WIE kommt Pferd zurück?

19. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
karo900
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
WIE kommt Pferd zurück?

Hallo, ich habe ein Pferd gekauft, welches die AKU nicht bestanden hat. Das Pferd wurde mir vorher von den Vorbesitzern gebracht (500km insgesamt), weil ich keinen Hänger habe und kein Auto, womit ich ein Pferd ziehen kann. Das Pferd stand 3 Wochen hier, bis die AKU gemacht wurde (ich hatte hierfür an sich 4 Wochen Zeit und wollte es unbedingt von meinem TA machen lassen, ich ahnte ja nicht, dass dabei was rauskommen könnte). Die Besitzer haben es jetzt nun auch "akzeptiert", dass ich vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings fordern sie jetzt, dass ICH das Pferd zurückbringe. Im Vertrag ist das natürlich nicht geregelt (...), es stand nur, dass Kaufpreis bei ANLIEFERUNG fällig wird. Wie ist es nun? Wenn ich es geholt hätte, hätte ich es wieder bringen müssen - das leuchtet mir auhchein. Aber wenn es mir GEBRACHT wurde (Weil ich eben keineChance hatte, es zu holen), wie ist es dann??? Ist das irgendwo gesetzlich festgelegt? Vielleicht nicht nur im Tierrecht? Wenn ich Gehwegplatten kaufe und liefern lasse und die nicht ok gebrannt sind, oder was damit nicht stimmt, bin ich dann etwa verantwortlich, sie dem Verkäufer zurückzugeben? Ich hab das Bringen ja bezahlt (der Verkäufer bekam EUR 60,- für Benzin). Was soll ich nun machen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Wurde im Vertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart? Wenn ja, hätte eigentlich auch geregelt werden müssen, wie die Rückgabe zu erfolgen hat. Allerdings ist meines Erachtens, wenn ein Rücktrittsrecht besteht, der Verkäufer zumindest verpflichtet, die Kosten für den Rücktransport zu übernehmen. Das heißt, Sie können den Verkäufer auffordern, dass Tier wieder abzuholen, oder - nach seiner Wahl - einen Unternehmer mit dem Transport beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer dann zu übernehmen. Ist wie gesagt meine persönliche Meinung und völlig unverbindlich.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
karo900
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, im Vertrag steht leider nichts vom Rücktritt und vor allem Art der Rückgabe, weil ich ja nie davon ausgegangen bin, dass ich ihn zurückgeben werde! Ich muss es leider genau wissen. Es geht auch noch um die gemachte AKU, wo im Vertrag steht, dass ich sie zahle. Aber es ist ja normalerweise so, dass wenn das Pferd durch die AKU fällt, der Verkäufer das Geld erstattet oder?

Unter www.hufgefluester.de hab ich folgendes zu beiden Themen gefunden: " „Im Falle eines Vertragsrücktritts hat der Käufer dem Verkäufer auf eigene Kosten das Pferd zurück zu bringen. Der Käufer verzichtet für diesen Fall auf die Erstattung von Aufwendungen (z.B. Fütterung, Unterstellung, tierärztliche Untersuchung/Behandlung, Hufbeschlag), der Verkäufer auf Erstattung gezogener Nutzungen.“

Es ist in der Rechtslehre unbestritten, dass die Kosten der Rückgewähr, also insbesondere die Transportkosten, von demjenigen zu tragen sind, der für den Rücktritt verantwortlich ist. Dieses ist bei Vorliegen eines Mangels immer der Verkäufer, da dieser durch Lieferung eines mangelhaften Pferdes schuldhaft seine Leistungspflicht verletzt hat. So weit eine Klausel von dieser Regelung abweicht, ist sie grundsätzlich rechtsunwirksam. So weit dann der Käufer für den Fall des Vertragsrücktritts auf die Erstattung von Aufwendungen, z.B. Fütterung, Unterstellung, tierärztliche Untersuchung/Behandlung einschließlich Hufbeschlag verzichtet, wird eine wesentliche Änderung des Kaufrechts durch das Schuldrechtsreformgesetz per 01.01.2002 verkannt. Bislang galt der Grundsatz, dass dem vertragstreuen Vertragspartner entweder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder aber das Recht auf Schadensersatz zustand. Heute steht dem Käufer eines mangelhaften Pferdes neben dem Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zusätzlich auch der Schadensersatz statt Leistung zu. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht den Nachweis erbringt, dass er den Mangel des Pferdes nicht zu vertreten hat, haftet der Verkäufer regelmäßig auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Unter den Rechtsbegriff des Schadensersatzes statt Leistung versteht man nun grundsätzlich den Ersatz der sogenannten Frustrationsaufwendungen, d.h. also Ersatz der Fütterung, Unterstellung und tierärztlichen Untersuchung sowie der sonstigen Aufwendungen für das mangelhafte Pferd bis zur Rückgabe des Pferdes an den Verkäufer am ursprünglichen Erfüllungsort einschließlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn. Das neue Kaufrecht räumt dem Verkäufer grundsätzlich das Recht ein, den hier diskutierten Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung auszuschließen oder zu beschränken. Dieses ist aber nur in einem ganz geringen Umfange möglich. Die hier untersucht Klausel geht aber über die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit hinaus und beschränkt durch einen vorformulierten Kaufvertrag die Rechte des Käufers auf Schadensersatz in einer Weise, die zwangsläufig die Rechtswirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge hat."

Kann ich mich darauf verlassen???

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