Vereinslöschung ohne Liquidation rechtens?

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
nobbes
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Vereinslöschung ohne Liquidation rechtens?

[size=12px][/size]
Guten Abend,

die Mitglieder eines Vereins beschließen die Auflösung wg. innerer Querelen. Der Vorstand soll liquidieren. Wenig später wird der Verein aus dem Register gelöscht, ohne dass -wie gesetzlich vorgeschrieben- die Liquidation eingetragen, die Auflösung im Bundesanzeiger bekanntgegeben und die Gläubiger informiert wurden.

Das Registergericht erklärt auf Anfrage eines Gläubigers, der Vorstand habe eine Erklärung abgegeben, nach der der Verein vermögenslos sei, er keine Gläubiger und keine Forderungen habe und es keine laufenden Prozesse gebe . Daraufhin sei die Löschung ohne Liquidation zurecht erfolgt.

Ein Gläubiger des Vereins sieht sich durch die Löschung um sein Geld gebracht. Außerdem wird auch die Vermögenslosigkeit von ehemaligen Mitgliedern in Zweifel gezogen.

1. Wie kann der Gläubiger doch noch zu seinem Geld kommen?

2. Hat das Register richtig gehandelt, indem es die offenbar unwahre Erklärung des Vorstandes ungeprüft akzeptiert hat? So kann doch jeder Vereinsvorstand einen Verein verschwinden und die Gläubiger im Regen stehen lassen.


-----------------
" "

Probleme im Verein?

Probleme im Verein?

Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Da der Vereinsvorstand ermittelbar ist, sollte eine Einleitung der zivil- und strafrechtlichen Verfoglung der Angelegenheit problemlos möglich sein.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Mitglieder eines Vereins beschließen die Auflösung wg. innerer Querelen. <hr size=1 noshade>


Demnach ist der Verein nach § 74 BGB aufgelöst worden ?
Da gibt es keine Liquidation.

Die Liquidation ist im § 76 BGB geregelt.
Sind in der MV denn Liquidationen gewählt worden ?


-----------------
"Bewertungen freuen mich immer"

-- Editiert Spezi-2 am 06.01.2012 17:36

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nobbes
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

@ spezi2

Der Verein wurde von der MV aufgelöst; die Vorstände wurden zu Liquidatoren bestellt. Es erfolgte jedoch keine Eintragung der Auflösung und der Liquidatoren im Register. Ebenso unterlassen wurde die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Nach Mitteilung des Registergerichts gaben die Liquidatoren eine Erklärung ab, nach der keine Verbindlichkeiten und kein Vermögen vorhanden seien. Daraufhin wurde der Verein sofort gelöscht.

Auf Vorhalt, dass es sehr wohl Gläubiger des Vereins gebe, die nun in die Röhre schauen, erwiderte das Gericht, es sei nicht seine Aufgabe, derartige Erklärungen zu hinterfragen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

@von nobbes,

Der Sachverhalt ist leider nicht klarer.
Wurde der Verein nun nach § 74 BGB aufgelöst oder nach § 76 liquidiert ?
Was sagt denn das Vereinsregster dazu ?

-----------------
"Bewertungen freuen mich immer"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nobbes
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

@ Spezi-2

Das Vereinsregister sagt "Gelöscht". Sonst nix.

Der Sachverhalt wurde klar dargestellt:

Der Verein wurde durch MV-Beschluss aufgelöst.
Der Vorstand wurde als Liquidatoren berufen.
Eintragungen ins Register und Bekanntmachung fanden nicht statt.
Eine Liquidation fand nicht statt.
Der Verein wurde nach 2 Monaten(!) im Register gelöscht.
That´s it.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Sachverhalt wurde klar dargestellt: <hr size=1 noshade>


Sehe ich anders.
Wurde der Verein nun nach § 74 BGB aufgelöst
oder nach § 76 BGB liquidiert ?

Die Frage ist unbeantwortet.

Ohne Aufklärung, war es das dann für mich.

-----------------
"Bewertungen freuen mich immer"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nobbes
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)

"Ohne Aufklärung, war es das dann für mich."

Viel war da eh nicht mehr zu erwarten....

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.784 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen