Aus Beirat oder nicht ?

27. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Aus Beirat oder nicht ?

In der Satzung unseres Vereins steht folgender Punkt

„Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds
endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet
das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat
für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Kann sich der Beirat
auf einen Nachfolger nicht einigen, hat eine Neubestellung durch
die Mitgliederversammlung zu erfolgen"

Da der Fall jetzt eingetreten ist das wir durch vorgezogene Neuwahlen nur eine von drei Positionen besetzen konnten ist jetzt der Beirat gefragt. Laut altem Vorstand der eh zurücktreten wollte, kann der Beirat einen Vorstand aus den Reihen des Beirates (??) bestellen wie ich das aber verstehe kann der Beirat jedes Mitglied berufen oder sehe ich das falsch ?!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.

Was soll man unter "vorgezogene Neuwahlen" verstehen ? Wieso ?
Ist nur das Amt vorzeitig frei geworden ?
Wenn in der MV das Amt nicht besetzt werden konnte, fällt die Aufgabe nicht dem Beirat zu.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es wären ende dieses JAhr Neuwahlen gewesen. Allerdings gab es Probleme mit dem alten Vorstand und es geht auch um die Organisationen einer Veranstalltung. Daher kamm die Frage auf ob die Wahlen vorgezogen werden um dem neuen Vorstand mehr Zeit für die Orga zu geben, mehr Info dazu würde den Rahmen sprengen, allerdings meldeten sich bei der Wahl nur zwei Kanidaten und der alte Vorstand, sagen wir Vorstand 1 wurde abgelöst die 2und 3 nicht, sind nach der Wahl zurückgetreten, laut anwesendem Juristen (!!!) muss jetzt der Beirat ( welcher auch neu gewählt wurde) die Positionen 2 und 3 aus seiner MItte besetzen, laut Satzung kann emienr Meinung nach aber jedes Mitglied berufen werden.. Daher ist im Moment nur einer von eigentlich drei Vorständen im Amt,da bei der Wahl nur einer gewählt wurde.

-- Editiert von Ch.Schmiedt am 27.06.2018 19:45

Signatur:

Ch. Schmiedt

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Ch.Schmiedt):
das wir durch vorgezogene Neuwahlen nur eine von drei Positionen besetzen konnten


Was denn nun?

Zitat (von Ch.Schmiedt):
der alte Vorstand, sagen wir Vorstand 1 wurde abgelöst die 2und 3 nicht, sind nach der Wahl zurückgetreten


Das sind völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Und dann wieder

Zitat (von Ch.Schmiedt):
Daher ist im Moment nur einer von eigentlich drei Vorständen im Amt,da bei der Wahl nur einer gewählt wurde.


So macht das wenig Sinn.

WENN der Beirat einen Nachfolger bestellen darf, dann darf das irgendjemand sein, da die Ausführung oben nichts weiter dazu aussagt. Es könnten aber durchaus noch an anderer Stelle Aussagen dazu in der Satzung stehen.

Dabei kommt es dann darauf an, ob 2 und 3 vor oder nach der Mitgliederversammlung zurück getreten sind.

In der Praxis wird der Beirat ja ohnehin niemanden finden, wenn schon keiner zur Wahl antritt, wieso sollte er sich dann ernennen lassen?

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Also es wären ende dieses JAhr Neuwahlen gewesen.

"wären gewesen" , soll das heißten hätten sein müssen, weil die Amtszeit abgfelaufen wäre ?
Zitat:
Daher kamm die Frage auf ob die Wahlen vorgezogen werden

Vor Ablauf der Amtszeit die Ende des Jahres endet ?
Auf der Tagesordnung stand aber Wahl des Vorstandes ?
Der Vorstand war also vorher komplett zurückgetreten oder wie konnte eine Neuwahl vor Ende der Amtszeit stattfinden ??
Zitat:
allerdings meldeten sich bei der Wahl nur zwei Kanidaten und der alte Vorstand, sagen wir Vorstand 1 wurde abgelöst die 2und 3 nicht, sind nach der Wahl zurückgetreten,

Geht es etwas genauer ? Ein Mitglied wurde als Vorstand 1 gewählt ?
Was soll heißen 2 und 3 nicht ?
Die mussten vor der Wahl zurücktreten und nicht danach.
Dazu hätten sie erst wieder gewählt werden müssen.
Oder sind sie doch wieder gewählt worden und dann wieder zurück getreten ?
Ich sehe es so, dass 2 und 3 nicht wieder kandidiert haben.
Damit gibt es nicht die in der Satzung für eine Entscheidung des Beitrates geforderte vorzeitige Beendigung das Amt eines Vorstandsmitglieds.

-- Editiert von Spezi-2 am 27.06.2018 22:39

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

So hier mehr Information.

Anfang des Jahres gab es eine Form und Frist gerechte Mitgliederversammlung auf der auch zur Sprache kam das es Änderungen im Konzept einer Veranstaltung die durch den Verein ( welcher ein Dachverband für mehrere Ortsansässige Vereine, Gruppen und privat Personen ist) durchgeführt wird. Nach längerer Diskussion wurde beschlossen das es eine vorgezogene Neuwahl des Vorstandes geben wird, welche stattfindet nachdem die Vorstände ( Ich nenne sie jetzt A,B und C) alles für eine Übergabe fertig haben.

Nun kam die außerordentliche Mitgliederversammlung auf der die Neuwahlen stattfanden, anwesend war nur Vorstand C da A im Ausland und B krank. Auf dieser Versammlung stellten sich als Kandidaten für einen Vorstand nur die Personen D und E. Von denen jedoch nur D eine Stimmmehrheit für den Vorstand erhielt.

Auf dieser Versammlung wurde auch ein neuer Beirat mit acht neuen Beiräten gewählt.

Nach den Wahlen, gab Person C bekannt das sie und Vorstand A zurücktreten ( A war eh durch Wahl ersetzt !?!) und (Ex)Vorstand B dies ebenfalls vorhabe.

Aktuell ist nur Person D im Vorstand, da B mittlerweile auch zurück getreten ist.

Nun gab es von einem Juristen der den alten Vorstand beraten hat die Information das der Beirat jetzt die anderen zwei Vorstände einsetzen muss und zwar mit personen aus den Reihen des Beirates. Was aber nach dem Text in der Satzung nicht stimmen kann.

Hoffe die Infos zum ganzen passen jetzt.

Hier noch die Satzung im GANZEN !! Ich habe nur den Vereinsnamen raus genommen.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen I------------------". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister
den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in –---------. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der historisch
aktiven Vereine, Gruppen und Einzelmitwirkenden. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder
sonstige rechtlich zulässige Vereinigung werden, die Interesse an
der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Rechtlich zulässige
Vereinigungen, welche nicht im Handelsregister eingetragen
sind, müssen dem Verein einen Vertreter benennen, der in ihrem
Namen verbindliche Entscheidungen treffen kann. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand,
spätestens in der auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung.
Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn die Mitgliedschaft dem
Antragenden vom Vorstand schriftlich bestätigt wurde. Lehnt
der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu
begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige
innerhalb von 2 Wochen schriftliche Beschwerde
einreichen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
2. durch Kündigung,
3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4)
4. durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen
kann, wenn für zwei aufeinander folgende Jahre die Beiträge nicht
entrichtet wurden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aussprechen, wenn
das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem
Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen
ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser
Abmahnung möglich.
(5) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben
mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis.
Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung
innerhalb von zwei Monaten vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft
als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel
hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund
wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen
Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und
müssen keine Beiträge leisten. Es ist beabsichtigt, dem jeweiligen
Oberbürgermeister der –------, seine Zustimmung vorausgesetzt,
die Ehrenmitgliedschaft im Verein anzubieten.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldzahlungen
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach der Anzahl
der Mitglieder des Vereins bzw. der Gruppe. Der Aufteilungsschlüssel
ist wie folgt vorgesehen:
Einzelmitglieder und Vereine/Gruppen bis zu
15 Mitglieder 35,00 €
Vereine/Gruppen bis zu 30 Mitgliedern 50,00 €
Vereine/Gruppen bis zu 45 Mitgliedern 75,00 €
Vereine/Gruppen mit mehr als 45 Mitglieder 100,00 €
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den vorgelegten Mitgliederlisten
(bestätigte Anzahl) des jeweiligen Mitgliedsvereins-/
Gruppe. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Ehrenmitglieder
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 7);
2. der Vorstand (§ 8);
3. der Beirat (§ 9).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst
im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand
beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen unter Angabe von Ort und Datum sowie der
Tagesordnung ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der
Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand
ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder
die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu
Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die
erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen,
wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung
wünscht.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(vorbehaltlich von § 8 Abs. 5 Satz 2);
2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;
3. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und
Ausgaben;
4. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr;
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch
Vorstandsbeschluss erfolgt;
7. Satzungsänderungen;
8. die Auflösung des Vereins;
9. die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen
historischen Vereinen;
10. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung
zugewiesenen Aufgaben.
(3) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der Zweite Vorsitzende, im Falle auch dessen Verhinderung
der Dritte Vorsitzende. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger
Entscheidungen der Versammlung können Mitglieder von Vereinsmitgliedern
oder sonstige Personen vom Versammlungsleiter
als Gäste zugelassen werden. Gäste, die Mitglieder von Vereinsmitgliedern
sind, können dabei vom Versammlungsleiter zu
Wortmeldungen oder Redeausführungen zugelassen werden.
(4) In der Mitgliederversammlung teilen sich die Stimmen wie
folgt auf:
Einzelmitglieder und Vertreter von
Vereinen und Gruppen eine Stimme
Daneben bestimmen Vereins- oder Gruppendelegierte die jeweils
ein Stimmrecht wahrnehmen:
Vereine/Gruppen bis zu 15 Mitglieder ein Delegierter
Vereine/Gruppen bis zu 30 Mitglieder zwei Delegierte
Vereine/Gruppen bis zu 45 Mitglieder drei Delegierte
Vereine/Gruppen mit mehr als 45 Mitgliedern vier Delegierte
Die Anzahl der historisch interessierten Vereins/Gruppenmitglieder
ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres festzustellen. Stichtag
ist hierfür der 1. Januar des Kalenderjahres. Die Mitgliederlisten
mit der Anzahl der Mitglieder sind der IG rechtzeitig vorzulegen.
Der Vertreter des Vereins/Gruppe und die Delegierten einschließlich
deren Vertreter sind von den Vereinen/Gruppen zu Beginn des
Kalenderjahres namentlich zu benennen.
Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16
Jahre alt sind. Stimmrechtsübertragungen (d.h. die Abstimmung
durch einen bevollmächtigten Vertreter) sind nicht zulässig. Dies
gilt nicht für rechtlich zulässige Vereinigungen, diese können sich
auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten
vertreten lassen.
Das Stimmrecht des jeweiligen Delegierten oder dessen genannten
Vertreters kann nur bei persönlicher Anwesenheit wahrgenommen
werden.
(5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse,
Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine
Verschmelzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder, auf derartige Beschlüsse muss bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich
durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich
durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch
Handzeichen einverstanden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der
Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der
erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse,
Beschlusstext) aufzunehmen.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn
mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes
und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im
Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Dritter Vorsitzender
Zum Vorstand dürfen Vereinsmitglieder, wie auch Mitglieder von
Vereinsmitgliedern, bestellt werden. Vorstandsmitglieder müssen
volljährig sein.
(2) Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
Jeder Vorsitzende ist berechtigt, im Einverständnis mit dem Gesamtvorstand
Verpflichtungen einzugehen. Für Rechtsgeschäfte
über 5.000 Euro bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats,
für Rechtsgeschäfte über 10.000 Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
Diese Bestimmung gilt nicht im Außenverhältnis, sondern nur im
Innenverhältnis. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins.
Zudem erstellt der Vorstand den Haushalts- und den Veranstaltungsplan
und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
(3) Der Vorstand ist zuständig für:
1. die Leitung des Vereines sowie seine gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung;
2. Planung, Organisation und Durchführung der historischen Feste
in –---------, sowie aller sonstigen Aktivitäten des Vereins
3. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den
Ausschluss nach § 3 Abs. 3 Nr. 4;
4. Vorbereitung und Leitung der Beiratsversammlung;
5. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds
endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet
das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat
für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Kann sich der Beirat
auf einen Nachfolger nicht einigen, hat eine Neubestellung durch
die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,
die mindestens viermal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung
zustimmen.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 5 und bis zu 10 Mitgliedern.
(2) Er hat folgende Aufgaben:
1. Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen;
2. Unterstützung des Vorstandes, insbesondere durch Übernahme
von Aufgaben im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung
von historischen Festen oder bei sonstigen Aktivitäten
des Vereins
3. Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen (§ 3
Abs.2);
4. alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Zum Beirat dürfen Vereinsmitglieder, wie auch Mitglieder von
Vereinsmitgliedern, gewählt werden. Beiratsmitglieder müssen
volljährig sein. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger das Amt übernehmen. Sinkt die Zahl der Beiratsmitglieder
unter die Mindestzahl von 5, so ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
(4) Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung
zusammenkommen. Für die Einberufung der Beiratssitzungen ist
der Vorstand verantwortlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn
Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Beiratsmitglieder
dies verlangen.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied,
nämlich vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
Zweiten Vorsitzenden, und im Falle auch dessen Verhinderung
vom Dritten Vorsitzenden, geleitet.
Alle Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei
den Beiratssitzungen. Zu den Sitzungen des Beirats ist unter Berücksichtigung
einer angemessenen Frist einzuladen.
(6) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der Beiräte gefasst und sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§10 Kündigung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden; die Mitgliedschaft endet dann mit
Ablauf des Jahres in welchem der Vorstand die Kündigung erhalten
hat. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zur
Erfüllung davon unberührt.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Auf einen derartigen Beschluss muss bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt,
sind die Vorstände Liquidatoren.
(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
fällt das Vereinsvermögen der Stadt für
kulturelle Aufgaben zu.
§ 12 Postalischer Verkehr/ Kommunikationsform
(1) Der Postalische Verkehr zwischen Verein und Mitgliedern
(d. h. insbesondere Einladungen zu Mitgliederversammlungen,
Mitteilungen an Mitglieder etc.) kann – soweit wie rechtlich möglich
– „per E-Mail", wahlweise auch per Telefax erfolgen.
(2) Jedes Mitglied ist daher verpflichtet, neben seinen sonstigen
persönlichen Angaben im Aufnahmeantrag seine „E-Mail
Adresse" oder „Telefax Nummer" anzugeben, über die anfallende
Korrespondenz abgewickelt werden kann, und sich einverstanden
zu erklären, dass der Schriftverkehr ihm gegenüber in Vereinsangelegenheiten
auch per Telefax oder über die von ihm genannte
„E-Mail" Adresse abgewickelt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet
Änderungen seiner postalischen Erreichbarkeit (Änderung von
Anschrift, E-Mail Adresse und/oder Telefax-Nummer) unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Eine Mitteilung oder Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in zumindest
in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss,
oder E-Mail-Adresse) abgesendet wurde.
(4) Eine Einsichtnahme in die Mitgliederliste des Vereins ist nur
mit Zustimmung des Vorstandes und im Falle des Vorliegens eines
berechtigten Interesses möglich. Persönliche Daten von Mitgliedern
(wie z.B. Handynummern, Geburtsdaten, Kontoverbindung,
etc.) dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedes
weiter gegeben werden.
Verweigert der Vorstand die Einsichtnahme, entscheidet hierüber
der Beirat. Die Einsicht hat dabei in der Geschäftsstelle des Vereins
im Beisein eines Vorstandsmitgliedes zu erfolgen. Die Anfertigung
oder Aushändigung von Kopien oder Datensätzen von Mitgliederdaten
kann nicht verlangt werden, bzw. bedarf der Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung.
Vereinssatzung gültig ab 28. Oktober 2015

