Bilderklau im Internet - Ansprüche des Urhebers bei unberechtigter Veröffentlichung von Fotos im Internet

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Wann bin ich Urheber?

Man ahnt nicht, dass die selbstgeschossenen oder durch einen Fotographen angefertigten Bilder so begehrt sind. Doch plötzlich findet man Sie auf der Seite eines Konkurrenten wieder. Um Erlaubnis wurde nicht gefragt und als Urheber ist man auch nicht angegeben. Diese Beobachtung machen immer mehr Unternehmer, aber auch Privatpersonen, die Ihre Lichtbildwerke, wie z.B. Produktabbildungen ins Internet einstellen.

Hat eine Privatperson oder ein Händler das Lichtbild selbst aufgenommen, ist er Schöpfer des Werkes und damit Urheber gem. § 7 UrhG. Hat er mit Aufnahme von Lichtbildern einen Fotographen beauftrag, ist dieser Urheber. Meist gehen jedoch sämtliche Nutzungsrechte auf den Händler als Auftraggeber des Fotographen über, so dass Händler und Privatleute auch in diesem Fall Ihre Rechte geltend machen können.

Johannes von Rüden
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Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Krankenversicherung

Sowohl die Vervielfältigung (§ 16 UrhG I) durch herunterladen eines Bildes, als auch das Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) durch Veröffentlichung eines Bildes im Internet stellen Rechtsverstöße gegen §§ 15 I Nr.1 bzw. 15II, 52 III UrhG dar.

Welche Ansprüche kann ich als Urheber geltend machen?

Sowohl gegen die unberechtigte Vervielfältigung, als auch das Zugänglichmachen kann man als Urheber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG geltend machen.

Unterlassungsansprüche

Neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird es dem Urheber oft darauf ankommen, dass die gegen seinen Willen genutzten Bilder aus dem Netz genommen werden. Dies kann er mit dem Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 UrhG erreichen. Danach kann er vom Verletzer die Beseitigung der Verletzung verlangen und ihn bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Ein wirksames rechtliches Mittel zur außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ist die urheberrechtliche Abmahnung. Mit der urheberrechtlichen Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Erklärt sich der Gegner mit der außergerichtlichen Regelung nicht einverstanden, kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Schadenersatzansprüche

Gemäß § 97 UrhG ist der Verletzer, dem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, dem Urheber schadenersatzpflichtig. Für die Berechnung des Schadenersatzes sind drei Berechnungsarten anerkannt.

  • Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße sowie des entgangenen Gewinns
  • Schadenberechnung nach Lizenzanalogie
  • Herausgabe des Verletzergewinns

Der Verletzte braucht sich bei Einleitung des Rechtsstreits noch nicht entscheiden, auf Grundlage welcher Berechnungsmethode er den Schadenersatz berechnen möchte. Er kann zunächst vom Verletzer alle Informationen einfordern, die notwendig sind, um abzuwägen, welche Schadenersatzberechnung möglich bzw. am günstigsten ist.

Erfahrungsgemäß eignet sich die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie am besten, denn der Verletzergewinn, sowie erlittene Vermögenseinbußen sind in der Regel schwer zu bestimmen. Bei der Berechnung mittels Lizenzanalogie verlangt der Verletzte dabei vom Verletzer den Betrag an Schadenersatz, den der Verletzer bei rechtmäßigem Erwerb an den Verletzten hätte zahlen müssen. Gegenüber den anderen Berechnungsarten hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass die Lizenz als pauschalierter Schadenersatz eingefordert wird, so dass Nachweise, welche die Entstehung des Schadens betreffen, nicht erforderlich sind.

Als Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Schadenersatzes kann man sich am branchenüblichen Vergütungssätzen und Tarifen orientieren (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Im Bereich Fotographie, wird bei unrechtmäßigen Bildverwendungen regelmäßig auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen. Diese gelten nur dann nicht, wenn ausnahmsweise im Einzelfall wesentlich mehr oder weniger branchenüblich ist.

Auf Grundlage der Honorarempfehlungen der MFM, sind Schadenersatzansprüche wie folgt zu beziffern:

  • bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
  • bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
  • bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
  • bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild

Zusammenfassung:

Insbesondere wenn der Urheber in Produktfotographien viel Arbeit oder Geld investiert hat, ist es nur verständlich, dass dieser sich gegen die unberechtigte Nutzung zu Wehr setzen möchte. Hierzu stehen ihm Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Verfolgung dieser Ansprüche sollte man einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen. Die Rechtsanwaltskosten trägt in der Regel der Gegner.

Anderseits sollte man den Weg zum Anwalt auch dann nicht scheuen, wenn man wegen angeblich unberechtigter Bildernutzung abgemahnt wurde. Oft sind die verlangten Kosten für solche Abmahnungen überzogen. Manchmal ist es möglich durch Verhandlungen mit der Gegenseite diese Kosten zu reduzieren.

VON RUEDEN
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