Während der erstinstanzlichen Verhandlung konkretisieren der Beklagte und dessen Zeuge den Sachverhalt, über den der Kläger keinerlei eigene Kenntnisse hat. Letztendlich besteht für die Beklagtenseite somit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Aus den nun protokollierten Aussagen lässt sich über diverse Urteile verschiedener Instanzen ableiten, dass der Beklagte grob fahrlässig handelte, was für den Kläger vorteilhaft ist. Der relevante Sachverhalt passt exakt zu denen, über die andere Gerichte urteilten.
In der erstinstanzlichen Verhandlung wurden die Details des Sachverhalts von der rechtlichen Vertretung des Klägers nicht als grob fahrlässig gewertet, vielmehr wurde hierzu laut Protokoll gar nicht erst vorgetragen.
Hätte die Würdigung des mit neuen Details dargelegten Sachverhalts zwingend bereits in der ersten Instanz erfolgen müssen oder besteht ein Grund für eine Berufung?
Verbunden ist damit die Frage, wie in der Praxis gelöst wird, dass neue Erkenntnisse aus der Verhandlung eine Literaturrecherche zwecks Einordnung erfordern oder kürzer: Muss der RA in der Verhandlung quasi allumfassendes Wissen aufweisen?
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Berufung im Zivilprozess
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Muss der RA in der Verhandlung quasi allumfassendes Wissen aufweisen?
Natürlich nicht, denn "allumfassend" kann niemand etwas wissen.
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besteht ein Grund für eine Berufung
Worin, im Nichtvortrag des eigenen Anwalts? Wohl kaum.
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Hätte die Würdigung des mit neuen Details dargelegten Sachverhalts zwingend bereits in der ersten Instanz erfolgen müssen
Durch wen, den Anwalt oder das Gericht?
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wie in der Praxis gelöst wird, dass neue Erkenntnisse aus der Verhandlung eine Literaturrecherche zwecks Einordnung erfordern
Der Anwalt könnte etwa beantragen, einen neuen Termin anzusetzen, damit er ausreichend Gelegenheit hat, gegen erst in der Verhandlung erfolgten neuen Sachvortrag entsprechend einzuwenden. Immerhin sind solche "Überraschungen" nicht dazu gedacht, die Gegenseite zu überrumpeln.
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quote:Muss der RA in der Verhandlung quasi allumfassendes Wissen aufweisen?
Natürlich nicht, denn "allumfassend" kann niemand etwas wissen.
Das wäre selbstverständlich nur der theoretische Denkansatz, überspitzt formuliert.
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quote:Hätte die Würdigung des mit neuen Details dargelegten Sachverhalts zwingend bereits in der ersten Instanz erfolgen müssen
Durch wen, den Anwalt oder das Gericht?
Vom Anwalt.
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Der Anwalt könnte etwa beantragen, einen neuen Termin anzusetzen, damit er ausreichend Gelegenheit hat, gegen erst in der Verhandlung erfolgten neuen Sachvortrag entsprechend einzuwenden. Immerhin sind solche "Überraschungen" nicht dazu gedacht, die Gegenseite zu überrumpeln.
Nach dem gesprochenen Urteil?
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Nach dem gesprochenen Urteil?
Natürlich schon während der Verhandlung. Oder danach, denn eine Verhandlung endet ja seltenst direkt mit einem Urteil.
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass in der Verhandlung erstmals erwähnte Details, deren Relevanz für die Entscheidung erst nach Auswertung der Literatur und somit nach dem Urteilsspruch am Verhandlungstag klar werden, nicht zu einer Berufung im Zivilprozess berechtigen. Korrekt?
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Sicher bin ich mir nicht.
Ich würde aber denken, wenn eine Partei auf neues Vorbringen möglicherweise weitere Einwendungen vorbringen könnte, wäre sie wohl dazu verpflichtet, entsprechend vorzutragen, sprich einen entsprechenden Antrag zu stellen, damit sie auf das neue Vorbringen substantiiert erwidern kann.
Unterläßt sie das, ist das jedenfalls kein Fehler des Gerichts, der zu einer Berufung berechtigen würde.
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nach dem Urteilsspruch am Verhandlungstag
Das ist doch eher selten. Ich habe noch keinen Prozeß erlebt, bei dem am selben Tag das Urteil verkündet wurde. Die Regel ist doch eher, daß ein Termin zur Urteilsverkündung festgelegt wird.
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Das ist doch eher selten. Ich habe noch keinen Prozeß erlebt, bei dem am selben Tag das Urteil verkündet wurde. Die Regel ist doch eher, daß ein Termin zur Urteilsverkündung festgelegt wird.
Ob selten oder nicht, kann ich nicht beurteilen, da ich über keinerlei Erfahrung verfüge. Der zeitliche Ablauf jedenfalls war in diesem Fall exakt wie beschrieben: Verhandlung und Urteilsverkündung an einem Tag
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