Ausschließliche Nutzungsrecht

21. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
falke93
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausschließliche Nutzungsrecht

Zwischen einem Künstler und einem Verleger wird ein Nutzungsvertrag mit Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrecht geschlossen, in dem es unteranderem heißt:

(3)
Der Urheber räumt dem Berechtigten gemäß §31 Abs. 3 UrhG das ausschließliche Nutzungsrecht an der Komposition räumlich und zeitlich unbeschränkt ein.

Insbesondere ist dem Berechtigten gestattet
a) die Komposition mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten.
b) Bearbeitungen oder sonstige Veränderungen der Komposition, insbesondere Instrumentierungen, Arrangements, Chorsätze und Rhythmen, die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und/oder die so veränderte Komposition selbst zu verwerten.
c) die Komposition beziehungsweise eine Bearbeitung der Komposition für Werbezwecke aller Art, insbesondere durch öffentliche Aufführung, Zugänglichmachung und Verbreitung, zu nutzen und eine solche Nutzung durch Dritte zu erlauben.

(4)
Der Urheber räumt dem Berichtigten ferner
a) die Aufführungsrechte an der Komposition mit oder ohne Text,
b) die Rechte der Hörfunksendung,
c) die Rechte der Fernsehsendung,
d) die Rechte der kommerziellen Nutzung und Verwertung,
e) die Rechte der Verbreitung,
f) die Rechte der Zugänglichmachung,
g) die Rechte der Reproduktion,
h) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe,
i) die Rechte zur Veröffentlichung auf Tonträgern,
j) die Rechte zur Veröffentlichung als Download,
k) die Rechte zur Nutzung als Hintergrund-, Warte- und Filmmusik,
als ausschließliche Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ein.


Darf der Verleger den Song dann auch von einem anderen Künstler singen und aufführen lassen und eine Verwendung durch den Urheber untersagen?
Bestünde in dem Fall ein Rücktrittsrecht nach §42 UrhG ?

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
falke93
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vom Prinzip hier ist dem Verleger dann mit dem Vertrag alles gestattet? Aber er muss mich schon noch als Urheber nennen, oder?

-- Editiert falke93 am 21.05.2013 19:29

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

quote:
Aber er muss mich schon noch als Urheber nennen, oder?

Dazu existiert keine vertragliche Regelung?





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