!! Eventuelle Verhandlung, Auslandsjahr absagen?

13. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
miya89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
!! Eventuelle Verhandlung, Auslandsjahr absagen?

Hallo,
ich weiß jetzt nicht ob ich hier richtig bin und ob mir jemand weiterhelfen kann...aber ich versuchs jetzt einfach mal.

Und zwar gehts bei mir um folgendes:
Ich hatte Ende Juni diesen Jahres einen kleinen Auto Unfall, an dem ich meiner Meinung nach nicht Schuld bin sondern ein dritter Beteiligter, der Fahrerflucht begangen hat. Bei dem Unfall wurde ein Motorradfahrer leicht verletzt (Schürfwunde am Knie) weshalb das ganze jetzt zur Staatsanwaltschaft Stuttgart geht.Telefonisch wurde mir von einer Sachbearbeiterung unserer Rechtsschutzversicherung gesagt, dass es nun vorraussichtlich zu einer Anhörung und Verhandlung kommen wird.

Soweit, so gut. Mein Problem jedoch ist, dass ich im Herbst für ca. 10Monate nach Australien wollte und ich bis jetzt noch nichts von der Staatsanwaltschaft gehört habe. Telefonisch konnte man mir weder bei unserer Rechtsschutzversicherung, noch beim Polizeipräsidium oder der Staatsanwaltschaft selbst weiterhelfen. Seit Wochen versuch ich von irgendjemand Hilfe zu bekommen, aber ich werde nur von einem zum anderen weiterverbunden.

Muss ich bei der Anhörung und Verhandlung vor Ort sein?
Besteht die Möglichkeit das ganze noch ein Jahr zu verschieben?
Oder kann ich mich auch vertreten lassen?
Oder darf ich einfach gehen?

Wäre wirklich super, wenn mir endlich jemand weiterhelfen kann.
Ich möchte so gerne dieses Jahr nach Australien. Wäre doof, wenn das ganze jetzt doch nicht klappt, wegen dieser Verhandlung.

Das ganze ist sehr Dringend, ich hoffe auf Antwort!
Vielen Danke schonmal und einen schönen Abend noch!

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23 Antworten
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#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Die Verhandlung wird ja kaum 10 Monate dauern, also wieso solltest du ein Jahr warten müssen?

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Das ist ein Strafverfahren und du der Zeuge. Wenn der Richter meint deine Aussage wäre wichtig wirst du eingeflogen. Du solltest für "Post" einen beauftragen der die sichtet und dir Bescheid gibt. Dann kannst du dem Gericht deinen Aufenthaltsort nennen. Evtl. reicht denen auch deine Aussage.
Notfalsl verschieben die alles.

In den meisten Prozessen reicht es aus das der Beklagte vom Zeugen weis und dann alles zugibt um billiger wegzukommen.

K.

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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

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#3
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist eine problematische Situation, in der ich gerade selbst stecke.

1. Du kannst theoretisch glaube nur dann länger als 14 Tage nach Australien oder sonstwohin fahren, wenn der Wohnsitz umgemeldet wird. Macht in der Praxis für 3 Wochen Urlaub kein Mensch.

2. Du musst zu diesem Termin kommen.

3. Du solltest das Gericht schriftlich und per Einschreiben über die notwendige Anreise aus Australien informieren. Ansonsten könnten die Beamten hinterher alles abstreiten, gehen einfach vom gemeldeten Wohnsitz aus oder verweigern grundsätzlich jede Entschädigung.

4. Du musst damit rechnen, auf Reisekosten und/oder Zeitaufwendungen sitzenzubleiben, wenn das Gericht auf die Idee kommt, seinen Termin kurzfristig abzusagen, selbst nach Beginn der Anreise.

6. Du musst damit rechen, während des Urlaubes nur lächerlich geringe Entschädigungen um 3 Euro/Stunde für den Zeitaufwand zu bekommen. Dies ist im Gesetz teilweise so vorgesehen oder wird bei Bedarf dort hineininterpretiert.

