vorhalten einer schusswaffe welcher Tatbestand

22. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
vorhalten einer schusswaffe welcher Tatbestand

Angenommen eine Person droht sich selbst mit einer schusswaffe zu erschießen und richtet diese Waffe auch auf eine andere Person mit den Worten dass er sie und zwei weitere im Haus befindliche Personen auch erschießt. .... die Waffe wurde zu diesem Zweck der selbsttötung extra aus einer 15k entfernten Arbeitsstelle geholt. Die Person ist Polizeibeamter.

Welcher Tatbestand ist damit erfüllt? Nur die Bedrohung oder auch mehr?

Die bedrohte Person leidet psychisch sehr und nimmt seitdem Medikamente. ..

Kann sogar Schadensersatz gefordert werden?

Die Person hat sich bei seinem Chef gemeldet und ist seitdem in psychiatrischer Behandlung.

Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Das kommt wohl auch ein bisschen auf die genaueren Umstände an.

Wenn er mit der Bedrohung eine Forderung verknüpft hat, könnte eine Nötigung in Betracht kommen. Wenn er die Personen im Haus auch am Verlassen des Hauses gehindert hat, könnte eine Geiselnahme in Betracht kommen.

Auch für psychische "Verletzungen" kann Schmerzensgeld u./o. Schadensersatz eingefordert werden, aber das müsste man wohl im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens tun.

-- Editiert von Dirrly am 22.04.2015 15:49

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das kommt wohl auch ein bisschen auf die genaueren Umstände an.
Wenn er mit der Bedrohung eine Forderung verknüpft hat, könnte eine Nötigung in Betracht kommen. Wenn er die Personen im Haus auch am Verlassen des Hauses gehindert hat, könnte eine Geiselnahme in Betracht kommen.
Auch für psychische "Verletzungen" kann Schmerzensgeld u./o. Schadensersatz eingefordert werden, aber das müsste man wohl im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens tun.
-- Editiert von Dirrly am 22.04.2015 15:49


Nein. Rein das zielen mit der Waffe auf die Person und die Drohung alle umzubringen. Dazu Handgemenge und Diskussion.

Aber eine normale Bedrohung kann das doch nicht nur sein mit einer scharfen Waffe und wenn man dazu in der Lage ist die Drohung direkt umzusetzen. Hatte irgendwas gelesen von objektiver Bedrohung etc. Verstanden hab ich es aber nicht

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das kommt wohl auch ein bisschen auf die genaueren Umstände an.
Wenn er mit der Bedrohung eine Forderung verknüpft hat, könnte eine Nötigung in Betracht kommen. Wenn er die Personen im Haus auch am Verlassen des Hauses gehindert hat, könnte eine Geiselnahme in Betracht kommen.
Auch für psychische "Verletzungen" kann Schmerzensgeld u./o. Schadensersatz eingefordert werden, aber das müsste man wohl im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens tun.
-- Editiert von Dirrly am 22.04.2015 15:49


Nein. Rein das zielen mit der Waffe auf die Person und die Drohung alle umzubringen. Dazu Handgemenge und Diskussion.

Aber eine normale Bedrohung kann das doch nicht nur sein mit einer scharfen Waffe und wenn man dazu in der Lage ist die Drohung direkt umzusetzen. Hatte irgendwas gelesen von objektiver Bedrohung etc. Verstanden hab ich es aber nicht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das kommt wohl auch ein bisschen auf die genaueren Umstände an.
Wenn er mit der Bedrohung eine Forderung verknüpft hat, könnte eine Nötigung in Betracht kommen. Wenn er die Personen im Haus auch am Verlassen des Hauses gehindert hat, könnte eine Geiselnahme in Betracht kommen.
Auch für psychische "Verletzungen" kann Schmerzensgeld u./o. Schadensersatz eingefordert werden, aber das müsste man wohl im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens tun.
-- Editiert von Dirrly am 22.04.2015 15:49


Nein. Rein das zielen mit der Waffe auf die Person und die Drohung alle umzubringen. Dazu Handgemenge und Diskussion.

Aber eine normale Bedrohung kann das doch nicht nur sein mit einer scharfen Waffe und wenn man dazu in der Lage ist die Drohung direkt umzusetzen. Hatte irgendwas gelesen von objektiver Bedrohung etc. Verstanden hab ich es aber nicht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Aber eine normale Bedrohung kann das doch nicht nur sein mit einer scharfen Waffe und wenn man dazu in der Lage ist die Drohung direkt umzusetzen. Ist es aber.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Dann Danke für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat mich doch genötigt. Nämlich nicht die Polizei zu rufen mit vorgehaltener Waffe als ich das Telefon geholt habe ... und ihn reinzulassen...

Also Bedrohung und nötigung. Wahrscheinlich ändert das nichts dran... 1 jahr im maximum... ich weiß dass auf nötigung mehr steht. Aber nicht zu telefonieren. .. da empfand ich sie Drohung an sich als genauso schlimm.

Wieviel Schadensersatz könnte man theoretisch bekommen. Ich bin in Behandlung und muss Medikamente nehmen.

Ich zeige ihn nicht an. Will aber bei der Scheidung mich nicht linken lassen. ..

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#8
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

findet eine Bedrohung mit einer Schußwaffe statt, wird "eine objektive Bedrohung" angenommen und dieser Umstand im Strafmaß berücksichtigt. Der Begriff der objektiven Bedrohung grenzt zur Bedrohung dadurch ab, dass der Tatbestand als solcher nicht erst bewiesen werden muss. Sagt eine ehr schmächtiger Mensch "Ich verprügel Dich" (ohne es zu tun), ist das eine Bedrohung. In diesem Sachverhalt wäre zu prüfen, ob überhaupt eine ernsthafte Bedrohung vorliegen könnte. In Ihrem Sachverhalt muss die Ernsthaftigkeit der Bedrohung nicht erst untersucht werden - er gilt als objektiv erfüllt.

Wenn Ihnen mit Mord vom Noch-Ehepartner gedroht wurde, kann das eine erhebliche Auswirkung auf das Scheidungsverfahren haben. Unter Umständen können Sie für sich eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen, In diesem Fall brauchten Sie das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine Scheidung nicht einhalten.

Bevor Sie zu sich zu irgendwelchen übereilten Schritten verleiten lassen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt / Anwältin sprechen und mehr als eine Nacht darüber schlafen.

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anni1978
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend und danke für Ihre Antwort.

Der Vorfall ist 8 Wochen her. Er ist aktenkundig. Aber ich habe meinen Mann nicht angezeigt damit er seinen Beamtenstatus nicht verliert und ggf. irgendwann wieder normal arbeiten kann.
Ich habe nach dem Vorfall direkt eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Ich hab eine Anwältin. Aber sie hat bislang nichts dazu gesagt. Ich hab ihr aber auch schnell klar gemacht dass ich keine Anzeige wünsche. Würde das alles irgendwie so klären. .. da mein mann Grad versucht alles zu bekommen und mich sm liebsten leer ausgehen lassen möchte , möchte ich ihn freundlich darauf hinweisen was ihm erspart geblieben ist weil ich ihn nicht anzeige...


Zitat (von Blaki):
Guten Abend,
findet eine Bedrohung mit einer Schußwaffe statt, wird "eine objektive Bedrohung" angenommen und dieser Umstand im Strafmaß berücksichtigt. Der Begriff der objektiven Bedrohung grenzt zur Bedrohung dadurch ab, dass der Tatbestand als solcher nicht erst bewiesen werden muss. Sagt eine ehr schmächtiger Mensch "Ich verprügel Dich" (ohne es zu tun), ist das eine Bedrohung. In diesem Sachverhalt wäre zu prüfen, ob überhaupt eine ernsthafte Bedrohung vorliegen könnte. In Ihrem Sachverhalt muss die Ernsthaftigkeit der Bedrohung nicht erst untersucht werden - er gilt als objektiv erfüllt.
Wenn Ihnen mit Mord vom Noch-Ehepartner gedroht wurde, kann das eine erhebliche Auswirkung auf das Scheidungsverfahren haben. Unter Umständen können Sie für sich eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen, In diesem Fall brauchten Sie das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine Scheidung nicht einhalten.
Bevor Sie zu sich zu irgendwelchen übereilten Schritten verleiten lassen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt / Anwältin sprechen und mehr als eine Nacht darüber schlafen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wieviel Schadensersatz könnte man theoretisch bekommen. Ich bin in Behandlung und muss Medikamente nehmen.


Wenn man die Ursächlichkeit denn gerichtsfest beweisen kann... Was sagt der Arzt dazu?

Hier sollte man immer bedenken, daß es solche Nummern wie in den USA ("Der A hat mich im Kino bedroht, seitdem kann ich nicht mehr ins Kino gehen wegen Angstzuständen, ich will $100,000 Schadensersatz wegen entgangener Lebensqualität") hier nicht gibt.

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