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Damit gibt es nicht die in der Satzung für eine Entscheidung des Beitrates geforderte vorzeitige Beendigung das Amt eines Vorstandsmitglieds.


Das kann man durchaus so sehen.

Aber selbst wenn man es anders sieht und dem Beirat die Einsetzungskompetenz unterstellt, ist in der Satzung nirgendwo geregelt, dass es nur Beiratsmitglieder sein können. Im Gegenteil, es könnten sogar Nichtmitglieder sein.
Die Satzung ist nicht nur in diesem Punkt sehr unpräzise.

Der Beirat wäre sicher gut beraten, bei diesen Voraussetzungen eine weitere Versammlung einberufen zu lassen.

Zitat (von Ch.Schmiedt):
Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung können Mitglieder von Vereinsmitgliedern oder sonstige Personen
was zum B. sind Mitglieder von Vereinsmitgliedern?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Nach längerer Diskussion wurde beschlossen das es eine vorgezogene Neuwahl des Vorstandes geben wird, welche stattfindet nachdem die Vorstände ( Ich nenne sie jetzt A,B und C) alles für eine Übergabe fertig haben.
Nun kam die außerordentliche Mitgliederversammlung auf der die Neuwahlen stattfanden,


Wenn man unter "alles zur Übergabe fertig haben" auch das Freimachen der Ämter durch den Rücktritt des bisherige Vorstandes versteht kann man auch mit dem TOP "Wahl des Vorstanddes" einladen.
Erfolgte jedoch kein Rücktritt waren A, B + C während der Versammlung noch in ihrem Amt so dass keine Neuwahl möglich war.

In beiden Fällen gibt es aber keine Möglichkeit der Zuständigkeit des Beirates. Der Beitrat soll die Mitgliederversammlung ersetzen, wenn zwischen 2 Mitgliederversammlungen ein Rücktritt erfolgt. Die Mitgliederversammlung war aber ja tätig geworden.

