Mein Vater hat mich als Kind vor über 30 Jahren in einem Verein angemeldet. Dort war ich ein paar Jahre aktiv. Seit meinem 14. Lebensjahr aber nicht mehr. Ich ging davon aus, dass mein Vater die Mitgliedschaft beendet hat ... aber ich war halt ein Kind und hab mir damals keine Gedanken gemacht.
Offensichtlich lief die Mitgliedschaft aber ohne meine Kenntnis weiter und wurde von meinem Vater immer weiter gezahlt ohne dass ich in irgendeiner Weise im Verein aktiv war.
Vor sieben Jahren ist mein Vater verstorben. Meine Mutter hat im letzten Jahr scheinbar nur die Abbuchung widerrufen, mit dem Hinweis, dass mein Vater verstorben ist. Auch davon wusste ich nichts.
Nun kommt plötzlich eine Mahnung direkt an mich (der keine Zahlungsaufforderung vorausging!) dass ich den Beitrag von 2018 bezahlen soll und ein Hinweis, dass ich ich auch noch 2019 zahlungspflichtig wäre, da ich lt. Satzung bis 1.10. hätte kündigen sollen!
Ich habe nie eine Info erhalten, dass eine Mitgliedschaft besteht und auch nach dem Widerruf der Abbuchung durch meine Mutter keine Nachricht erhalten dass ich nun zur Zahlung verpflichtet bin.
Ich habe zwar über Jahre sporadisch "Vereinspost" (Termine für Versammlungen usw.) per Brief bekommen, aber nie gelesen habe, da ich dachte, dass sie lediglich vergessen haben mich aus dem Verteiler zu nehmen. Zahlungsinformationen oder irgendwelche Hinweise auf eine Mitgliedschaft habe ich nicht erhalten.
Meine Fragen:
- Hätte man mich informieren müssen als meine Mutter die Abbuchung widerrufen hat?
- Habe ich ein Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft, da man mir erst NACH dem 1.10. eine Mahnung gesendet hat der KEINE Zahlungsaufforderung vorausging?
- Welche Möglichkeiten hätte sonst noch, um nicht zahlen zu müssen?
-- Editiert von figurehead_1 am 12.10.2018 10:14
-- Editiert von figurehead_1 am 12.10.2018 10:14
Mitgliedschaft über verstorbenen Vater?
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Ich sehe hier keinen Ausweg. Weder gibt es die von dir vermuteten "Informationspflichten" noch ist der Vertrag unwirksam - er wurde ja von deinem Vater bestätigt, und es gibt keine Vorschrift, daß diese Bestätigung bei Eintritt der Volljährigkeit vom Betreffenden wiederholt werden muß.
Ich denke da gibt es eine Sondervorschrift im BGB für "solche" Dauerschuldverhältnisse nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit, welche dies näher regelt.
Leider finde ich den entsprechenden §§ nicht.
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Dann könnte jeder nach 20 oder 30 Jahren kommen und meinen, diese Zustimmung zum 18. Geburtstag nicht gegeben zu haben. Wird nach so langer Zeit nicht funktionieren. Kündigen und gut ist.
ZitatKündigen und gut ist. :
Da liegt ja mein Problem. Ich hatte bis zu der Mahnung vom 01.10.2018 nie etwas an meine Adresse auf meinen Namen geschickt bekommen. Und genau an diesem Tag war die Frist abgelaufen zu kündigen. Ich hatte ja keine Möglichkeit zu erkennen, dass die Mitgliedschaft überhaupt bestand. Alle Post ging immer an meine Eltern und die Beträge wurden auch bei denen abgebucht. Meine Mutter ist bis jetzt noch der Meinung, dass nicht ich sondern mein Vater Mitglied war. Bleibt mir nichts anderes, als auf das Entgegenkommen des Vereins zu hoffen?
Der Verein möge doch bitte erst mal Unterlagen vorlegen, die beweisen, das da eine Mitgleidschaft auf Deinen Namen abgeschlossen wurde ...
Das ganze mit Fristsetzung mach Datum (14 Tage) und mit Zustellnachweis.
Zunächst mal:
Der Minderjährige wird stets durch beide Eltern vertreten. (Ausnahme: es hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht.)
Wenn also der Vater das minderjährige Kind im Verein angemeldet hat, ohne daß die Mutter das mit unterschrieben hat, ist der Vertrag von vornherein unwirksam. (Ausnahme: siehe oben)
Dann:
§ 1629a BGB
Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2) hier nicht relevant
(3) hier nicht relevant
(4) hier nicht relevant
ZitatIch hatte bis zu der Mahnung vom 01.10.2018 nie etwas an meine Adresse auf meinen Namen geschickt bekommen. :
ZitatIch habe zwar über Jahre sporadisch "Vereinspost" (Termine für Versammlungen usw.) per Brief bekommen, :
An deiner Geschichte musst du noch feilen.....
ZitatWenn also der Vater das minderjährige Kind im Verein angemeldet hat, ohne daß die Mutter das mit unterschrieben hat, ist der Vertrag von vornherein unwirksam. :
Nö. Bei Tätigkeiten des täglichen Lebens (dazu gehört eine Vereinsmitgliedschaft) reicht eine Unterschrift.
Der Teil mit der Haftung oder komplett irrelevant, weil die weiteren Beiträge ja erst weit nach der Volljährigkeit fällig wurden.
Das Problem dürfte sein, dass nach dem Eintritt der Volljährigkeit scheinbar schon mehrere Jahre vergangen sind, weitere Beitragszahlungen geleistet wurden und keine eigene Erklärungen erfolgt sind.
Und jetzt?
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