Hallo, liebe Rechtskundige,
als Lehrerin in der gymnasialen Oberstufe stelle ich regelmäßig Klausuren zusammen mit Aufgaben aus Aufgabensammlungen oder selbst erfundenen Aufgaben. Nun hat ein ehemaliger Schüler die Klausuren, die er von mir im Leistungskurs erhalten hat, unter Nennung meines Namens, z.T mit Kürzel und Bewertung auf einer eigenen Seite ins Internet gestellt. Andere Lehrer sind auch betroffen. Die Klausuren sind frei zugänglich, dazu muss sich der Nutzer noch nicht einmal auf der Seite anmelden, da der Download-Bereich auch so funktioniert.
Meine Frage: Muss ich mir das gefallen lassen? Was kann ich dagegen unternehmen?
Leider ist meine Schulbehörde da doch recht zurückhaltend. Ist das richtig so?
Ich freue mich auf kompetente Antworten.
Viele Grüße
Barbara
-----------------
" "
Klausuren von Schüler veröffentlicht
5. Juni 2010
Thema abonnieren
Frage vom 5. Juni 2010 | 16:05
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausuren von Schüler veröffentlicht
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 5. Juni 2010 | 22:16
Von
Status: Lehrling (1486 Beiträge, 569x hilfreich)
quote:
Meine Frage: Muss ich mir das gefallen lassen? Was kann ich dagegen unternehmen?
nein, muss man nicht.
erstens sollten hier höchstwahrscheinlich ihre urheberrechte verletzt sein, sofern ausreichende schöpferische höhe bei den selbsterfundenen aufgaben gegeben sein sollte, zweitens evtl verletzungen des persönlichkeitsrechtes/ datenschutzverletzungen.
wurde der schüler schonmal kontaktiert? das wäre ja das erste, was ich machen würde, bevor ich anwaltlich abmahnen lassen würde, wenn er keinen grund zur freiwilligen unterlassung sieht.
-- Editiert am 05.06.2010 22:17
#2
Antwort vom 6. Juni 2010 | 19:20
Von
Status: Praktikant (944 Beiträge, 280x hilfreich)
quote:
persönlichkeitsrechtes/ datenschutzverletzungen
Na lassen wir mal die Kirche im Dorf. Es ist wohl noch keine "Verletzung des Persönlichkeitsrecht" oder des Datenschutzes, wenn ein Schüler eine Klausur online stellt mit dem Hinweis "im Dezember zweitausenddrölf in der 12a des Puschelgymnasiums bei Dr. Motte geschrieben".
Welches Persönlichkeitsrecht soll denn da verletzt sein und wieso sollte BDSG einschlägig sein? Eine bloße Namensnennung verletzt noch kein Persönlichkeitsrecht. ("Ja, ich bin ja seit 3 Wochen mit der Susi Vogt zusammen..." )
-----------------
""
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Urheberrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Und jetzt?
Schon
266.864
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten