Verbot im Kaufvertrag den Hund an Dritte abzugeben lebenslang gültig? (Trotz erheblicher Probleme?)

31. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)
Verbot im Kaufvertrag den Hund an Dritte abzugeben lebenslang gültig? (Trotz erheblicher Probleme?)

Liebe Mitforisten,

welche Möglichkeiten hätte eine Familie mit Hund in folgendem Fall:

Sicher kennen viele von Euch die Situation. Ein Teil der Familie möchte unbedingt einen Hund haben (darunter Mama und drei Kinder). Als Papa endlich sein OK gibt, wird fleißig gesucht. Man entscheidet sich für eine bestimmte Rasse, entdeckt einen schönen Welpen bei einem seriös anmutenden Züchter und verliebt sich – etwas blauäugig - in das dort online gestellte Foto. Letzteres sogar so sehr, dass man dafür sogar eine weite Anreise und einige vertragliche Einschränkungen in Kauf nimmt.

Der Hund wird zum „Standardpreis" erworben. Mit dem Züchter ist jedoch vereinbart, dass er den Hund zu einem späteren Zeitpunkt bei bedarf abholen darf, um ggf. eine Hündin zu decken und für neuen Nachwuchs zu sorgen. Die Züchter sind der Familie sympathisch und außerdem hat man sich ja bereits in den Welpen „verliebt", daher stimmt man ohne große Bedenken zu.

Im Vertrag ist vereinbart:

„Im konkreten Fall wird der Welpe zum o.g. Preis abgegeben. Er ist zur Zucht für X freigegeben […]
Der Verkäufer verkauft dem Käufer das oben erwähnte Tier zu einem Kaufpreis von X EUR […] Der Käufer darf das Tier ohne Zustimmung des Verkäufers nicht weiterverkaufen, verschenken und nicht ohne zwingende Veterinär-medizinischen Gründe einschläfern. […] Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,- EUR vereinbart."

Der Vertrag wurde (nur) von Papa unterschrieben.

Soweit so gut. (Oder so schlecht?)

Inzwischen sind drei Jahre ins Land gegangen. Der Hund wird von den Kindern immer noch geliebt und Mama hat diverse Hundeschulkurse mit ihm durchlaufen.

Der Züchter hat sich bisher nicht gemeldet, um den Hund zur Zucht einzusetzen. Da er von den Zuchtrichtlinien abweicht (zu groß) scheint das auch eher unwahrscheinlich.

Leider hat Mama inzwischen aber gesundheitliche Probleme und kann sich nicht mehr wie gewünscht um den Hund kümmern.

Leider hat sich auch das mündliche Versprechen der Züchter, er sei gut an Künder gewöhnt worden nicht bewahrheitet. Mit den eigenen Kindern der Familie kommt er nach einigen Anlaufschwierigkeiten zwar gut klar, fremde Kinder hat er allerdings schon ohne ersichtlichen Grund gebissen und verletzt.

Da die Familie direkt neben einem Kindergarten und in nächster Nähe zu einem Schulzentrum mit Grundschule wohnt, stellt das für die Familie eine emotionale und psychische Belastung dar.

Versuche mit den Züchtern Kontakt aufzunehmen und eine gemeinsame Lösung zu finden sind bisher ohne Erfolg geblieben. Eine entsprechende E-Mail wurde scheinbar ignoriert.

Was kann die Familie in diesem Fall unternehmen. Kann das vertragliche Verbot den Hund an Dritte abzugeben verjähren oder in irgendeiner anderem Form „abgelöst werden (ohne dafür die Vertragsstrafe von 5.000,- EUR bezahlten zu müssen)?

Vielen Dank und herzliche Grüße

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von malukri78):
Kann das vertragliche Verbot den Hund an Dritte abzugeben verjähren oder in irgendeiner anderem Form „abgelöst werden (ohne dafür die Vertragsstrafe von 5.000,- EUR bezahlten zu müssen)?

Ich habe starke Zweifel, das diese Verbot überhaupt rechtswirksam vereinbart wurde - und dann wäre es schlicht nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Danke für diese erste Einschätzung.

Aber wäre es nicht denkbar, dass die Sache so bewertet werden könnte, dass der Verkäufer hier ein "Nutzrecht" zurückbehalten hat und ihm durch die Weitergabe des Hundes an einen Dritten ein Schaden entsteht?

