Wer trägt die Rechtsanwaltskosten bei einer unberechtigten Filesharing-Abmahnung?

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Die Kosten sind vom Abmahner zu zahlen, da sie ohne unberechtigte Abmahnung nicht entstanden wären

Der nachfolgende Artikel soll einen Beitrag zur Klärung der Frage leisten, wer die Rechtsanwaltskosten im Falle einer unberechtigten Abmahnung aus dem Bereich des Urheberrechts bzw. Filesharing zu tragen hat.

1. Zunächst sollte ein Anwalt prüfen, ob die Abmahnung berechtigt war

Aus meiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit kann ich berichten, dass in gewohnter Regelmäßigkeit Internetnutzer von einer Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Waldorf Frommer, Rasch, Sasse & Partner, U C Rechtsanwälte, Daniel Sebastian etc.) abgemahnt werden. Nach einer umfassenden Prüfung des Falles, sowie Besprechung mit dem Mandanten stellt sich heraus: Der Mandant ist definitiv nicht verantwortlich und die Abmahnung war unberechtigt.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Dieses kann viele Ursachen haben. So kann bei der Ermittlung der IP-Adresse des Mandanten/Abgemahnten ein Fehler unterlaufen sein. Der Mandant kann nachweislich nicht Täter des Rechtsverstoßes sein (z.B. weil er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Urlaub war). Darüber hinaus kann auch eine Haftung als Anschlussinhaber entfallen, da nachgewiesen werden kann, es wurden alle nach der Rechtsprechung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten. (z.B. W-Lan ist hinreichend durch ein sicheres Passwort geschützt).

In dieser Konstellation stellt sich insbesondere für den Mandanten regelmäßig die Frage, ob er auf seinen Rechtsanwaltskosten, die für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstanden sind, sitzen bleibt.

2. Außergerichtliche Anwaltskosten sind nur im absoluten Ausnahmefall erstattungsfähig

Eine konkrete gesetzliche Vorschrift zur Regelung dieses Falles existiert leider nicht. Ausgangssituation der rechtlichen Beurteilung ist, dass es sich bei den auf Seiten des zu Unrecht Abgemahnten angefallenen Rechtsanwaltskosten um außergerichtliche Anwaltskosten handelt. Diese sind nur im absoluten Ausnahmefall erstattungsfähig.

Mit genau dieser Frage hat sich vor Kurzem das Amtsgericht München zu befassen gehabt (Urteil vom 19.11.2012, Az. 251 C 207/12). Das Amtsgericht München hat dabei entschieden, im Falle einer unberechtigten Abmahnung hat der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass der Abmahner dessen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die für die Verteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen sind, zu erstatten hat.

Zur Begründung hat das Amtsgericht München im Kern angeführt, die Kosten auf Seiten des Abgemahnten wären nicht entstanden, wenn die Abmahner die unberechtigte Abmahnung nicht ausgesprochen hätten.

Das Amtsgericht München hat aber ausgeführt, nicht in jedem Fall zieht das Auseinandersetzen mit unberechtigten Forderungen eine Erstattungspflicht nach sich. Nach Auffassung des AG München muss die Ansicht der Abmahner offensichtlich fehlerhaft sein und es muss zusätzlich die Hoffnung auf Seiten des Abmahners hinzutreten, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Angelegenheit zunächst klarstellen und im Anschluss beenden kann.

3. Anwaltsbeauftragung muss erforderlich gewesen sein

Das Urteil des AG München ist sehr zu begrüßen und stärkt die Rechte der zu Unrecht Abgemahnten. Auch sind die Voraussetzungen, die das AG München an die Erstattungspflicht der Abmahner knüpft nicht allzu schwer zu erfüllen. So ist die Offensichtlichkeit der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung aus Sicht des Abgemahnten zumindest dann regelmäßig gegeben, wenn er sicher sein kann, das vorgeworfene Werk (z.B. Musikalbum oder Film) nicht selber herunter geladen zu haben und wenn er auch weiß, dass er seinen Internetanschluss hinreichend gegen unberechtigte Zugriffe von Dritten gesichert hat. Dann kann der Abgemahnte fast zwangsläufig nur davon ausgehen, dass es sich bei der Abmahnung um einen Fehler handeln muss.

Da es insbesondere bei Abmahnungsfällen viele Feinheiten und nicht ganz einfache juristische Wertungen gibt (z.B. die Frage, was ist unter einer Störerhaftung des Anschlussinhabers zu verstehen und wann liegen die Voraussetzungen für eine solche Haftung vor?), wird aus Sicht des zu Unrecht Abgemahnten wohl auch stets argumentiert werden können, dass die Anwaltsbeauftragung erforderlich gewesen ist und zur Klarstellung gegenüber den Abmahnern beiträgt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung aus dem Bereich des Filesharing/Urheberrechts ( aber auch des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts) erhalten haben, so können Sie mich sehr gerne ( zunächst völlig kostenlos und unverbindlich) kontaktieren, damit wir Ihren Fall in Ruhe besprechen und ich Ihnen ein Angebot für die Bearbeitung Ihres Falles unterbreiten kann, falls gewünscht. Ich helfe Ihnen auch gerne, wenn Sie nicht aus Bremerhaven oder Umgebung kommen. Erfahrungsgemäß ist eine Bearbeitung dank E-Mail, Fax und Telefon unkompliziert möglich.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
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0471/4839988-0
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