Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte eine Einspruch gegen über Zollamt erheben mit der Begründung:
Meine Frau arbeitet als Aushilfe 400 Euro Basis in ein Restaurant.
Sie spricht nicht ausreichend deutsch! jetzt vor drei Wochen waren die Beamten von Zollamt in diesem Restaurant und haben nach Personalien gefragt und leider hatte sie an dem Tag ihre Reisepass nicht bei sich.
Heute haben wir eine Bußgeldbescheid erhalten von 123,50 Euro! nach § 2a Abs.1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und nach § 8 Abs.2 Nr.1 SchwarzArbeG
wegen dieses Verstoßes wird gegen Sie gemäß § 8 Abs.3 SchwarzArbG in Verbindung mit §§ 65
, 35
und 17
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG.
Meine Frau wurde auch nicht vor Ort vom Beamten angesprochen mit welche Strafe sie zu rechnen hat! sie hat nirgendwo unterschreiben müsste!!!
Verstehe ich richtig, wenn man das erste mal ohne Ausweis von Zoll Herren erwischt wird zahlt man dann so eine Saftige strafe??
Ich möchte gegen dieses Bußgeldbescheid Einspruch legen!
kann mir bitte jemand aus der Erfahrung sagen kann ob man mit dem Einspruch eine Chance hat?
Danke im voraus
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"freundlich aber bestimmt"
Bußgeldbescheid/ SchwarzArbG
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Der angesprochene § sagt:
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,..........
...Meine Frau wurde auch nicht vor Ort vom Beamten angesprochen mit welche Strafe sie zu rechnen hat! sie hat nirgendwo unterschreiben müsste!!!...
Die Festsetzung des Bußgeldes erfolgt nicht von den Zollbeamten sondern von deren Bußgeldstelle. Von daher können sie über die Höhe der Strafe keine Auskunft geben.
Paß, Sozialversicherungsausweis oder Ähnliches sind nun einmal mitzuführen.
Zumal sich aus diesen Unterlagen auch die Erlaubnis zum Arbeiten ergibt.
Das Bußgeldgesetz - hier § 17 OWiG
lässt immerherhin eine Geldbuße von bis zu eintausend EURO zu.
...
Wie das Verfahren nach einem Einspruch ausgeht, vermag niemand zu sagen.
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.@
emal2212,
..Mit BHG Aktuell 22/08 haben wir Sie bereits darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2009 außer-dem die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises durch die Mitführungspflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass, Ausweis- und Passersatz) ersetzt wird. Dem Arbeitgeber obliegt nun eine einmalige Pflicht zur schriftlichen Aufklärung seiner Be-schäftigten über diese Mitführungs- und Vorlagepflicht. Ein Nachweis über die schriftliche Aufklärung ist in den Lohnunterlagen für die gesamte Dauer der Beschäftigung aufzubewah-ren. Bei Prüfungen muss der Nachweis der schriftlichen Belehrung auf Verlangen vorgelegt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € für den Arbeitgeber und bis zu 5.000 € für den Beschäftigten belegt werden. Zu Ihrer Arbeitserleichterung stellt Ihnen der BHG für die erforderliche Belehrung zur Verfügung...
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Wenn ich aus dem Beiträge richtig gelesen habe Lohnt sich an diese Stelle keine Einspruch mehr weil man vielleicht mit mehr kosten rechen soll?
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"freundlich aber bestimmt"
Ein Einspruch lohnt sich nicht, wenn man nichts weiter vorzubringen hat. Eine OWi (Verstoß gegen §2a I SchwarzArbG) wurde ja offenbar begangen.
Ein Einspruch würde nur dann etwas bringen, wenn deine Frau irgendetwas zu ihrer Entlastung vorzubringen hätte. Danach sieht es hier aber nicht aus.
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quote:
Ein Einspruch würde nur dann etwas bringen, wenn deine Frau irgendetwas zu ihrer Entlastung vorzubringen hätte. Danach sieht es hier aber nicht aus.
sie kann nicht ausreichend deutsch. Die Beamten haben auch nicht mit ihr irgendwas versucht zu sprechen finde ich unfair.
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"freundlich aber bestimmt"
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