Nutzungsrecht erstreiten?

15. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
tobuwa2018
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Nutzungsrecht erstreiten?

Schönen gute Abend.

Nehmen wir einmal ein zwei Urheber schaffen ein gemeinsames Werk, dass einer der Urheber gerne veröffentlichen (zunächst auf CD und wir reden von einem Titel von insgesamt ca. 18 Stück) möchte, der Miturheber aber jegliche versuchte Kontaktaufnahme (Telefon, Email, Post, Messenger, WhatsApp, etc. pp.) ignoriert, welche Rechte bzw. Möglichkeiten hätte dann der (Mit)urheber, der den Titel gerne erstveröffentlichen möchte? Könnte er das Recht einklagen? Gang zum Anwalt, etc.? (Anmerkung: Der nicht reagierende Miturheber hätte kein Interesse oder keine Möglichkeit das gemeinsam geschaffene Werk selbst zu veröffentlichen).

Über Tipps/Anregungen/Meinungen würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

§ 8 UrhG Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

§ 9 UrhG Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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