Beschwerde möglich?

26. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Beschwerde möglich?

Ich versuch es mal ganz kurz zu formulieren:

Kann man gegen einen Beweisbeschluss eines OLG Beschwerde einlegen? Wenn ja, bei welchem Gericht?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Lange Antwort - hilft dir das weiter? hatte keine Lust alles zu lesen :grins:

Zivilprozessrecht - Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Gerichtliche Handlungen (außerhalb des Urteils)
1. Verfügung - 2. Beschluss - 3. Rechtsmittel: Beschwerde

Als bürokratische Organisation handelt das Gericht - außer durch Urteil zum Abschluss des Verfahrens - durch in Akten dokumentierte Verfügungen und Beschlüsse. Gegen diese Handlungsformen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.


1. Verfügung
Als Verfügung werden prozess- bzw. verfahrensleitende Anordnungen bezeichnet, die im freien richterlichen Ermessen stehen und von untergeordneter Bedeutung sind. Sie werden nicht rechtskräftig, sondern sind jederzeit abänderbar. Ist ein Kollegialgericht mit der Sache befasst, können Verfügungen von dem Vorsitzenden alleine oder von einem anderen Mitglied des Prozessgerichts getroffen werden. Bei Maßnahmen, die Gegenstand einer Verfügung sind, handelt es sich beispielsweise um die Bestimmung des Verhandlungstermins (§ 216 Abs. 2), alle ihn vorbereitenden Maßnahmen i. S. v. §§ 273 Abs. 2, 141 und die Abkürzung von Fristen (§ 226 Abs. 3).

2. Beschluss
Bei einem Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung des Gerichts oder auch eines Rechtspflegers, die im Falle einer richterlichen Entscheidung den Prozess weder vollumfänglich noch teilweise erledigt, die grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergeht und nicht der Urteilsform (§ 313) unterliegt. Allerdings können Beschlüsse verfahrensbeendende Wirkung haben. Von der Verfügung unterscheidet sich der Beschluss durch seine größere Bedeutung. Daher können sie nicht von einem Richter eines Kollegialgerichts alleine, sondern nur vom ganzen Kollegium (Kammer am LG, Senat am OLG) getroffen werden. Beschlüsse binden das Gericht grundsätzlich nicht (BGH FamRZ 1992, 663 , 664), es sei denn es handelt sich um Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen (§ 577 Abs. 3) oder wenn sie urteilsähnliche Funktion haben. Beides ist etwa beim Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 91 a nach beiderseitiger Erledigungserklärung gegeben.
Als mögliche Beschlüsse zur Durchführung des Prozesses bzw. Verfahrens sind hierzu nennen der Beweisbeschluss, die Entscheidung durch den Einzelrichter, der Verweisungsbeschluss zu einem anderen Gericht, die Prozesstrennung oder –verbindung sowie der Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG zum BVerfG oder nach Art. 234 EG-Vertrag zum EuGH. Es gibt aber auch verfahrensbeendende und sachliche Entscheidungen in Beschlussform, wie etwa den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 91 a, den Arrestbeschluss (§ 922) bzw. die beschlussweise Anordnung einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 922) oder die Verwerfung eines Rechtsmittels oder Einspruchs (§§ 519 b, 554 a, 341).

3. Rechtsmittel: Beschwerde
Die Beschwerde gibt es in der ZPO seit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nur noch in der Form der sofortigen Beschwerde (§§ 567 - 573 ZPO ), der Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577 ZPO ) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ). Bei diesen handelt es sich um Rechtsmittel, da sie sowohl einen Devolutiv- wie auch einen Suspensiveffekt haben. Bei der sofortigen Beschwerde überprüft das übergeordnete Gericht (Beschwerdegericht) die angefochtene gerichtliche Entscheidung des Untergerichts in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht. Mit der Rechtsbeschwerde kann nur eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht durch den Bundesgerichtshof erreicht werden. Die Regelungen zur Beschwerde gelten für die gesamte ZPO sowie zum Teil auch in der InsO, dem GKG, der KostO und der BRAGO, aber nicht im FGG und der GBO.
a) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
Die Oberlandesgerichte sind gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte und gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in dort bestimmten Sachen sachlich zuständig. Im übrigen sind gem. § 72 GVG die Landgerichte die Beschwerdegerichte. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nicht mit der Beschwerde isoliert anfechtbar. Rechtsverletzungen können nur im Rahmen der Revision gegen ihr Urteil geltend gemacht werden.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) oder gegen eine Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch (ggf. auch nur teilweise) zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ), soweit die Anfechtung nicht vom Gesetz ausgeschlossen ist. Gegenstand der sofortigen Beschwerde kann ein Beschluss, eine Verfügung, ein Zwischenurteil aber auch eine Nebenentscheidung eines Endurteils (vgl. § 99 Abs. 2 ZPO ) sein. Der Regelfall ist die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, ist diese gem. § 567 Abs. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der im Wege der sofortigen Beschwerde beantragten Änderung € 100 (im Falle von Prozesskosten) bzw. € 50 (im Falle sonstiger Kosten) übersteigt.

