenseite, wenn sie unterliegt (§91 I ZPO ).

Kommt es in der Güteverhandlung zum Vergleich, bleiben Sie auf den Reisekosten zumindest teilweise sitzen - entweder werden nämlich die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Seite trägt ihre Kosten) oder anteilig verrechnet (entspricht das Vergleichsergebnis einem Obsiegen zu 60%, zahlen Sie 40% Ihrer Reisekosten).

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

@kanalmeister
Das gilt für Zeugen, aber nicht für den Kläger.

@Dödel
Mareike hat vollkommen recht. Wenn Du Dich in der Güteverhandlung auf einen Vergleich einlässt, dann muss Dir klar sein, dass Du auf (einem Teil) Deiner eigenen Kosten sitzen bleibst.
Eine volle Kostenerstattung bekommst Du nur, wenn Du auch in vollem Umfang den Rechtsstreit gewinnst.

Daneben kann es noch passieren, dass der Beklagte zahlungsunfähig ist. Auch dann bleibst Du auf Deinen Kosten sitzen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Aber die Reisekostenerstattung - wenn es sie denn auch für den Kläger gibt - wird doch auf die Prozeßkosten geschlagen, bleibt dann also in jedem Fall auf dem (anteiligen) Verlierer hängen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Trotzdem fällt das Ganze unter das Stichwort Prozesskostenhilfe, die bekommt aber nicht jeder.
Da Andrea nichts von PKH geschrieben hat, gehe ich nicht davon aus, dass sie diese bekommt. Dann gilt aber, dass es sich um eigene Auslagen handelt, die der Gegner nur dann tragen muss, wenn es der Kostenbeschluss des Gerichtes so vorsieht.

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#9
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)


Reisekosten für Partei eines Zivilverfahrens ist ausdrücklich geregelt:

§ 91 Abs. I S.2 ZPO
(Anwendung des Zeugen-und-Sachverständigen-Entschädigungsgesetzes).

Gruß

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