7. Du musst damit rechnen, dass die Beamten mit allen Mitteln, auch falschen Informationen über die Rechtslage, versuchen, späöter die Entschädigung und vor allem den Rechtsweg die höhere Instanzen zu blockieren. Besonders, wenn die Kosten für Sie unerwartet hoch ausfallen sollten.

8. Richter, Anwälte und Sachverständige bekommen scheinbar abweichend von einer ursprünglichen Gesetzesvorlage höhere Kilometerpauschalen und Zeitaufwendungen als das restliche Volk. Da wahren wohl im Bundestag Lobbyisten aktiv.

Alles klar?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Und jeder zweite Unfall in Deutschland ist ein Auftragsmord der Amis, des BND oder dem Mossad.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#5
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde ja auch glauben, ich bin im falschen Film, hab aber alles schriftlich und kann mich deshalb präzise erinnern und alles belegen:

Ein Prozess wegen eines Gewährleistungsfalls eine Stunde nach einer Werkstatt-Reparatur musste ohne Anwalt geführt werden, da sich wegen des geringen Streitwertes (165 Euro) und unklarer Beweissituation kein qualifizierter Anwalt finden ließ. Etwa 1 Jahr nach Beginn des Verfahrens verlagerte sich mein Arbeitsort unerwartet in eine Entfernung von 470, später 220 km.

Der Prozess wurde nach etwa 5 Gerichtsterminen und 2 Jahren gewonnen durch ein vom Gericht beauftragtes Gutachten mit dem Ergebnis, Verschulden der Werkstatt. Im letzten Moment gab diese auf, nur 2 Tage vor einem neuen Gerichtstermin.

Die Mitteilung über die Absage der Termins am Vormittag 11.00 Uhr wurde erst am vorhergehenden Nachmittag gegen 16.00 Uhr an meine Adresse an einen Verwandten übergeben. Die Mitteilung konnte mich nicht mehr rechtzeitig erreichen, da ich berufsbedingt aus der Entfernung anreiste und schon seit 15.00 Uhr unterwegs war. Egal, Prozess war gewonnen.

Der zuständige Bearbeiter des Amtsgerichts erklärt wenige Tage später unerwartet, mir stünde kein Ersatz der Prozesskosten zu. Das Verfahren sei abgeschlossen. Zudem wird mir zu meinem Erstaunen vorgeworfen, das Verfahren ohne Anwalt geführt zu haben. Es wurde angekündigt, dass jeder Antrag auf Erstattung von Prozesskosten abgelehnt würde.

Nach dem dennoch eingereichtem Antrag auf Erstattung der Prozesskosten wurden Gerichts- und Gutachterkosten bewilligt. Die Erstattung der Reisekosten, damit verbundener Zeitaufwendungen sowie der Kosten einer vorhergehenden Rechtsberatung durch einen Anwalt wurde mit der Begründung abgelehnt, dies seien keine Kosten des Verfahrens und nicht deshalb erstattungsfähig.

Zum letzten, kurzfristig abgesagten Gerichtstermin steht in den Akten folgendes: "Die Abladung hat den Kläger nicht rechtzeitig erreicht. Das Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Partei dafür zu sorgen hat, dass Sie die Post jederzeit erreicht."

Das ist wohl Realsatire. Wie soll ich denn dafür sorgen, dass mich die Post während einer Autofahrt erreicht?

Im folgenden Beschwerdeverfahren wurden auch Kosten der Anreise zu den Gerichtsterminen bewilligt. Reisekostenerstattung für den im letzten Moment geplatzten Gerichtstermin aber weiter mit der neuen Begründung verweigert, eine Anreise ab 15.00 Uhr sei für den Termin am folgenden Vormittag 11.00 Uhr noch nicht erforderlich, da die Entfernung nur 220 km betrage und die Anreise auch später noch hätte erfolgen können. Dem entgegenstehende Urteile z.B. des OLG München 19.01.2004 - 29 W 623/04 werden nicht zur Kenntnis genommen, Rechtsmittel nicht zugelassen.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im folgenden Beschwerdeverfahren wurden auch Kosten der Anreise zu den Gerichtsterminen bewilligt. Reisekostenerstattung für den im letzten Moment geplatzten Gerichtstermin aber weiter mit der neuen Begründung verweigert, eine Anreise ab 15.00 Uhr sei für den Termin am folgenden Vormittag 11.00 Uhr noch nicht erforderlich, da die Entfernung nur 220 km betrage und die Anreise auch später noch hätte erfolgen können. Dem entgegenstehende Urteile z.B. des OLG München 19.01.2004 - 29 W 623/04 werden nicht zur Kenntnis genommen, Rechtsmittel nicht zugelassen.
<hr size=1 noshade>


