Gründungsversammlung Verein

20. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
iceone
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)
Gründungsversammlung Verein

Hallo,

Unsere Gründungsversammlung steht bevor. Da diese öffentlich bekannt gegeben wurde, rechnen wir nun mit ca. 50 Personen.
Das ist viel mehr wie gedacht und erwartet.

Nun stelle ich mir die Frage, wer ist nun alles Stimmberechtigt zur Wahl des Vorstandes und Verabschiedung der Satzung?
Noch keine Person hat einen Mitgliedsantrag Unterschrieben. Sprich den Verein gibt es bis dato zur Gründung nur durch eine Interessengemeinschaft.

Ich habe bisher auch nichts gefunden an Informationen, ob jeder Anwesende sich in die Teilnehmerliste eintragen sollte.

Ist jemand dann Stimmberechtigt wenn er sich in die Teilnehmerliste Eingetragen hat?

Es wird ja auch gefordert, das die Gründungsmitglieder die Satzung Unterschreiben.
Sollten wirklich alle 50 Personen diese Satzung Unterzeichnen?

Ich danke euch im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

-- Editier von iceone am 20.08.2016 14:45

Probleme im Verein?

Probleme im Verein?

Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

Das Ganz muss in einer bestimmten Reihenfolge ablaufen.
Zunächst muss sich eine "Gruppe" auf eine Satzung verständigen, in welcher dann auch steht wie groß der Vorstand sein soll und noch mehr. (Im Netz findet man da bestimmt mehrere Anleitungen wie man einen Verein gründet.)

Nachdem ein Satzungstext ausgearbeitet wurde (darin muss auch bestimmt sein, wer den Vorstand wählt) erfolgt die Gründung des Vereins durch die Unterschrift unter diese Satzung.
Die Unterschreibenden sind die Gründungsmitglieder.
Diese treten dann zu einer Mitgliederversammlung zusammen und wählen den Vorstand (wenn die Satzung dieses Recht für die Mitgliederversammlung festgelegt ist .

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
iceone
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für deine Antwort.
Die Satzung gibt es schon. Diese wurde durch einen Anwalt für Vereins recht erstellt.

Hier steht, das alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt sind.

Da diese Veranstaltung durch die lokale presse geht (nicht durch uns initiiert)
Und sie nun nicht absagen wollen, suchen wir nun Rat was wir wie tun könnten.

Wir können ja nicht verlangen von allen die es möchten einen Antrag vorher auszufüllen. Oder doch?
Wäre das denn eine Möglichkeit. Und dann jedem "Mitglied" zur Abstimmung rote und grüne Karten verteilen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

Auch eine vorbereitete Satzung muss ja vor der Gründung bekannt gemacht werden, wenn man einen offene Gründung macht und zu einer Gründungsversammlung aufruft.
Da gibt es evtl. Anregungen und evtl. Änderungswünsche und evtl. eine Diskussion.
Wenn es 7 Erschienene gibt, welche die Satzung so wie sie ist akzeptieren, kann die Gründung durch die Unterschriften dieser 7 erfolgen. Eine Abstimmung aller Erschienenen ist dann nicht nötig.
Wenn eine Mehrheit eine andere Satzung wünscht, kann diese einen anderen Verein mit der gewünschten Satzung gründen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Mitgründer, schau mal hier bitte rein:https://www.smartlaw.de/vereinsrecht?gclid=CNmsvamB0s4CFdZAGwodlC4LWw
Hardy DD

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
iceone
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Hardy DD):
Mitgründer, schau mal hier bitte rein:https://www.smartlaw.de/vereinsrecht?gclid=CNmsvamB0s4CFdZAGwodlC4LWw
Hardy DD


Sorry aber was soll ich da finden? Wie ein Protokoll, eine Satzung aussehen muss weiß ich.
Ein link zu einer an sich kostenpflichtigen Abo Seite ist keine Hilfe und ich denke auch nicht Zweck dieses Forums.

Sollte ich falsch liegen und die Informationen die du mir mitteilen wolltest falsch gefunden bzw nicht gefunden haben möchte ich schon mal sorry sagen.

Mir geht es explizit darum, wie bekomme ich in einer öffentlichen Gründungsversammlung den Spagat zwischen Gast und anschließendem Mitglied.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Mir geht es explizit darum, wie bekomme ich in einer öffentlichen Gründungsversammlung den Spagat zwischen Gast und anschließendem Mitglied.

Es wird doch einen oder mehrere Sprecher, Versammlungsleiter oder so was geben.
Diese/r entscheidet/n, wann der Zeitpunkt der Unterzeichnung der endgültigen Satzung gekommen ist und wann die Zahl der Unterschriften genügt. Damit ist die Gründung vollzogen.
Das bedeutet ja nicht, dass nicht weitere Personen nach der Gründung eintreten können.
In der Satzung wird ja auch stehen, was erforderlich um Mitglied zu werden. (Behandlung von Beitrittserklärungen).

Wenn die Unterzeichnung der Satzung abgeschlossen ist, müsste eine neue Versammlung einberufen werden, in welcher nur die durch Unterzeichnung der Satzung Mitglied gewordenen Personen anwesend sein und beschießen dürfen.
Dort wird dann der Vorstand gewählt, welcher die Eintragung beim Vereinsregister ( bei einem e.V.) betreibt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Iceone, ich entschuldige mich zu meinem 1. Beitrag. Die Gäste die nun teilnehmen können erst dann die Satzung nur als Mitglied unterschreiben, also vorab mindestens die 7 Vereinsgründer, wie es Spezi schrieb bzw. die der Interessengemeinschaft. Aus denen sind die lt. Entwurf der Satzung, noch vor der Gründungsversammlung aus den Interessengemeinschaft, die Bereitschaft zur Übernahme der Vorstandfunktionen abzusichern. In der Gründungsversammlung müssen sie ja ihre Bereitschaft gegenüber den Gästen auch öffentlich äußern. Ich nehme an, dass der RA nicht nur bei der Satzung Unterstützung gab, sondern auch zur Gründungsversammlung selbst Hinweise äußerte.
Hardy DD

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.824 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen