Schutzvertrag und Rückholung eines Tieres

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb404934-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schutzvertrag und Rückholung eines Tieres

Hallo zusammen!

Ich hab ein Kaninchen vermittelt mit Schutzvertrag.

Nun geht es diesem Tier immer schlechter dort, sodass ich das Tier zurück holen will! Was habe ich für möglichkeiten?

Dort steht zB drin :

§ 4 Kontrolle
Der/Die Empfänger/in des Tieres/der Tiere gestattet dem ...... , jederzeit
und wiederholt den Ort und die Art der Haltung des Tieres/der Tiere zu besichtigen und dazu
das Haus/die Wohnung zu betreten. Stellt der ....... Haltungsfehler fest, ist
er berechtigt, das Tier/die Tiere zurückzunehmen, sofern der Halter die Behebung dieser
Fehler verweigert oder es aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, das Tier/die Tiere beim
Halter zu belassen




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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)


Du kannst zumindest mit Verweis auf die Vereinbarung versuchen, das Tier dort rauszuholen, aber wird man es dir aushändigen? Wohl nicht, dann musst du klagen und die Zeit geht ins Land. Falls das Kaninchen so schlecht gehalten wird, ist das nicht der richtige Weg.

Wie ging das bisher zwischen euch in der Praxis vonstatten?

Was heißt, es geht dem Kaninchen immer schlechter? Kann man konkrete Vorwürfe machen, z. B. nicht ausreichend/falsche Nahrung o. ä.?

Wie reagieren die jetzigen Besitzer auf die Vorwürfe?
Wurde ein Tierarztbesuch von dir verlangt und auch eingewilligt?



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>sofern der Halter die Behebung dieser Fehler verweigert <hr size=1 noshade>

Hat er das? Gerichtsfest nachweisbar?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb404934-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo


Ich hab den Leuten gesagt das wir einen SV haben und das ich das Tier wieder haben will. Sie meinten Sie geben es mir nicht wieder weil der Vertrag eh ungültig sei.


Ich hab das Tier im Oktober Vermittelt, kurze Zeit später hieß es schon er hätte eine Zahnfehlstellung, die von meinem TA nicht gesehen worden wäre. Ich bat damals schon um eine 2 Meinung durch einen TA mit Kostenübernahme, auch dem wurde nicht zugestimmt.

Was heißt, es geht dem Kaninchen immer schlechter? Kann man konkrete Vorwürfe machen, z. B. nicht ausreichend/falsche Nahrung o. ä.?

Sie postet immer Fleissig bei Facebook. Das Tier hat aufeinmal Schnupfen, und eine Maulentzündung, es leckt sich den Hals wund, und soll auch aufeinmal Blind sein.

Wie reagieren die jetzigen Besitzer auf die Vorwürfe?


Sie sagen natürlich das Sie schon ein krankes Tier übernommen hätten, und das sie mir das Tier aufkeinfall aushändigen.

Wurde ein Tierarztbesuch von dir verlangt und auch eingewilligt?

Aktuell nicht, weil er jetzt Tot sein soll :-(

Hab schon befürchtungen das Sie das sagt,weil ich mit dem Anwalt gedroht habe.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

schutzvertrag... was soll das sein?
wenn dieser vetrag nur eine überlassung des tieres an den erwerber darstellen sollte dann ist dieses papier nichts wert, wenn der erwerber für den hasen auch bezahlt hat.
denn mit zahlung ( kaufpreis) geht der hase in besitz des erwerbers über.
dessweiteren muß bedacht werden das solche klauseln wie,

quote:
§ 4 Kontrolle
Der/Die Empfänger/in des Tieres/der Tiere gestattet dem ...... , jederzeit
und wiederholt den Ort und die Art der Haltung des Tieres/der Tiere zu besichtigen und dazu
das Haus/die Wohnung zu betreten. Stellt der ....... Haltungsfehler fest, ist
er berechtigt, das Tier/die Tiere zurückzunehmen, sofern der Halter die Behebung dieser
Fehler verweigert oder es aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, das Tier/die Tiere beim
Halter zu belassen
,
schon sehr an sittenwidrigkeiten erinnern, da man sich zu sehr sich in das persönlichkeitsrecht des erwerbers einbringt.

was für möglichkeiten haben sie nun?
1. verständigung des veterinäramtes
2. gespräch mit den besitzern, mit ziel des rückkaufes des hasen.

wenn punkt 2 nicht fruchtet dann punkt 1.
aber vorsicht, so etwas sollte gut überlegt sein. :zoff:


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-- Editiert jau am 13.01.2015 09:44

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>denn mit zahlung ( kaufpreis) geht der hase in besitz des erwerbers über. <hr size=1 noshade>

Viel wichtiger ist, das er dann auch in das Eigentum des Erwerbers übergeht.
:)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

danke harry ;) .
ergänzend möchte ich noch erwähnen, das viel in dem irrglaube sind, tierschutzvereine oder privatpersonen die solch praktiken in ihren verträge erwähnen, das recht haben vermittelte tiere einfach aus nicht nur mittelbaren vermutungen gegen verletzung des tierschutzgesetzes vom besitzer oder eigentümer abholen dürfen, bzw. diese zur herausgabe zwingen können.
einzig und allein sind dafür staatl. stellen/ämter befugt und berechtigt.




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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Stimmt. Nur weil im Vertrag ein Recht verankert ist, bedeutet das noch lange nicht, das ich persönlich das auch durchsetzen darf/kann.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich würde mich auch der Einschätzung von jau anschließen, dass der §4 mindestens auf wackligen Beinen steht... eigentlich gehe ich vielmehr sogar davon aus, dass der bei einer gerichtlichen Prüfung haushoch durchfällt.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Rausholen kann es nur das Vet.Amt. und da sind die Anforderungen extrem hoch. Wenn Du die Besitzer dort anzeigst und Du nicht beweisen kannst, dass Deine Behauptungen richtig sind, machst Du Dich auch noch der üblen Nachrede schuldig.

Immer und jederzeit bei dem Tierhnz leben.

Für alles andere ist das Vet.amt da. Oder der TA, der das Tier behandelt.

-- Editiert HamptieV am 07.03.2015 16:22

1x Hilfreiche Antwort

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