Urheberrechtsverletzung - und nun?

7. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung - und nun?

Angenommen, ein freier Journalist schreibt für ein Online-Magazin einige Artikel und wird dafür natürlich vergütet.

Nun hat der Auftraggeber aber einen Artikel nicht unter dem Namen des Autors eingestellt, sondern einen anderen Namen verwendet - und das obwohl der Autor (mündlich) darauf bestanden hat, dass Namensnennung erforderlich ist. Alle weiteren Artikel sind mit dem Namen des Autor gekennzeichnet, da er später einen eigenen Zugang zum CMS des Online-Magazins erhalten hat. Eine schriftliche Rechteeinräumung gibt es nicht.

Der Auftraggeber wurde mehrfach mündlich und einmal schriftlich mit einer 14-tägigen Frist dazu aufgefordert, den Namen des betreffenden Artikels auf den Namen des Rechteinhabers zu verändern. Darauf hat der Auftraggeber nicht reagiert.

Der Autor hat natürlich die Original-Datei, den E-Mail-Verkehr der Einsendung des Artikels sowie einige Screenshots des Artikels zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Außerdem ist belegbar, dass der Auftraggeber den Artikel des Autors bezahlt hat.

Meiner Meinung nach handelt es sich da um eine Urheberrechtsverletzung, liege ich da richtig? Welche Möglichkeiten bleiben dem Autor denn, sein Recht einzufordern? Ich nehme an, er müsste eine Abmahnung bei einem Rechtsanwalt beauftragen, stimmt's? Welche Kosten würden dann auf den Autor zukommen?


Nebenbei würde ich auch mal nachfragen, wie es eigentlich mit der Rechteeinräumung aussieht. Um das Verwertungsrecht an den Auftraggeber abzugeben, wird ja gern eine Rechteeinräumungsvereinbarung unterzeichnet. Was ist, wenn zwar der Autor unterzeichnet, aber der Auftraggeber nicht (in dem Fall reagiert er einfach nicht, es handelt sich NICHT um einen Widerspruch)? Ist die Einräumung dann trotzdem gültig? Und wenn nein, kann der Autor dann der Veröffentlichung der Artikel widersprechen und Schadensersatz verlangen? Zur Info: Die Frage steht in keinem Bezug zu der ersten Frage - es handelt sich dabei um einen anderen Auftraggeber.

Klar, hier braucht jemand einen Anwalt :) Aber ich freue mich auf jeden Fall auf Eure Meinungen! Vielen Dank im Voraus.

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1 Antwort
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Wer für solche Kinkerlitzchen einen Anwalt benötigt, ist mit dem Klammerbeutel gepudert oder auf blutigem sinnlosen Rachefeldzug.

Der benötigt dringend Behandlung. Aber nicht von mir, ich bin kein Psychiater, sondern Journalist. Also von mir wie üblich nur für vernünftige Kollegen und Laien:

A)Urheberrecht §§ 13, 31, 97 und 106.

Zudem: "§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden."

quote:
Ich nehme an, er müsste eine Abmahnung bei einem Rechtsanwalt beauftragen, stimmt's? Welche Kosten würden dann auf den Autor zukommen?


Warum? Dazu ist kein Geschädigter verpflichtet. Er kann auch sofort auf Unterlassung klagen - allerdings dann mit dem Risiko, auf den Verfahrenskosten sitzen zu bleiben, wenn der Beklagte sofort klein beigibt.

Zudem kann man auch ohne Anwalt abmahnen, Unterlassung verlangen und Schadensersatz. Der Anwalt nimmt laut Gebührenordnung das X-fache der Gebühr anlässlich eines Streitwerts von Y.

B) Die Schriftform eines Vertrages, einer Willenserklärung ist nur da nötig, wo das Gesetz sie vorschreibt. Dies ist bei einer § 31 Einräumung von Nutzungsrechten nicht vorgeschrieben.

Legt also ein Vertragspartner seine Bedingungen schriftlich vor und der andere Partner nimmt sie mündlich an oder konkludent, dann ist der Vertrag wirksam. Anfechten kann jeder Partner den Vertrag wie einen schriftlichen, nämlich unter diesen Gründen:
BGB Titel 2 und Titel 3.

Wurde kein Nutzungsrecht eingeräumt oder nicht so weitgehend (im Streitfall entscheidet ein Gericht, meist aufgrund Absatz 5 § 31 UrHG), dann kann Unterlassung, Schadensersatz und Strafe die Folge sein.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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