Hallo,
zum Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt der Verfügungskläger xy beantragt bei dem Amtsgericht des ersten Rechtszuges gem. der §§ 890 Abs. 2
, 891 ZPO
,
"dem Beklagten ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Vergleiches vom 17.02.2005 bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen."
Der Verfügungsbeklagte wird durch das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert und erklärt ausdrücklich, seiner Verpflichtungserklärung aus dem Vergleich nicht zuwider gehandelt zu haben.
Es erfolgt folgender richterliche Hinweis:
"Das Gericht glaubt Ihnen, daß sie nicht gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen haben.
Das Gesetz schreibt aber die Anordnung in dem Beschluss vor, ohne das zuvor verstoßen ist."
Auf diesem Wege sind die Verfügungskläger nun zu einem Beschluss gekommen, dessen vorangegangener Rechtsstreit einvernehmlich mit einem Vergleich beseitigt wurde.
Frage:
Die Merkmale des § 890 Abs.2 ZPO
fordern ganz offensichtlich und dabei explizit und ausschließlich ein Urteil, in welchem die Verpflichtung ausgesprochen wurde.
In vorliegendem Sachverhalt wurde die Verpflichtung allerdings in einem Vergleich ausgesprochen und eben nicht in einem Urteil.
Obgleich beide Arten der Prozessbeendigung vollstreckbaren Charakter in Form eines Titels haben, ist ein in beiderseitigem Einverständnis geschlossener Vergleich nicht mit einem Urteil gleichzusetzen. ----> Ein Vergleich ist kein Urteil !
Darf trotzdessen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 2 ZPO
in Kraft treten bzw. ist diese Vorschrift überhaupt anwendbar ?
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.
§ 890 Abs. 2 ZPO bei Vergleich anwendbar ?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Richtig ist, daß ein Ordnungsmittel nicht in einem Prozeßvergleich angedroht werden kann. Ein besonderer(!) gerichtlicher Androhungsbeschluß muß deshalb erwirkt werden und zwar trotz de Umstandes, daß Prozeßvergleiche der Zwangsvollstreckung zugänglich sind (Titel/Klausel/Zustellung bei Vergleichen im Parteiverkehr!) Deshalb empfiehlt es sich dringend, den Androhungsbeschluß alsbald nach dem Vergleich zu erwirken und nicht abzuwarten, bis der Schuldner eine Zuwiederhandlung begangen hat
Hallo,
das ist ja alles völlig richtig.
Im entscheidenden Abs. 2. des § 890 ZPO
kommt allerdings ein "Prozessvergleich" nicht vor, sondern ausschließlich ein Urteil.
Mit freundlichen Grüßen, Lomex
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Wenn man kein Urteil sondern einen Prozeßvergleich hat, muß man eben, wie oben geschildert, einen gesonderten Beschluß erwirken. Insoweit gilt § 890 ZPO
, entgegen dem Wortlaut, auch(!) für Prozeßvergleiche. Hierzu gibt es genügend einschlägige Entscheidungen, z.B. BAG, in: DB 2003, 1068
.
-- Editiert von thosim am 05.04.2006 16:52:44
Vielen Dank für die Information !
Es fällt mir schwer zu glauben, daß § 890 Abs. 2 ZPO
so entgegen seinem Wortlaut Anwendung finden kann.
( Wenn dem doch so ist, fände ich das auch sehr bedenklich )
Könnten Sie mir freundlicherweise 1-2 Entscheidungen hierzu verlinken ?
Ich bin anhand der o.g. Angaben leider nicht fündig geworden.
Gruß, Lomex
-- Editiert von Lomex am 05.04.2006 18:32:37
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