Verein will Mitgliedsbeitrag einklagen, geht das?

27. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)
Verein will Mitgliedsbeitrag einklagen, geht das?

Hallo!

Person X stellt einen Mitgliedsantrag an einen Verein und berechtigt darin auch den Verein zur Abbuchung des Mitgliedsbeitrages.
Sie erhält jedoch keine schriftliche Zusage und auch keinen Mitgliedsausweis.

Der Betrag wird ihr dann vom Konto abgebucht. Dann werfen ihr andere Mitglieder und Trainer vor, dass sie Gerüchte über den Verein verbreitet haben soll. Sie wird regelrecht gemobbt und man teilt ihr mündlich mit, dass sie nicht mehr zum Training kommen soll.

Person X versucht die Sache zu klären, aber niemand will mit ihr reden. Auch nicht der Vorstand. Sie versucht in andere Trainingsgruppen zu kommen, aber die sind alle voll.

Laut Satzung hat aber jedes Mitglied das Recht auf Unterstützung und Hilfe seitens der Organe. Ausserdem hat jedes Mitglied das recht auf mindestens 2 Trainingsplätze im Verein und das Recht dort dann auch zu trainieren.

Da alle Gespräche abgelehnt lässt sie den abgebuchten Mitgliedsbeitrag zurückbuchen.


Daraufhin hat der Verein nun Klage gegen Person X eingereicht, da man von ihr den Mitgliedbeitrag einklagen will. Person X hat ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten.


Was sollte Person X nun machen?

Ist sie überhaupt Mitglied, wenn sie keine Antwort auf ihren Mitgliedsantrag erhalten hat? Ausserdem steht in dem Brief, dass sie 2 Wochen Zeit hat auf die Klage zu erwiedern und Anträge zu stellen, falls sie sich verteidigen möchte.

Was heisst das genau?

Danke schonmal.

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20 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Da das Mitgleid Leistungen des Vereins in Anspruch genommen hat, ist wohl auch von einem Beginn der Mitgliedschaft auszugehen.

Was steht in der Vereinssatzung über den Beginn der Mitgliedschaft ?

quote:
Ausserdem steht in dem Brief, dass sie 2 Wochen Zeit hat auf die Klage zu erwiedern und Anträge zu stellen, falls sie sich verteidigen möchte.


Wie es da steht:
Das Gericht will wissen ob und welche Einwände gegen die Forderung erhoben werden sollen.
Die Frist beachten, sonst ergeht ein Urteil, weil keine Einwände erhoben wurden.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Da das Mitgleid Leistungen des Vereins in Anspruch genommen hat, ist wohl auch von einem Beginn der Mitgliedschaft auszugehen.



Aber sie musste ja weiterhin für das Training die normalen Preise für Nichtmitglieder zahlen, da sie keinen Mitgliedsausweis vorzeigen konnte.

Laut Satzung wird über die Aufnahme bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Bei einer Ablehnung des Antrages werden dem Antragssteller keine Gründe einer Ablehnung mitgeteilt.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Laut Satzung wird über die Aufnahme bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.


Und gibt es diesen Beschluss ?

Was steht eigentlich als Begründung zur Mitgliedschaft in der Klagschrift ??

Gibt es für die erforderlichen Zahlungen als Nichtmitglied Quittungen/Zeugen ?

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Mal eine Frage in den Raum gestellt:

Liegt denn in diesem Fall automatisch Verzug vor?

Ansonsten wäre es ggf. interessant, der Klage sofort zuzustimmen, dann trägt der Verein die ganzen bis dahin angefallenen Kosten selbst :P

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#5
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

@Von-Spezi:
Der Anwalt der Klägers hat ein Protokoll einer Mitgliederversammlung eingereicht, laut dessen Person X als Mitglied im Verein aufgenommen wurde.

Zur Begründung der Mitgliedschaft wird in der Klageschrift der Antrag auf Mitgliedschaft von Person X angegeben.

Theoretisch haben wahrscheinlich irgendwann mal andere Trainingsteilnehmer gesehen, wie Person X Geld an den Trainer gezahlt hat.

@3,141592653:

Der Anwalt des Klägers fordert in der Klageschrift aber auch, dass der Beklagte die Anwaltskosten + ordentlich Zinsen übernimmt.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Der Anwalt der Klägers hat ein Protokoll einer Mitgliederversammlung eingereicht, laut dessen Person X als Mitglied im Verein aufgenommen wurde.


Wann war denn die Versammlung ?

Und nach dem Termin wurden Gebühren für Nichtmitglieder gezahlt/verlangt ??

Wenn die Gebühren zu Unrecht kassiert wurden, könnten damit ja die Beitragszahlungen verrechnet werden oder ?

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#7
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Der Anwalt des Klägers fordert in der Klageschrift aber auch, dass der Beklagte die Anwaltskosten + ordentlich Zinsen übernimmt.


Ersteres wäre aber nicht durchsetzbar, wenn noch kein Verzug vorgelegen hat und der Anspruch sofort anerkannt wird, s.o.

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#8
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

@Spezi-2:
Die Versammlung fand im Juni 2012 statt, also 1 Woche nach Abgabe des Mitgliedsantrages. Ja nach dem Termin musste Person X weiterhin den regulären Stundenpreis für Nichtmitglieder zahlen.
Der Kläger behauptet aber, er habe dieses Geld nicht bekommen. Zum anderen war das auch deutlich weniger Geld als der Kläger für den Mitgliedsbeitrag einfordert.

@BuffySlayer:
Trotzdem müsste Person X ja mindestens den geforderten Mitgliedsbeitrag bezahlen.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

oben steht, dass der Verein den Mitgliedsbeitrag abgebucht hätte, die Abbuchung aber wieder storniert wurde. Blieb ein Beitrag unstorniert ?

Kann bewiesen werden, dass die Teilnahme nach dem Aufnahmebeschluss nur gegen die Zahlung des für Nichtmitglieder festgelegten Betrages möglich war ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#10
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

Der Verein hat den Beitrag abgebucht und Person X dann wieder storniert.

quote:
Kann bewiesen werden, dass die Teilnahme nach dem Aufnahmebeschluss nur gegen die Zahlung des für Nichtmitglieder festgelegten Betrages möglich war ?


Vermutlich nicht. Wie bei allen Nichtmitgliedern wurde das Geld direkt von den Trainern eingesammelt. In diesem Fall ist der Trainer aber auch der Vorstand, welcher ja die Klage erhoben hat. Er wird kaum zugeben, dass er weiterhin Geld genommen hat.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wäre ein Argument gewesen, zumal der Verion den Beginn der Mitgliedschaft offen ja nicht mitgeteilt hat.
Evtl. könnte man allerdings die Abbuchung des Beitrages als Eintrittsbestätigung sehen. Was stand auf dem Abbuchungsbeleg ?

Es kann auch sein, dass der Verein die Ausweise erst ausstellt, wenn der Beitrag bezahlt wurde. Es könnte sich dabei also also nicht nur um die Aufnahmebestätigung handeln, sondern um einen Ausweis zur Berechtigung der Teilnahme an Veranstaltungen.

Wichtig ist, alle vor Gericht erhobenen Einwände müssen auch bewiesen werden können, sonst bleiben sie blose Behauptungen.

Vielleicht muß man das Ganze als Erfahrungswert abbuchen.

OBen wurde gefragt, ob der Beitrag vor der Klagschrift angemahnt wurde. Dabei geht es um die Tragung der anfallenen Prozeßkosten.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#12
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

Auf dem Abbuchungsbeleg stand Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr.


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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Also wurde auch keine Aufnahmegebühr bezahlt ?

Jetzt interessiert mich doch der genau Wortlaut in der Satzung wie man Mitglied wird und wie die Aufnahme erfolgt. Der Verein hat dem gericht eingereicht:

Zitat:
Antrag auf Mitgliedschaft von Person X angegeben.
Gibt es eine Kopie ?
Stand auf dem Eintrittsformular die Verpflichtung eine Aufnahmegebühr zu zahlen ?

Ich kenne das so, dass der Eintrtitt lt. Satzung erst vollzogen ist, wenn die Aufnahegebühr bezahlen wurde.

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-- Editiert Spezi-2 am 01.03.2013 21:16

-- Editiert Spezi-2 am 01.03.2013 21:21

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#14
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

Die Aufnahmegebühr + Mitgliedsbeitrag wurden abgebucht, aber eben wieder storniert.

In der Satzung steht:

Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandbeschluss und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt einvernehlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn. Gründe einer Ablehnung werden dem Antragssteller nicht mitgeteilt.


Der Anwalt der Klägers schreibt jedoch, dass über die Mitgliedschaft von Person X in der Vorstandssitzung entschieden wurde. Das ist doch was anderes als eine Mitgliederversammlung oder?

Es ist richtig, dass Person X sowohl Mitglieds- als auch Aufnahmebetrag bezahlen müsste um Mitglied zu werden.

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Also ist alles anders, als oben

quote:
Laut Satzung wird über die Aufnahme bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.


geschildert.

Der Beitrittswillige muß zur Mitgliederversammlung um zu erfahren, dass/ob er aufgenommen wurde.

Gab es denn eine Einladung ?
Wie erfolgt die Einladung schriftlich oder durch Aushang ??

Per wann wurde denn die Aufnahme vom Vorstand beschlossen ?

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Der Vorstand entscheidet und gibt das dann in der Mitgliederversammlung bekannt, wenn jemand aufgenommen oder abgelehnt wurde. Nichts anderes sagt dein Auszug aus der Satzung.


Doch. Die Satzung sagt, dass auf einer Mitgliederversammlung entschieden wird und genaus das wurde ja eben nicht getan.

@Spezi-2:
Es gab keine Einladung. Es gab auch keine Mitgliederversammlung. Diese findet nur einmal im Jahr statt. Immer am Jahresanfang.

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Doch. Die Satzung sagt, dass auf einer Mitgliederversammlung entschieden wird und genaus das wurde ja eben nicht getan.


Dass ist doch nun eindeutig falsch !!

Entweder deine obige Aussage zum Satzungstext:
quote:
In der Satzung steht:
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandbeschluss und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt einvernehlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn. Gründe einer Ablehnung werden dem Antragssteller nicht mitgeteilt.


stimmt, oder Du kannst nicht lesen.

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