Man kann zwar anderweitige Urteile heranziehen, um ggf. den Richter von seiner Rechtsansicht zu überzeugen, aber der Richter ist nicht daran gebunden. In dem hier geschilderten Fall, sehe ich auch nicht, dass das Urteil des OLG München irgendwie entgegen stehen sollte. In diesem Urteil ging es ja um die Entfernung Düsseldorf - München, also über 600 km. Da ist die Entfernung von 220 km schon was ganz anderes. Das schafft man mit dem Auto an und für sich in 3 Stunden locker. Die Anreise am Vortag ab 15 Uhr halte ich daher auch nicht für erforderlich.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessante Ansicht. Dass es nicht erforderlich war, dem kann ich durchaus folgen. Kommt es aber überhaupt darauf an?

Reicht es nicht, dass eine frühere Anreise genauso zweckdienlich ist wie eine spätere? Darf ich mich nicht auf die gesetzliche Frist von einer Woche verlassen, die in § 132 ZPO nachzulesen ist?

Was, wenn ich auf der Anreise in einen Stau gerate? Verkehrsunfälle haben schätzungsweise bei jeder 10-ten Fahrt zu einem Stau geführt, der regelmäßig 2 Stunden dauerte, bis die Unfallstelle geräumt war. Sogar eine Segeljacht ist auf dieser Autobahn umgekippt, kurios, aber dennoch passiert. 4 Stunden Stau.

Wenn ich deshalb zu spät komme und ein Termin mit einem Richter, zwei Anwälten und zwei sonstigen Personen platzt, bin ich dann gleichfalls schuldig der unnötigen Kostenverursachung? Ist mir jede noch so kleine Abweichung von dem, was ein der Praxis fern stehender Beamter für das optimale Verhalten hält, finanziell anzurechnen?

Soll der Ursprungsposter den letzten oder den vorletzten Flug nach Deutschland nehmen? Darf er mit der Lufthansa fliegen oder reicht Aeroflot? Soll er die Beamten vorher befragen, welcher Flug nachher der optimale gewesen währe?

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-- Editiert am 03.08.2009 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Ist mir jede noch so kleine Abweichung von dem, was ein der Praxis fern stehender Beamter für das optimale Verhalten hält, finanziell anzurechnen?


Nö aber wenn du etwas machst von dem andere nicht ausgehen können dann wäre es zumutbar gewesen einfach mal das Gericht am Vortag anzurufen. Die wussten ja bereits beim Versand der "Abladung" das der Termin ausfällt.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#9
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist es also zumutbar, während meiner Arbeitszeit ins blaue hinein auf eigene Kosten (weil ohne Einzelverbindungsnachweis nicht belegbar), mit dem Handy für 50 ct pro Minute zu erkunden, ob irgendetwas beim Gericht vielleicht nicht mehr so stimmt, wie es mir vom Gericht mitgeteilt wurde.

Dem Beamten am Gericht ist dagegen nicht zumutbar, mich anzurufen, selbst wenn sie ganz genau wissen, dass etwas nicht mehr so stimmt, wie sie es mir mitgeteilt haben.

Dem Beamten am Gericht ist auch nicht zumutbar, zu berücksichtigen, dass ein ihnen unbekannter Normalbürger am Tag vor einem Gerichtstermin noch Schichtarbeiter, Bergmann, Urlauber, Pilot oder Hochzeitsgast sein kann.


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-- Editiert am 03.08.2009 23:29

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Nö, aber du kannst vor dem losfahren ne Telefonzelle aufsuchen. Was jammerst du jetzt mit schwer arbeitendem Bürger rum, du hast erklärt zu nem Termin nen Tag früher fahren zu wollen. Und telefonieren kannst du auch in er Frühstückspause.

