Hallo Zusammen,
ich habe auf eigene Faust einen Mahnbescheid und nach dem Widerspruch auch eine Klage geschrieben. Mit ein paar Mustern ging das ganz gut. Meine Chancen stehen eigentlich auch ganz gut. Nun ist eine Güteverhandlung mit anschliessendem Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Das Gericht ist 300 KM von mir entfernt. Das sind immerhin 600 KM hin und zurück. Wie kann ich mir diese Kosten ersetzen lassen ? Muss ich jetzt deshalb einen RA hinzuziehen ?? Weiss Jemand weiter ??
Gruss
Andrea
Fahrtkosten zur Güteverhandlung
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Die Kosten trägt die Gegenseite, wenn sie unterliegt (§91 I ZPO
).
Kommt es in der Güteverhandlung zum Vergleich, bleiben Sie auf den Reisekosten zumindest teilweise sitzen - entweder werden nämlich die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Seite trägt ihre Kosten) oder anteilig verrechnet (entspricht das Vergleichsergebnis einem Obsiegen zu 60%, zahlen Sie 40% Ihrer Reisekosten).
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@kanalmeister
Das gilt für Zeugen, aber nicht für den Kläger.
@Dödel
Mareike hat vollkommen recht. Wenn Du Dich in der Güteverhandlung auf einen Vergleich einlässt, dann muss Dir klar sein, dass Du auf (einem Teil) Deiner eigenen Kosten sitzen bleibst.
Eine volle Kostenerstattung bekommst Du nur, wenn Du auch in vollem Umfang den Rechtsstreit gewinnst.
Daneben kann es noch passieren, dass der Beklagte zahlungsunfähig ist. Auch dann bleibst Du auf Deinen Kosten sitzen.
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Aber die Reisekostenerstattung - wenn es sie denn auch für den Kläger gibt - wird doch auf die Prozeßkosten geschlagen, bleibt dann also in jedem Fall auf dem (anteiligen) Verlierer hängen.
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Trotzdem fällt das Ganze unter das Stichwort Prozesskostenhilfe, die bekommt aber nicht jeder.
Da Andrea nichts von PKH geschrieben hat, gehe ich nicht davon aus, dass sie diese bekommt. Dann gilt aber, dass es sich um eigene Auslagen handelt, die der Gegner nur dann tragen muss, wenn es der Kostenbeschluss des Gerichtes so vorsieht.
Reisekosten für Partei eines Zivilverfahrens ist ausdrücklich geregelt:
§ 91 Abs. I S.2 ZPO
(Anwendung des Zeugen-und-Sachverständigen-Entschädigungsgesetzes).
Gruß
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