Verweigerung der Herausgabe von Vereinseigentum und Spendengeldern durch den 1. Vorsitzenden

26. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
hansi234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweigerung der Herausgabe von Vereinseigentum und Spendengeldern durch den 1. Vorsitzenden

Hallo zusammen!

Wir haben folgendes Problem:
in unserem gemeinnützigen Verein werden wir zukünftig den ersten Vorsitzenden abwählen. Die Stimmen dafür haben wir.
Laut Satzung besteht der Vorstand aus mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, die den Verein vertreten dürfen. Der Vorsitzende handelt seit geraumer Zeit eigenmächtig und stellt uns vor vollendete Tatsachen, die nur schwer rückgängig zu machen sind.
Unter anderem befinden sich viele Unterlagen des Vereins (Veträge, Anträge, Mitgliederanträge) und Sachgegenstände (Drucker) in Obhut des Vorsitzenden.
Zudem hat der Vorsitzende eine vierstellige, notwendige Barauszahlung vom Vereinskonto erhalten, weigert sich nun aber, die Quittungen und das Restgeld (vermutlich noch dreistellig) herauszugeben. Diese Weigerung haben wir schriftlich mit der direkten Aufforderung, es doch einzuklagen.

Die Entlastung des Vorstandsmitglieds auf der Versammlung kann dadurch ja nicht statfinden, sodass das auch ins Protokoll übergehen wird. Nach Abwahl des Vorsitzenden rechnen wir damit, weiterhin unsere Sachen nicht wiederzubekommen.
Wie kann man da vorgehen? Ist das ausschließlich zivilrechtlich, oder ist der Einbehalt des Geldes auch strafrechtlich verfolgbar?
Es hieß mal, ein Anwalt könne der betreffenden Person einen Brief mit offizieller Bitte um Herausgabe schicken und die Anwaltskosten direkt der betreffenden Person in Rechnung stellen. Ist das in diesem Fall möglich? (Und was passiert, wenn der Vorsitzende dann die Kosten des Anwalts ebenfalls nicht trägt? Ist das dann unser Problem, oder kümmert sich darum dann ebenfalls der Anwalt?)

Vielen Dank schon mal, für Ihren Input!

-- Editiert von hansi234 am 26.09.2018 20:39

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5 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Erstmal sollte die Abwahl erfolgen.
Erst dann besteht ein Anspruch auf Herausgabe von Vereinsunterlagen. Dieser Anspruch muss dann vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Die Kosten einer Abmahnung durch einen RA müssen von dem dann Exvorsitzenden nur getragen werden wenn vorher eine gerichtsfeste Aufforderung von einen amtierenden Vorstandsmitglied erfolgt ist.

Zitat:
Laut Satzung besteht der Vorstand aus mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, die den Verein vertreten dürfen. Der Vorsitzende handelt seit geraumer Zeit eigenmächtig

Waren die Vorsitzenden lt Satzung evtl. ALLEINvertretungsberechtigt ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
hansi234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Kosten einer Abmahnung durch einen RA müssen von dem dann Exvorsitzenden nur getragen werden wenn vorher eine gerichtsfeste Aufforderung von einen amtierenden Vorstandsmitglied erfolgt ist.


Gibt es eine Vorlag, wie eine solche gerichtsfeste Aufforderung aussieht? Wir haben es mehrfach schriftlich, aber nur im Messenger, was vermutlich nicht zählt? Da ist auch schriftlich sein Vorhaben, uns Quittungen und Restgeld vorzuenthalten.
Wenn diese Aufforderung dann erfolgt ist, kann ein RA sie wiederholen und die Kosten für den Aufwand dann beim E-Vorsitzenden einfordern?

Nein, die Satzung spricht explizit immer von "der Vorstand" und "der Vorstand wird vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder". Deer Vorsitzende ist daher nicht allein vertretungsberechtigt. Das heißt doch eigentlich, dass auch JETZT schon, die anderen Vorstandsmitglkieder bestimmen können, dass der Vorsitzende das Geld nicht bei sich behalten darf, oder?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Gerichtsfest soll heißen der Zugang der Aufforderung muss nachweisbar sein wie zB. Einwurfeinschreiben.
Rückgabepflicht besteht erst NACH der Abwahl !!
Die Kenntnis des wörtlichen Textes der Satzungsbestimmungen über die Rechte des Vorstandes ist nötig !

Weil: § 27 BGB regelt die Zuständigkeit der Geschäftsführung kann aber durch die Satzung sowohl erweitert als auch eingeschränkt werden.
Mit BGB Vorstand ist nur der vertretungsberechtigten Vorstand gemeint.


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#4
 Von 
hansi234
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Kenntnis des wörtlichen Textes der Satzungsbestimmungen über die Rechte des Vorstandes ist nötig !


Der Vorstand besteht aus 4 natürlichen Personen (Auflistung der Ämter). Sie vetreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Danach ist nur noch von "Der Vorstand" die Rede, wenn der Vorstand etwas tut.

Der Vorsitzende hat aber teilweise ohne Absprache, teilweise gegen expliziten Vorstandswunsch eigenmächtig Verträge unterschrieben und Vereinsgeschäfte getätigt. Derzeit agiert der Vorsitzende vollständig ohne Absprache und verweigert jeden Versuch, die Vereinsgeschäfte gemeinsam zu regeln. Zudem weigert er sich, Informationen über erhaltene Sachspenden herauszugeben und eben die oben genannten Dinge.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Der erbetene wörtliche Text ist dies nicht.
Wörtlich heißt, genau den Text so mitteilen, wie er in der Satzung steht.
Daher auch keine weitere Beurteilung von mir.

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