@Sir Berry
Es handelt sich um einen Verband, Mitglieder sind Vereine. Daher gibt es auch Mitglieder von Vereinen = Vereinsmitgliedern. Eine Überarbeitung der Satzung scheint auch mir sinnvoll.


-- Editiert von Spezi-2 am 28.06.2018 21:20

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Ich denke unsere Problematik wird langsam ersichtlich. Besonders da der neue Vorstand so gerade nicht wircklich Handlungsfähig ist, da wir jeden Schritt mehrfach prüfen müssen

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)



In beiden Fällen gibt es aber keine Möglichkeit der Zuständigkeit des Beirates. Der Beitrat soll die Mitgliederversammlung ersetzen, wenn zwischen 2 Mitgliederversammlungen ein Rücktritt erfolgt. Die Mitgliederversammlung war aber ja tätig geworden.


Die Frage die sich mir hier jetzt stellt reicht die mündliche Ankündigung oder muss es schriftlich vorliegen. Da auf der Versammlung kein schriftlicher Rücktritt sonder nur die Aussage vorlag

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Natürlich reicht die Ankündigung etwas zu wollen NICHT.
Man muss es schon vollziehen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Ch.Schmiedt):
Die Frage die sich mir hier jetzt stellt reicht die mündliche Ankündigung oder muss es schriftlich vorliegen. Da auf der Versammlung kein schriftlicher Rücktritt sonder nur die Aussage vorlag


Wenn es nicht anders geregelt ist, reicht auch die dann allerdings persönliche Ankündigung des Rücktritts aus.
Nicht ausreichend ist die lediglich mündliche Übermittlung durch einen Boten.

Was ein Kudellmudell
.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Ch.Schmiedt):
Die Frage die sich mir hier jetzt stellt reicht die mündliche Ankündigung oder muss es schriftlich vorliegen. Da auf der Versammlung kein schriftlicher Rücktritt sonder nur die Aussage vorlag


Wenn es nicht anders geregelt ist, reicht auch die dann allerdings persönliche Ankündigung des Rücktritts aus.
Nicht ausreichend ist die lediglich mündliche Übermittlung durch einen Boten.

Was ein Kudellmudell
.

Berry


Kudellmudell ist sehr sehr libevoll ausgedrückt :)

Aber demnach wäre der " mündliche" Rücktritt zum Datum der Versammlung wirksamm

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Spezi-2):
Damit gibt es nicht die in der Satzung für eine Entscheidung des Beitrates geforderte vorzeitige Beendigung das Amt eines Vorstandsmitglieds.


Das kann man durchaus so sehen.

Aber selbst wenn man es anders sieht und dem Beirat die Einsetzungskompetenz unterstellt, ist in der Satzung nirgendwo geregelt, dass es nur Beiratsmitglieder sein können. Im Gegenteil, es könnten sogar Nichtmitglieder sein.
Die Satzung ist nicht nur in diesem Punkt sehr unpräzise.

Der Beirat wäre sicher gut beraten, bei diesen Voraussetzungen eine weitere Versammlung einberufen zu lassen.

Zitat (von Ch.Schmiedt):
Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung können Mitglieder von Vereinsmitgliedern oder sonstige Personen
was zum B. sind Mitglieder von Vereinsmitgliedern?

Es handelt sich beim hier beschrieben Verein um einen Dachverband, dem Einzelpersonen ( wir nen sie Privatmitglieder) und ganze Vereine oder Gruppen beitreten können. Die Vereine werden auch einfach als Mitglieder bezeichnet, daher wäre ein Mitglied eines Mitgliedes also ein Mitglied meines Vereins.
Berry

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Wenn es nicht anders geregelt ist, reicht auch die dann allerdings persönliche Ankündigung des Rücktritts aus.


Dazu hätte ich doch gern eine Begründung. Ich widerspreche dieser Aussage.
Wenn angekündigt wird irgendwann etwas zu tun ist dies eine Ankündigung und nicht mehr.
Eine bindende Verpflichtung es auch zu Tun ist es nicht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ch.Schmiedt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wegen der Rücktrittsgeschichte.

Also meiner Meinung nach muss der schriftlich erfolgen (?) !

Weil ja nur in dem Fall ein Ersatz( z.B. vom Beirat) oder eine entsprechnde Wahl durchgeführt werden kann.

Signatur:

Ch. Schmiedt

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Sie muss bedingungsfrei und eindeutig einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung gegenüber erklärt werden.
Die Satzung kann aber weitere Formalien vorsehen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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