Anschaffung durch 1. Vorsitzenden ohne vorherige Abstimmung durch den Vorstand

27. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
huidigui
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anschaffung durch 1. Vorsitzenden ohne vorherige Abstimmung durch den Vorstand

Hallo,

folgende Situation: Der 1. Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereines tätigt ohne vorherige Abstimmung des Vorstandes Anschaffungen, von denen er glaubt, dass der Verein diese benötige ... z. B. ein Stromaggregat.

Wäre dies - ohne die Satzung des Vereines zu diesem Punkt zu kennen; ich gehe jedoch davon aus, dass dort ein Vermerk, hinsichtlich der Zustimmung des Vorstandes genannt wird - überhaupt rechtens?

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4 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ein erster Vorsitzender, da gehe ich jketzt mal davon aus, ist alleinvertretungsberechtigt als Vorstand nach § 26 und damit nach § 27 BGB mit der Geschäftsführung beauftragt.
Damit kann er Anschaffungen welche für die Geschäftsführung nötig/nützlich sind allein tätigen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
huidigui
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

In den genannten Quellen ist aber von Vorstand und nicht von 1. Vorsitzendem die Rede. Dort steht nicht, dass der 1. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Was denn für genannte Quellen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)


In § 26 BGB sdteht:

Zitat:
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


Vertretungsberechtigt ist danach "der Vortstand".
In der Satzung muss dann stehen wer vertretungsberechtigt ist. Nämlich alle gemeinsam, einer alleine oder bestimmte zusammen.

Schlauerweise ist in der Frage #0 dazu nichts angegeben.
Deshalb steht in der Antwort #1 auch:
Zitat:
Ein erster Vorsitzender, da gehe ich jetzt mal davon aus, ist alleinvertretungsberechtigt als Vorstand nach § 26 BGB


Wenn das nicht so ist, muss man schon wissen, wie es denn ist.
Ratespiele sind hier Unsinn.

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