Wir haben ein Verfahren nach 495 a ZPO angeregt. Der Gerichtsstand ist 250 km (eine Richtung) entfernt. Nun hat das Gericht eine mündliche Verhandlung angesetzt und wir finden keinen Anwalt der uns vor Ort vertreten will. Kann man gegen die mündliche Verhandlung (die vom Richter angeregt wurde) was unternehmen? Die Alternative ist, dass der Vorgang verloren geht denn der Streitwert rechtfertigt nicht, dass wir einen vollen Arbeitstag unterwegs sind und 120 € für den Zug ausgeben.
Der Richter fällt hier eine für den Kläger negative (Vor) Endscheidung indem er dem Kläger Kosten aufdrückt, die den Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Wenn man zum Termin nicht erscheint beutet das automatisch ein Versäumnisurteil. Das kann doch nicht rechtens sein.
Mauseschnuffel
§ 495a /Dennoch mündliche Verhandlung
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
Das Wort "kann" ist in diesem Gesetz wichtig. Das heißt der Richter entscheidet wie er es handhabt.
Es kann aber auch sein das der Beklagte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, dann MUSS diese stattfinden, siehe:
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/das-amtsgerichtliche-verfahren-nach-billigem-ermessen-und-die-beantragte-muendliche-verhandlung-342467
Ja, dass das Gericht hier eine "kann" Bestimmung hat, ist bekannt. Die Frage die besteht ist, ob man das Gericht "umstimmen" kann. Sproich es einen Grund dafür gibt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung absetzt (absetzen muss).
Oder ist das auch "good will" des Richters? Kann er überhaupt zurück?
Mauseschnuffel
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Es gibt ja in diesem fall kein Rechtsbehelf das du einlegen kannst (oder steht etwas auf dem schreiben?), kannst es ja mit einer formlosen Mitteilung probieren aber ich denke es bringt nichts, der Richter hat sich hier ja Rechtskonform verhalten.
Hallo,
wenn man den Fall gewinnt, bekommt man die angefallenen Kosten auch bezahlt
Zitatwenn man den Fall gewinnt, bekommt man die angefallenen Kosten auch bezahlt :
So der Beklagte auch leistungsfähig ist.
Korrekt, allerdings ist man das Risiko der Leisstungsfähigkeit ja auch schon eingegangen, als man Klage eingereicht hat...
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