Mein Arbeitgeber ist eine deutsche GmbH. Es wird eine neue deutsche Gesellschaft der Sonderrechtsform "B.V. & Co. KG" gegründet, mit der Absicht einen Teil des Betriebes von der GmbH dort per Betriebsteilübergang hinein zu versetzen.
Der haftende Komplementär der neuen Sonderrechtsform (also die B.V. im "B.V. & Co. KG") sitzt im Ausland. Ansonsten ist die "B.V. & Co. KG" mit Sitz in Deutschland.
FRAGE:
Wenn einem Arbeitnehmer beim zuständigen deutschen Arbeitsgericht neue Ansprüche gegenüber dem neuen Arbeitgeber (der "B.V. & Co. KG") zugesprochen werden, ist es dann legal möglich daß der deutsche Arbeitgeber die Rechtssprechung zwar anerkennt, aber sich selber als unfähig bezeichnet der Rechtsprechung nachzugehen, weil die zur Haftung benötigten Anlagegüter vom ausländischen Komplementär genehmigt werden müssten, dieser haftende Komplementär wiederum aber nicht der deutschen Rechtsprechung unterliege?
Wie werden also bei einer Sonderrechtsform wie der "B.V. & Co. KG" deutsche Rechtsansprüche tatsächlich realisierbar?
Betriebsteilübergang zu einer betrieblichen Sonderrechtsform
1. August 2018
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Frage vom 1. August 2018 | 22:42
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebsteilübergang zu einer betrieblichen Sonderrechtsform
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#1
Antwort vom 1. August 2018 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (120103 Beiträge, 39830x hilfreich)
Zitatweil die zur Haftung benötigten Anlagegüter vom ausländischen Komplementär genehmigt werden müssten, :
Soll jetzt was genau bedeuten?
Wenn man einen Titel hat muss man auf keine Gehemigung des Schuldner warten. Man schlägt erst mal bei der deutschen Niederlassung auf und pfändet alles was pfändbar ist.
#2
Antwort vom 3. August 2018 | 08:39
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Wieso wird die gleiche Frage hier nochmal gestellt? Erhofft man sich hier Antworten, die besser zur eigenen Meinung passen, als im Unterforum Zwangsvollstreckung? Wenn ja, dann dürfte das misslungen sein, da HvS inhaltlich das gleiche geantwortet hat wie meine 1. Antwort im anderen Thread.
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