Ausnahmsweise ist die sofortige Beschwerde zudem statthaft bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung (sog. außerordentliche Beschwerde). Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH NJW-RR 2000, 209 ; NJW 1999, 1585; NJW 1998, 1715 ; NJW 1997, 3318 ). Diese sog. außerordentliche Beschwerde kommt nach h. M. nur gegen Beschlüsse in Betracht (OLG München NJW-RR 1995, 1023 f.; MDR 1998, 239 ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet keine außerordentliche Beschwerde (BGH JZ 1998, 634 : bloße Möglichkeit einer Gegenvorstellung).

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde muss gem. § 569 Abs. 1 ZPO grundsätzlich binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung erfolgen. Ausnahmen von der Länge oder dem Beginn der Notfrist können sich nur durch eine anders lautende Bestimmung ergeben. Die sofortige Beschwerde wird gem. § 569 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder unter den Voraussetzungen von Abs. 3 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Ausgangsgericht (iudex a quo) eingelegt. Gem. § 572 Abs. 1 ZPO hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde ab oder es legt die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vor.

Beschwerdeführer kann nur sein, wer durch eine Entscheidung beschwert ist. Dies können nicht nur die Parteien des Prozesses, sondern auch Zeugen, Sachverständige oder Rechtsanwälte sein (vgl. §§ 153 , 380 , 387 , 390 , 402 , 409 ZPO ).

b) Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshof für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ergibt sich aus § 133 GVG .
Die Rechtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über die Beschwerde erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Zudem muss die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich bestimmt sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) oder im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts (früher: weitere Beschwerde), des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss gem. § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgen. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 575 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (iudex ad quem) eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Dies kann entweder in der Rechtsbeschwerdeschrift erfolgen oder in einer Begründung, die binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgen muss. Der Unterschied zur Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht nur darin, dass sie - da es sich nicht um eine Notfrist handelt - auf Antrag verlängert werden kann.

Ebenso wie bei der sofortigen Beschwerde muss der Beschwerdeführer darüber hinaus beschwert sein.

c) Zulässigkeit von Anschlussbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde
Die sofortige Beschwerde ebenso wie die Rechtsbeschwerde können vom Beschwerdegegner auch als Anschlussbeschwerde eingelegt werden (§§ 567 Abs. 3 , 574 Abs. 4 ZPO ). Dieses Rechtsmittel setzt lediglich voraus, dass der Gegner bereits sofortige Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde eingelegt hat. An die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde bestehen geringere Anforderungen als an die Zulässigkeit der grundsätzlich ebenfalls möglichen (selbständigen) sofortigen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde des Beschwerdegegners. Allerdings sind die Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO und die Anschlussrechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 4 S. 3 ZPO in ihrem Schicksal von der jeweils "führenden" Beschwerde abhängig.
Anschlussbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat.

Die Anschlussrechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde erfolgen. Die Form der Anschlussrechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO . Danach erfolgt die Anschließung durch Einreichung der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht. Anders als die Rechtsbeschwerde muss die Anschlussrechtsbeschwerde bereits mit ihrer Einlegung begründet werden, § 574 Abs. 4 S. 2 ZPO . Die Anschlussbeschwerde kann erhoben werden, bis das Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde entschieden hat.

d) Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist.
e) Entscheidung
Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.
Ist die Beschwerde unzulässig, wird sie als unzulässig verworfen.
Ist die Beschwerde unbegründet, wird sie zurückgewiesen.

Moritz, Trainer Zivilrecht


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"Scientia potentia est."

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