Geklaute Fotos

10. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Joe_Waschl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Geklaute Fotos

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage:

Ich habe für meinen Webshop Fotos von Artikeln gemacht.
Jetzt habe ich gesehen, das jemand 2 dieser Fotos für seine Privat Auktionen genommen hat

Ich weiß ich könnte abmahnen lassen, habe aber darauf nicht wirklich Bock.
Schadenersatz wird ja bei privat ungefähr ca. 25 € je Foto begrenzt.

Wäre jetzt eine Möglichkeit durch eine Einmalzahlung in Höhe von 20 € die Sache so zu lösen oder muss das dann über Anwälte laufen, wobei die Kosten hierfür ja bedeutend höher sind
Danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wäre jetzt eine Möglichkeit durch eine Einmalzahlung in Höhe von 20 € die Sache so zu lösen
Natürlich, wenn sich der andere darauf einlässt.

Schreib' ihn an und warte was passiert.

Stefan

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Joe_Waschl):

Ich habe für meinen Webshop Fotos von Artikeln gemacht.
Jetzt habe ich gesehen, das jemand 2 dieser Fotos für seine Privat Auktionen genommen hat

Ich weiß ich könnte abmahnen lassen, habe aber darauf nicht wirklich Bock.
Schadenersatz wird ja bei privat ungefähr ca. 25 € je Foto begrenzt.

Das ist pauschal nicht richtig.
Zitat:

Wäre jetzt eine Möglichkeit durch eine Einmalzahlung in Höhe von 20 € die Sache so zu lösen oder muss das dann über Anwälte laufen, wobei die Kosten hierfür ja bedeutend höher sind

Der geschädigte Urheber kann jeden Vorschlag hinsichtlich des Schadensersatzes im Sinne der Lizenzanalogie machen, der ihm beliebt. Manche Vorschläge würde man aber im Streitfall vor Gericht nicht durchsetzen können.

Erst wenn es auf die formale Ebene geht, wenn man also abmahnt bzw. klagt, sollte man aufpassen, daß die Forderung nicht überhöht ist, weil das nämlich dazu führen wird, daß die Forderung vom Gericht nur teilweise als berechtigt eingestuft werden wird, und entsprechend auch nur ein Teil der Prozesskosten vom Gegner zu bezahlen ist.
(Beispiel: Forderung 1000€, Gericht erkennt auf 100€, dann kann es passieren, daß derjenige, der an sich den Prozess gewonnen hat, trotzdem 90 Prozent der Prozesskosten tragen muss, weil er ja auch nur 10 Prozent durchsetzen konnte.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

alles korrekt, auf die Höhe war ich nur nicht eingegangen, weil von 20 Euro die Rede war (da dürfte es keine Probleme geben).

Wenn die Forderung aber viel zu hoch ist (etwa die 1000 Euro), dann könnte man sogar zu einer Nötigung kommen, und dann könnte es komplett nach hinten losgehen.
Auch kann es imho vorkommen, dass man vor Gericht zwar gewinnt (die 100 Euro), aber trotzdem die gesamten Kosten tragen muss (weil, wäre gleich der angemessene Betrag gefordert wäre dieser auch gezahlt worden, ergo war der Prozess unnötig).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

alles korrekt, auf die Höhe war ich nur nicht eingegangen, weil von 20 Euro die Rede war (da dürfte es keine Probleme geben).

Wenn die Forderung aber viel zu hoch ist (etwa die 1000 Euro), dann könnte man sogar zu einer Nötigung kommen, und dann könnte es komplett nach hinten losgehen.

Nötigung im Sinne von §240 StGB nicht, weil der Urheber grundsätzlich jedes Honorar fordern kann, daß er fordern möchte - er kann auch sagen "Wenn Du mein für die Ebay-Auktion gemachtes Foto nutzen willst, kostet das ein Honorar von 1 Million Euro!"

Und dann muß der Nutzer das bezahlen.

Nur wenn nachträglich im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatz ermittelt wird, dann geht es um das "marktübliche Entgelt".

Da ein überhöhtes Entgelt zu fordern ist aber keine "Nötigung", weil die Gegenseite ja nicht genötigt ist, darauf einzugehen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da ein überhöhtes Entgelt zu fordern ist aber keine "Nötigung", weil die Gegenseite ja nicht genötigt ist, darauf einzugehen.
Sehe ich anders.

Wenn gefordert wird: "Entweder sie zahlen 1000 Euro, oder ich verklage sie und das kostet sie dann noch mehr", dann ist das durchaus eine Nötigung.
Man darf nicht davon ausgehen, dass jeder Laie erkennt, dass 1000 Euro viel zu viel sind.

Zitat:
weil der Urheber grundsätzlich jedes Honorar fordern kann, daß er fordern möchte
Nein, das kann er nicht, siehe BGB §138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher).

Zitat:
Da ein überhöhtes Entgelt zu fordern ist aber keine "Nötigung", weil die Gegenseite ja nicht genötigt ist, darauf einzugehen.
Das Argument zieht ja gar nicht, ein Genötigter muss so gut wie nie zwingend auf die Forderung eingehen. Er tut es aber, weil mit einem empfindlicheren Übel gedroht wird (hier die Prozesskosten).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Da ein überhöhtes Entgelt zu fordern ist aber keine "Nötigung", weil die Gegenseite ja nicht genötigt ist, darauf einzugehen.
Sehe ich anders.

Wenn gefordert wird: "Entweder sie zahlen 1000 Euro, oder ich verklage sie und das kostet sie dann noch mehr", dann ist das durchaus eine Nötigung.
Man darf nicht davon ausgehen, dass jeder Laie erkennt, dass 1000 Euro viel zu viel sind.

Der Urheber kann aber 1000€ verlangen. Wenn der Verletzer das ablehnt, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem entschieden wird, ob die 1000€ angemessen sind oder nicht.
Zitat:

Zitat:
weil der Urheber grundsätzlich jedes Honorar fordern kann, daß er fordern möchte
Nein, das kann er nicht, siehe BGB §138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher).

Doch, das kann er. Weil er überhaupt nicht verpflichtet ist, überhaupt ein Nutzungsrecht zu lizensieren. Ein Maler kann auch sagen: Mein Gemälde bekommen Sie für 1 Million Euro - oder gar nicht. Das hat mit einem "sittenwidrigen Rechtsgeschäft" nichts zu tun.
Sie können auch sagen: Mein Einfamilienhäuschen ist laut Gutachter 100.000 € wert. Wenn Sie es kaufen möchten, dann verlange 20 Millionen €. Oder ich verkaufe eben nicht.
Kein "sittenwidriges Rechtsgeschäft".

Und ob 1000€ zu viel sind oder angemessen, das stellt sowieso immer nur das Gericht fest.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sie können auch sagen: Mein Einfamilienhäuschen ist laut Gutachter 100.000 € wert. Wenn Sie es kaufen möchten, dann verlange 20 Millionen €. Oder ich verkaufe eben nicht.
Kein "sittenwidriges Rechtsgeschäft".
Doch, natürlich ist es das.

Der Schlüsseldienst darf also beispielsweise auch 1000 Euro Anfahrtspauschale nehmen, weil "man muss ihn ja nicht beauftragen".
So wie du es jetzt darstellst kann es überhaupt keinen Wucher geben, schließlich ist niemand verpflichtet etwas zu verkaufen.

Zitat:
Und ob 1000€ zu viel sind oder angemessen, das stellt sowieso immer nur das Gericht fest.
Hab ich etwas anderes behauptet?

Stefan

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