Woher soll denn der "Beamte" deine Rufnummer kennen, und für das er hatte doch genug Zeit dir nen Brief zu schicken.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Interessante Ansicht. Dass es nicht erforderlich war, dem kann ich durchaus folgen. Kommt es aber überhaupt darauf an? <hr size=1 noshade>


Bitte § 91 ZPO lesen. Es werden nur notwendige Kosten erstattet. Was notwendig ist, ist dann Ermessenssache. Und wie gesagt, bei 220 km Anfahrt und einem Termin um 11 Uhr reicht auch meines Erachtens die Anreise am gleichen Tag. (Und außerdem ist niemand verpflichtet mit dem Auto zu fahren. Es gibt ja noch die Bahn. Und bevor jetzt der Hinweis kommt, die kommen ja eh immer zu spät. Man kann auch entsprechende Zeitpuffer einbauen. Auch dass dürfte bei einem Termin um 11 Uhr noch hinzubekommen sein.)

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#12
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf ich mich nicht auf die gesetzliche Frist von einer Woche verlassen, die in § 132 ZPO nachzulesen ist? <hr size=1 noshade>


Wenn du Gesetze auch vollständig erfassen würdest, würdest du erkennen, wofür diese Wochenfrist ist: vorbereitende Schriftsätze.

Woraus du da eine (für alles und jeden geltende) "gesetzliche Frist von einer Woche" bastelst, wird wohl auf ewig dein Geheimnis bleiben und mit etwas Pech zu einer neuen, über das ganze Internet verbreiteten Urban Legend werden (weil sich ja nur grober Unsinn leicht verbreitet, korrekte Ansichten hingegen stets untergehen).

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#13
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Uff. Ich möchte nach meinem folgenden Beitrag nicht mehr weiter diskutieren und überlasse meine weitere Verteidigung allen anderen.

>> Und telefonieren kannst du auch in er Frühstückspause.
Die Frühstückspause währe eventuell zu früh gewesen.

>> Woher soll denn der "Beamte" deine Rufnummer kennen
Aus der gleichen Quelle, aus der ich seine Rufnummer kenne: Gerichtsakten oder Telefonbuch.

>> Bitte § 91 ZPO lesen. Es werden nur notwendige Kosten erstattet.

Sind auch im vorhinein oder nur im nachhinein notwendige Kosten notwendige Kosten? § 91 ZPO regelt das offensichtlich nicht. Bei letzterer Auslegung muss der Ursprungsposter damit rechnen, dass seine Anreise aus Australien nachträglich als nicht erstattungsfähig angesehen wird.

>> Und außerdem ist niemand verpflichtet mit dem Auto zu fahren. Es gibt ja noch die Bahn. Und bevor jetzt der Hinweis kommt, die kommen ja eh immer zu spät. Man kann auch entsprechende Zeitpuffer einbauen. Auch dass dürfte bei einem Termin um 11 Uhr noch hinzubekommen sein.

Der Fahrplan der Bahn wies für diese Stecke eine mittlere Fahrzeit von 4.50 Stunden aus, weil keine direkte Verbindung existierte. Zuzüglich An- und Abfahrt zum Bahnhof 5 Stunden. Abfahrt etwa alle 2 Stunden, mittlere Gesamtreisezeit also 6 Stunden. Wenn ich die Bahn nehmen soll, bin ich geradezu verpflichtet, bereits am Vortag abzufahren, weil nach Mitternacht kein Zug mehr fuhr.

>> Wenn du Gesetze auch vollständig erfassen würdest, würdest du erkennen, wofür diese Wochenfrist ist: vorbereitende Schriftsätze.

Warum soll ein Anerkenntnis kein das Urteil vorbereitender Schriftsatz sein? Wie der Richter darauf reagiert, steht doch vorab garnicht fest. Vielleicht geht der Prozess ja weiter, z.B. wegen der Prozesskosten.


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#14
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Ein Rechtsanwalt hat mir inzwischen mitgeteilt, dass der Bescheid des Landgerichts falsch sei, dass Beschwerde nur beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe möglich ist. Dies sei nur beim Bundesverfassungsgericht möglich.

Hierfür fordert der Rechtsanwalt Gebühren in mindestens dreifacher Höhe der gesetzlichen, da er die Sache wegen des Arbeitsaufwandes ansonsten nicht vertreten könne. Dies ist für mich auch glaubwürdig. Eine Rückfrage bei einem anderen Rechtsanwalt hat bestätigt, dass dem generell so ist.

Ich würde also selbst im Erfolgsfall auf Kosten von mindestens 350 Euro sitzenbleiben, wenn ich versuchen sollte, die Erstattung des verbleibenden Defizits von etwa 200 Euro auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Somit habe ich den Prozess, dessen anfänglicher Streitwert nur 165 Euro betrug, obwohl formaljuristisch gewonnen, defacto verloren.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Ein Rechtsanwalt hat mir inzwischen mitgeteilt, dass der Bescheid des Landgerichts falsch sei


anders würden Anwälte auch nie Aufträge bekommen.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
dass Beschwerde nur beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe möglich ist. Dies sei nur beim Bundesverfassungsgericht möglich.


Die Logik dieses Konstrukts ist undurchschaubar bis nicht vorhanden. Fehlt da ein "nicht"? Oder wieso sollte das BVerfG etwas damit zu tun haben, ob man beim BGH "Beschwerde" erheben kann?

quote:
Somit habe ich den Prozess, dessen anfänglicher Streitwert nur 165 Euro betrug, obwohl formaljuristisch gewonnen, defacto verloren.


Das liegt in der Natur der Dinge, wenn man Gebühren oberhalb der gesetzlichen vereinbart. Oder wenn man meint, für 165 EUR durch drei Instanzen und zum BVerfG gehen zu müssen.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Logik des Konstrukts ist vermutlich folgende: Das Landgericht hat als zweite Instanz die kleinere Revision zum Oberlandesgericht nicht zugelassen und verweist vermutlich formal korrekt gleich auf den Bundesgerichtshof.

Am Bundesgerichtshof dürfen aber nur bestimmte Anwälte tätig werden, die hierfür eine besondere Zulassung u.a. vom Bundesminister der Justiz brauchen. Es gibt bundesweit nur 40 zugelassene BGH-Anwälte, wenn ich richtig gezählt habe.

Die Mitglieder in diesem Club haben aber definitiv keine Lust, sich mit 200 Euro Streitwert zu befassen. Deshalb bleibt effektiv möglicherweise nur das Bundesverfassungsgericht übrig.

>> Oder wenn man meint, für 165 EUR durch drei Instanzen und zum BVerfG gehen zu müssen.

Für ca. 200 EUR meine ich, dies nicht zu müssen. Allerdings muss ich dann auch künftig damit rechnen, zur Prozessführung erforderliche Aufwendungen nicht vollständig erstattet zu bekommen und ich vermute mal, genau das war das für den Anwalt der Beklagten und den zuständigen Beamten eigentlich wichtige.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Das Landgericht hat als zweite Instanz die kleinere Revision zum Oberlandesgericht nicht zugelassen


Was für eine "kleinere Revision" sollte das sein? Es gibt keine Revision zum OLG, es gibt immer nur eine zum BGH. Das OLG ist Berufungsinstanz für Fälle, die in der ersten Instanz beim LG waren. (Die Strafrechts-Sonderfälle mal außen vor.)

quote:
Die Mitglieder in diesem Club haben aber definitiv keine Lust, sich mit 200 Euro Streitwert zu befassen.


Dann kannst du ja eine individuelle Honorarvereinbarung schließen. Daß die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei diesem Streitwert eh ein Selbstläufer ist, muß man schon akzeptieren, d.h. selbst wenn du NZB einlegen könntest, würde sie zu 99.999% abgewiesen.

quote:
Deshalb bleibt effektiv möglicherweise nur das Bundesverfassungsgericht übrig.


Auch für das BVerfG mußt du einen Anwalt bezahlen können. Als Laie eingelegte Beschwerden, erst recht, wenn sie sich auf ein konkretes Verfahren beziehen und nicht auf Beschwerde gegen ein Gesetz, sind fast aussichtlos; selbst anwaltlich eingelegte Beschwerden werden nur seltenst überhaupt zur Entscheidung angenommen, weil eben nicht in jedem (falschen) Urteil ein Grundrechtsverstoß liegt.

quote:
den zuständigen Beamten eigentlich wichtige


Ich glaube, "den zuständigen Beamten" ist ziemlich latte, wer was zahlt. Da solltest du deine Verschwörungstheorien mal im Dorf lassen.

quote:
zur Prozessführung erforderliche Aufwendungen nicht vollständig erstattet zu bekommen


Das ist auch schon seit 150 Jahren so. Viele nicht anwaltlich Vertretene versuchen immer, eigene Kosten geltend zu machen, schaffen das aber nicht, weil es keine gesetzlichen Grundlagen gibt, ähnlich wie ein RA abzurechnen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

quote: Dann kannst du ja eine individuelle Honorarvereinbarung schließen.

Dann ist das Verfahren von vornherein sinnlos, weil ich den Mehrpreis ja nie wiedersehen werde. Eventuell sogar "rechtsmissbräulich".

quote: Auch für das BVerfG mußt du einen Anwalt bezahlen können.

Kein Problem. Ich bezahle den Anwalt gern für seine Arbeit, sobald sicher ist, das ich dafür notwendige Kleingeld (incl. Reisekosten sicher weit mehr als 1000 Euro) im Erfolgsfall auch zurückbekomme.

Ich bezahle den Anwalt aber nicht gern für seine Arbeit, wenn er wie geschehen behauptet, ein Prozess sei aussichtslos, obwohl er nicht aussichtslos ist und für diese Behauptung Gebühren kassiert, die mir hinterher nicht erstattet werden. Bei den in Deutschland für ein mittleres Gehalt notwendigen Stundensätzen um 65 Euro und Anwaltsgebühren um 25 Euro (lt. Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz) wird allerdings schnell klar, warum sich fast jeder Anwalt sich so verhält.

quote: Ich glaube, "den zuständigen Beamten" ist ziemlich latte, wer was zahlt.

Er hat sich aber mündlich und schriftlich ganz anders verhalten, was mich auch erstaunt. Selbst kleinste Aufwendungen für Fotokopien, für die entsprechende Quittungen vorlagen, wurden zuerst als "nicht nachgewiesen" abgelehnt.

quote: Viele nicht anwaltlich Vertretene versuchen immer, eigene Kosten geltend zu machen, schaffen das aber nicht, weil es keine gesetzlichen Grundlagen gibt, ähnlich wie ein RA abzurechnen.

Das stimmt so generell nicht. Es gibt durchaus gesetzliche Grundlagen, allerdings muss man den eigenen Zeitaufwand ca. 95%-tig in den Wind schreiben oder kleine Betrugsversuche halt einfach akzeptieren. Ob das ganze generell so rechtens ist, könnte durchaus für ein geeignetes Thema für das BVerfG sein.


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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Dann ist das Verfahren von vornherein sinnlos, weil ich den Mehrpreis ja nie wiedersehen werde. Eventuell sogar "rechtsmissbräulich".


Es liegt nun mal in der Natur der Dinge, daß es passieren kann, daß man seine 2.50 EUR nicht einklagen kann, weil man keinen Anwalt findet, der für den Mindeststreitwert von 300 EUR einen komplexeren Fall mit 15 Zeugen übernehmen will. Das Restrisiko gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, daß man nicht jeden Kleinbetrag erfolgreich durchsetzen kann.

quote:
Ob das ganze generell so rechtens ist, könnte durchaus für ein geeignetes Thema für das BVerfG sein


Das war es mit Sicherheit in den letzten 50 Jahren schon einmal, das ist ja keine so abgefahrene neue Idee. Gebracht hat es offenbar nichts.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

>> Es liegt nun mal in der Natur der Dinge, daß es passieren kann, daß man seine 2.50 EUR nicht einklagen kann, weil man keinen Anwalt findet, der für den Mindeststreitwert von 300 EUR einen komplexeren Fall mit 15 Zeugen übernehmen will.

