Hallo zusammen
Meine Frage an euch
Ist ein kassier nur für die ein und Ausgaben zuständig?
braucht man für die Einkäufe eine andere Person z. B. Getränke für den Automaten, Sachen für den Verkaufs stand
Kassier in Verein
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Leider ist unbekannt geblieben, ob der Kassierer vertretungsberechtigt (Vorstand nach § 26 BGB
) ist.
Nach § 27 BGB
obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB
die Geschäftsführung, dazu gehören auch die Finanzen also die Kassengeschäfte.
Gibt es mehrere Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB
und die Satzung regelt nichts über die Zuständigkeit sollte es eine schriftliche oder mündliche Geschäftsordnung des Vorstandes geben.
Ganz kurz gesagt, allein aus dem Amtsnamen "Kassierer" ergibt sich nichts über die Zuständigkeit.
Er kann auch (nur) der Gehilfe eines vertretungsberechtigten Vorstandes sein.
-- Editiert von Spezi-2 am 10.10.2018 21:32
Zitatbraucht man für die Einkäufe eine andere Person z. B. Getränke für den Automaten, Sachen für den Verkaufs stand :
In der Regel ja, weil wenn der Verein eine gewisse Größe erreicht, kann die Arbeit ja schlecht von einer Person alleine gemacht werden.
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In der Satzung sind die Pflichtaufgaben des Kassenwarts geregelt. Normalerweise ist er (allein) vertretungsberechtigt.
Allerdings sollte in einem Vorstand nicht auf die genaue Abgrenzung bestanden werden, denn der Vorstand soll schließlich auch zusammenarbeiten.
Geld ausgeben darf erstmal nur der Kassierer, denn der verwahrt ja Konto und Barkasse.
Wenn aber der Vorsitzende (nach Absprache) einkaufen geht, dann kann der das auch verauslagen und gibt dem Kassenwart die Rechnung.
Deine Frage ist zu ungenau. Handelt es sich um den Kassenwart?
Zitat:In der Satzung sind die Pflichtaufgaben des Kassenwarts geregelt. Normalerweise ist er (allein) vertretungsberechtigt.
Meine Erfahrungen sind da völlig anders. Meistens ist der Kassenwart nur als Amtsnahme aufgeführt. Nur gelegendlich wird der Zuständigkeitsbereich festgelegt. Und vertretungsberechtigt ist der Kassenwart eher selten. Jede Satzung kann dies anders regeln.
-- Editiert von Spezi-2 am 11.10.2018 07:48
ZitatNormalerweise ist er (allein) vertretungsberechtigt. :
Unsinn. Normalerweise ist er das nicht. In den meisten Fällen, die ich kenne, ist er noch nicht einmal Teil des Vorstandes gemäß §26 BGB
ZitatGeld ausgeben darf erstmal nur der Kassierer, :
Auch Unsinn
Zitatdenn der verwahrt ja Konto und Barkasse. :
Genau DAS ist normalerweise sein Job. Nicht mehr und nicht weniger. Er ist damit zum Beispiel auch nicht für den Einkauf zuständig, sondern nur dafür, dass er ordnungsgemäß verbucht wird.
ZitatWenn aber der Vorsitzende (nach Absprache) einkaufen geht :
In den allermeisten Fällen muss der Vorsitzende da nichts absprechen. Im Gegensatz zum Kassierer ist er in der Regel Alleinvertretungsberechtigt.
@hiphappy:
@Spezi-2:
In meinem Verein ist das aber so. In der Satzung steht, dass der geschäftsführende Vorstand jeweils alleinvertretungsberechtigt ist. Also der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart.
Wenn das bei euch nicht so ist, ist das so.
Der Vorsitzende kann nicht einfach Geld ausgeben, ohne das mit dem Kassenwart zu besprechen.
Ja, der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, hat aber nicht die Vollmacht über das Konto.
Es ist zu unterscheiden, ob es Vorstand ist oder geschäftsführender Vorstand. Wenn der Kassenwart nicht geschäftsführend ist, ist das unpraktisch.
In unserer Satzung sind auch die Aufgaben geregelt. Wenn das nicht so bei euch ist, ist das so.
@sbr: Du siehst, jeder Verein regelt das anders. Schau, was in der Satzung steht. Und überlegt, ob du mit Kassierer den Kassenwart meinst.
@Daggi40
Zitat:In meinem Verein ist das aber so. In der Satzung steht, dass der geschäftsführende Vorstand jeweils alleinvertretungsberechtigt ist. Also der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart.
Schon der erste Satz ...... ich verkneif mir das mal.
Wer geschäftsführender Vorstand ist ergibt sich aus der Vertretungsberechtigung und steht in § 26 BGB !
Natürlich kann dies in der Satzung stehen oder sogar ganz anders, § 26 BGB ist nämlich nicht voll zwingend (§ 40 BGB )
Ob gemeinsam oder allein vertretungsberechtigt muss sich dann durch die Formulierung des Texts in der Satzung ergeben.
Zitat:Der Vorsitzende kann nicht einfach Geld ausgeben, ohne das mit dem Kassenwart zu besprechen.
Das widersprich nun aber wieder deutlich der behaupteten Alleinvertretung !
Dazu müsste die Satzung sowas extra vorschreiben. Ich glaube nicht das dies so in euerer Satzung steht.
Zitat:Es ist zu unterscheiden, ob es Vorstand ist oder geschäftsführender Vorstand. Wenn der Kassenwart nicht geschäftsführend ist, ist das unpraktisch.
Ja, zwischen einem "nur" Vorstandsmitglied" und einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ist zu unterscheiden.
"Nur" Vorstandsmitgliedern müssen Zuständigkeiten in der Satzung zugeordnet werden, sonst sind sie nur Gehilfen des Vorstandes nach § 26 BGB .
Zitat:Und überlegt, ob du mit Kassierer den Kassenwart meinst.
Oder Rechnungsführer, Schatzmeister oder .....
Der Name eines "nur" Vorstandsmitgliedes ist ohne Bedeutung, es kommt auf die Zuordnung der Zuständigkeiten, Aufgaben in der Satzung an.
Zitat. Also der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart. :
Eine äußerst unübliche Aufteilung. In der Regel ist das nur der Vorsitzende, der Stellvertreter und evtl. ein Geschäftsführer oder ähnliches.
Im Gegenteil, es ist sogar relativ fahrlässig, demjenigen, der die Kasse führt auch Alleinvertretungsberechtigung zu geben. Weil dann gibt es für denjenigen keinerlei Kontrolle, er kann alleine schalten und walten, wie er will und niemand bekommt es mit.
ZitatDer Vorsitzende kann nicht einfach Geld ausgeben, ohne das mit dem Kassenwart zu besprechen. :
Doch. Kann er. Darf er sogar.
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