Protokoll. Wer schreibt bzw. unterschreibt es, wenn Schiftführer während Versammlung zurücktritt?

26. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
ferrando
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Protokoll. Wer schreibt bzw. unterschreibt es, wenn Schiftführer während Versammlung zurücktritt?

Hallo, folgendes Problem:

Lt. Satzung schreibt der 1. Schriftführer die Protokolle der Versammlungen und beurkundet deren Beschlüsse.
Auf der letzten Versammlung hat der 1.Schriftführer (zu dem Zeitpunkt, als es um seine Entlastung ging und sich abzeichnete, daß die Mitgliederversammlung sie ihm verweigert) die Protokollführung dem 2. Schriftführer übergeben und ist dann einige Zeit aus dem Saal gegangen. Später kam er dann zwar wieder in den Saal hat aber offiziell nicht wieder erklärt, daß Protokoll weiterzuführen.
Im Verlaufe der Versammlung ist der 1. Schriftführer dann (als ein bestehender Abwahlantrag gegen ihn zur Abstimmung anstand) zurückgetreten.
Der 2. Schriftführer ist einige Zeit später zum 1. Kassierer gewählt worden und hat damit das Amt des 2. Schriftführers aufgegeben. (lt. Satzung ist kein Doppelamt im Vorstand möglich). Das Protokoll wurde dann vom 2. Vorsitzenden bis zum Ende der Versammmlung weitergeführt.
So und nun die Frage:
Wer schreibt und unterschreibt nun das Protokoll der Sitzung?
Der zurückgetretene 1. Schriftführer reklamiert das Recht, das Protokoll der Versammlung zu erstellen und es (neben dem 1. Vorsitzenden) zu unterzeichnen. Der Ex-2. Schriftführer (jetzt 1. Kassierer) hat aber inzwischen zusammen mit dem 2. Vorsitzenden bereits ein umfassendes Protokoll erstellt. Der zurückgetretene Schriftführer verweigert seine Unterschrift (und hofft somit vermutlich, den Vereinsregistereintrag zu behindern...).
Muß der zurückgetretene Schriftführer überhaupt das Protokoll unterschreiben? Darf er es überhaupt noch (weil nicht mehr im Amt)?
Ist das Protokoll amtlich ausreichend legitimisiert, wenn es alle verbliebenen drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unterschreiben? (1. und 2. Vorsitzender und 1. Kassierer; Beschlußfähigkeit ist mit drei Vorständen gegeben; alle drei haben während der Versammlung den Saal nicht verlassen) .


-- Editiert von ferrando am 26.04.2018 19:10

Probleme im Verein?

Probleme im Verein?

Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7250 Beiträge, 1526x hilfreich)

Aus meiner Sicht würde ich so verfahren, dass der neue Vorstand insgesamt das Protokoll unterzeichnet. Ich meine damit das Protokoll des neuen Schriftführers.

Das ganze mit einem Vermerk über den Ablauf dokumentieren. Man kann dieses Protokoll dann zusätzlich auch noch in der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bestätigen lassen.

Dazu wird es ausgelegt und über die Richtigkeit der Inhalte und Abläufe abgestimmt. Das Verlassen des Saales des zurückgetretenen Schriftführers sollte natürlich im Protokoll mit enthalten sein.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Mir ist der Ablauf noch unklar.
Der 1. Schriftführer ist nach der Schilderung zurückgetreten, als es um seine Entlastung ging.
Logischerweise hätten erst nach diesem Rücktritt Wahlen stattfinden können.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts war also der 2. Schriftführer im Amt, während der erste Schriftführer nicht mehr im Amt war. Also hätte der 2. Schriftführer mindestens den Teil des Protokolls erstellen und unterschreiben dürfen, der ab dem TOP Wahlen stattfand. Für das Vereinsregister ist doch nur der TOP Wahlen von Bedeutung.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ferrando
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, der 1.Schriftführer hat den Saal verlassen und dass Protokoll an den 2.Schriftführer übergeben, als es um seine Entlastung ging.
Anschließend ist er aber wieder in den Saal gekommen (hat aber die Protokollführung nicht wieder an sich „zurückgeholt")
Zurückgetreten ist er dann später im Verlauf der Versanmlung, als über einen Abwahlantrag gegen ihn abgestimmt werden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Antwort #3 taugt aber 0 zur Klärung des Ablaufes.
Es geht im den TOP Wahlen. War dieser vor oder nach dem Rücktritt des 1. Schriftführer ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ferrando
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach so, Pardon.
Also, der Ablauf war dieser:
TOP 1- 3
TOP 4 Entlastung(währenddessen übergibt der 1. Schriftführer die Protokollführung an den 2.Schriftf. und verläßt den Saal. Entlastung d. 1.Schriftf. wird versagt)
TOP 5-8 (währenddessen kommt der 1.Schriftf. wieder zurück in den Saal, äußert aber nicht, dass er das Protokoll wieder übernimmt)
TOP 9 Wahlen (es werden diverse Ämter gewählt)
TOP 10 Abwahl d. 1 Schriftführers und des 1. Kassierers
(BEVOR es zur Abstmmung über die Abwahlen kommt, treten beide zurück)
TOP 11 resultierende Nachwahlen
(Es findet sich kein Kandidat für das Amt Schriftführer; der bislang 2. Schriftführer kandidiert für den 1. Kassierer und wird gewählt. Mit der Annahme der Wahl tritt er vom Amt d. 2. Schriftf. zurück, weil keine Doppel-Ämter lt. Satzung zugelassen. Der 2.Vorsitzende führt das Protokoll nun bis zum Ende der Versammlung.)

Klarer jetzt?

-- Editiert von ferrando am 27.04.2018 21:41

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.288 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen