Drohende Zwangsvollstreckung - Wie ist sich hier zu verhalten ?

15. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Killy
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)
Drohende Zwangsvollstreckung - Wie ist sich hier zu verhalten ?

Hallo,

wie ist das hier: wir haben als Gesamtschuldner von einem Notar jeweils eine Rechnung in voller Höhe zu Unrecht erhalten (er hätte die Rechnung nur einmal in voller Höhe stellen dürfen oder halt eben hälftig für jeden). Da der Notar auf Hinweise nicht reagierte, zahlten wir die Rechnung einmal und legten wegen der zweiten eine Kostenbeschwerde ein. Dies teilten wir dem Notar auch mit.
Nun erhielt der - in Notar's Augen - säumige Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung der Notarrechnung, also ZV droht, trotz der laufenden Beschwerde beim Landgericht. Wie ist sich hier zu verhalten ? Zu holen ist bei dem Schuldner nicht viel, höchstens Lohnpfändung (aber nur noch diesen Monat, ist ab 01.05. arbeitslos).
Danke !

Killy

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo Killy,

<I>(er hätte die Rechnung nur einmal in voller Höhe stellen dürfen oder halt eben hälftig für jeden). </I>

Der Gedankengang ist falsch. Er muß in der Rechnung lediglich auf die Gesamtschuldnerhaftung hinweisen.

Gesamtschuldner heißt ja, daß er von beiden (wie hier) die volle Höhe verlangen kann, natürlich nicht zweimal, aber er kann sich einen von den beiden aussuchen, der zahlen soll (oder gegen den er vollstreckt oder wie auch immer). Würde er jedem nur eine halbe Rechnung schicken, müßte! er immer gegen beide vorgehen. Das entspricht nicht der Gesamtschuldnerhaftung.

Habt Ihr den Notar denn mal auf den kompletten Ausgleich durch einen hingewiesen? Eventuell ist ja auch nur was untergegangen?

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#2
 Von 
Killy
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ja natürlich haben wir ihn hingewiesen, zweimal und dann noch mal Hinweis auf die Kostenbeschwerde. Ich weiss schon, was Gesamtschuldnerhaftung bedeutet, es ist für mich auch nicht die erste Notarrechnung. Wir haben beide eine Rechnung erhalten, aber im Normalfall wäre dann mit der Zahlung das Ganze erledigt. So aber ist einmal voll bezahlt und trotzdem wird der andere noch angemahnt, und jetzt sogar die vollstreckbare Ausfertigung der Rechnung zugestellt ! Unser früherer Notar (der Vorgänger desjenigen hier) hatte immer seine Gesamtschuldner-Rechnungen aufgeteilt, oben stand der volle Betrag, unten stand: Ihr Anteil 50 %. Bei dem hier aber stand unten jedesmal 100 %. Und wenn er sich vertan hätte, hätte er spätestens nach unseren Hinweis das ganze mal prüfen können.
Wenn gar keine Zahlung erfolgt wäre, dann wäre das Prozedere rechtens. In diesem Fall aber nicht, wie gesagt, die Kostenbeschwerde läuft (ich hab mich vorher schlau gemacht, welchen genauen Weg ich einschlagen muss, der hiess "Kostenbeschwerde beim LG". Was aber, wenn der GV nun auftaucht ? Ihm die Abschrift der Beschwerde unter die Nase halten ? Vorher schon beim Vollstreckungsgericht melden ? Vom Gericht selbst haben wir noch nichts schriftliches, aber das dauert ja bekanntlich seine Zeit.

Ciao
Killy
Danke !

Killy

-- Editiert von Killy am 15.04.2005 21:19:53

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#3
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Ich würde sagen, sofern noch nicht geschehen, mit der Kostenbeschwerde vorsorglich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.

Wem dem so ist, wie Du sagst und es kein Irrtum geben kann, dann wäre das ein starkes Stück und dann dürfte auch die Beschwerde Erfolg haben.

Was hat er denn auf Euren Hinweis gesagt? Er muß sich doch geäußert haben oder hüllt er sich in Schweigen?

Wenn der GV auftaucht, könnt ihr ihm nur die Rechnung, die Quittung und eine Kopie der eingelegten Beschwerde unter die Nase halten. Wie dieser letztendlich reagieren wird, kann ich nicht abschätzen. Die meisten lassen aber durchaus mit sich reden oder setzen sich sogar selbst mit dem Gläubiger in Verbindung. Das bleibt abzuwarten.

LG

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#4
 Von 
Killy
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

zunächst mal vielen Dank für die Antwort. Ich habe von mehreren Quellen, denen ich die Tätigkeit des Notars geschildert habe und die §§ der Rechnung dazu genannt habe, mitgeteilt bekommen, dass hier nur einmal abgerechnet werden darf, nämlich nicht pro Mandant, sondern pro Vertragsgegenstand und das war ein halbes Haus.
Ich habe keinerlei Reaktion seitens Notariat, lediglich Mahnungen bzw. die Zustellung der vollstr. Ausfertigung als "Reaktion" !

Ciao
Killy

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