Hier der Fall: Werkstatt bekommt für Konsumer-Gerät Reparaturauftrag, gibt Gerät als "repariert" zurück. Gerät abgeholt, eingeschaltet, nach 5 Sekunden weiterhin kaputt, gleicher Fehler. Gerät nächsten Tag zurück zur Werkstatt.

Werkstatt behauptet später, sie sei unschuldig und das Alter des Geräts schuldig dass dies, rein zufällig kurz nach Reparatur, erneut kaputt sei. Deshalb will sie weder das für die Reparatur bezahlte Geld wieder herausrücken noch das Gerät funktionsfähig machen. Werkstatt hat Pech, bin Ingenieur mit Erfahrung und glaube ihr das einfach nicht.

Juristisch wohl ein ganz alltäglicher Fall, ein Gewährleistungsfall. Allerdings, das Gewährleistungsrecht wurde vom Gesetzgeber ein Jahr zuvor "modernisiert" und herausgekommen ist ein Salat, den sich scheinbar noch kein Anwalt recht getraut, auf die Praxis anzuwenden. Möglicherweise, weil daraus resultiernde Ärgernisse noch keine Möglichkeit hatten, den Rechtsweg nach oben zu kochen.


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#22
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Werkstatt hat Pech,


Ja, aber wegen der Beweislastumkehr und nicht, weil du vom Fach bist.

quote:
herausgekommen ist ein Salat, den sich scheinbar noch kein Anwalt recht getraut, auf die Praxis anzuwenden


Das ist nun natürlich vollendeter unsubstantiierter Blödsinn. Was meinst du damit eigentlich genau?

quote:
Möglicherweise, weil daraus resultiernde Ärgernisse noch keine Möglichkeit hatten, den Rechtsweg nach oben zu kochen.


Da die letzten umfangreichen "Änderungen des Gewährleistungsrechts" am 1.1.2002 erfolgten und seitdem natürlich unzählige Fälle vor unzähligen Gerichten - inkl. BGH - waren, ist das natürlich nur noch uninformiertes Stammtischgeblubber ohne Bezug zur Realität.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
RalfMail
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

>!! Eventuelle Verhandlung, Auslandsjahr absagen?
>> Ja, aber wegen der Beweislastumkehr und nicht, weil du vom Fach bist.

Nein, nicht wegen der Beweislastumkehr sondern weil das vom Gericht am Ende angeforderte Gutachten das (höchstwahrscheinlich bewusste) Verschulden der Werkstatt trotz ihrer gegenteiligen Aussagen eindeutig bewiesen hat.

>> Da die letzten umfangreichen "Änderungen des Gewährleistungsrechts" am 1.1.2002 erfolgten und seitdem natürlich unzählige Fälle vor unzähligen Gerichten - inkl. BGH - waren, ist das natürlich nur noch uninformiertes Stammtischgeblubber ohne Bezug zur Realität.

Hast möglicherweise teilweise Recht. Das Verfahren begann Mitte 2005. Erste BGH-Urteile zu Einzelfällen (z.B. einem Gebrauchtwagen) kamen glaube zu dieser Zeit, es sind aber keineswegs alle in Richtung Beweislastumkehr ausgefallen.

Teilweise hieß es am Ende langer und teurer Verfahren, der private Käufer könne nicht beweisen, dass der Defekt irgendwo unter der Motorhaube .... und das ist oft das entscheidende.

Mit den neuen Gewährleistungsrecht und Fristen wurde privaten Kunden nach meiner Meinung eine falsche Sicherheit vorgegaukelt, die sie tatsächlich nicht haben. So kann ihnen leichter Geld aus der Tasche gezogen werden, ohne mehr Qualität zu leisten.

Teilweise kann sich die Gesetzesinterpretation nun gegen den privaten Kunden richten, selbst wenn Gesetzestext dem alten ähnelt und dieser früher regelmäßig zugunsten des Kunden ausgelegt wurde. Es ist logisch, wenn die resultierende Rechtsunsicherheit und die resultierenden hohen Prozesskosten von Unternehmen ausgenutzt werden, sobald sich eine Gelegenheit dafür bietet. Deshalb rede ich von "Salat".

-- Editiert am 11.08.2009 10:24

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