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Bei einer solchen Summe, die da möglicherweise im Raume stehen könnte, würde ich mich vielleicht nicht auf ein Internetforum verlassen, sondern sinnvollerweise nebenan bei frag-einen-anwalt.de 25 € investieren und mir dort rechtlich sicheren Rat holen. Da kann man gegebenenfalls auch den Vertrag hochladen, sodass der Anwalt beurteilen kann, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist oder nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Danke für den Tipp! Das kann man doch auch direkt hier im Forum machen, oder? Dann haben andere auch etwas davon? Der Preis scheint mir aber etwas höher zu sein?

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malukri78 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von malukri78):
Der Preis scheint mir aber etwas höher zu sein?

25 EUR ist der Mindestbetrag.

Will man das der Anwalt sich intensiver damit beschäftgt , dann würde ich 50-75 EUR empfehlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7225 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von malukri78):
Danke für den Tipp! Das kann man doch auch direkt hier im Forum machen, oder? Dann haben andere auch etwas davon? Der Preis scheint mir aber etwas höher zu sein?


Hier ist ein Laienforum in dem Meinungen getauscht werden. Keine Rechtsberatung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Ja, klar! Das ist mir bewusst! :-)

Ich meinte damit, dass man die Rechtsberatung durch einen Anwalt direkt hier im Forum über einen Button buchen kann. Das habe ich nun ja getan. Bin gespannt....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von malukri78):
Der Preis scheint mir aber etwas höher zu sein?

25 EUR ist der Mindestbetrag.

Will man das der Anwalt sich intensiver damit beschäftgt , dann würde ich 50-75 EUR empfehlen.


Danke für die Aufklärung. Ich habe die Rechtsberatung nun gebucht. Dort waren 60,- EUR voreingestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ist jedenfalls billiger als eine Erstberatung beim Anwalt und gibt zumindest eine entsprechende Richtung vor.

Man kann - für's nächste Mal - den vorgegebenen Betrag auch ändern (nach oben und unten). Das Schlimmste, was dann passieren kann ist, daß man zuerst mal keinen Anwalt findet, der antworten will, wenn man zu wenig bietet. Aber dann kann man den Einsatz ja erhöhen :)

Viel Erfolg!

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von malukri78
#11



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Grundsätzlich scheint hier kein so genannter Schutzvertrag vorzuliegen, ein solcher wäre nur mit einer anerkannten Tierschutzorganisation möglich.

Unter diesen Voraussetzungen ist die von Ihnen zitierte Vertragsklausel nach unserer Einschätzung nicht wirksam. Die entsprechenden Vertragsklausel würde Sie einseitig und unangemessen Benachteiligen.

Durch die Klausel würde unverhältnismäßig in Ihre Eigentumsposition betreffend des Hundes eingegriffen, was zu einer Unwirksamkeit der Klausel führt.

Hiernach ist ein Weiterverkauf des Hundes weiterhin möglich, ein Anspruch der Gegenseite auf Zahlung der entsprechenden Vertragsstrafe besteht nicht.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geike,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Wie ist die vertragliche Formulierung „Er (der Hund) ist zur Zucht für X (Name des Züchters) freigegeben" zu verstehen? Hat sich der Züchter hierdurch beim Verkauf ein „Nutzrecht" zurückbehalten? Und wäre es denkbar, dass dem Züchter bei Weitergabe oder Verkauf des Hundes ein Schaden entsteht, den dieser geltend machen könnte?

Mit freundlichen Grüßen

malukri78

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt. Nach unserer Einschätzung dürfen hieraus keine Schadensersatzansprüche entstehen, da dieses auf ein faktisches Verkaufsverbot hinauslaufen würde.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn er eh nicht dem Rassestandard entspricht, wäre dieser "Züchter" nur noch als unseriös einzustufen, so nebenbei bemerkt. Damit ein Hund zur Zucht zugelassen wird, muss er normalerweise eine Reihe gesundheitlicher Anforderungen erfüllen, und natürlich vor allem auch dem Zuchtstandard entsprechen. Aber nun, anderes Thema.

Das hört sich doch gut an! Da war das Geld ja gut investiert und Sie haben rechtliche Sicherheit, was Ihre weiteren Entscheidungen betrifft.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
malukri78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 26x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die freundlichen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

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