verstoß btmg, verm. beschaffung und konsum v. opiat

18. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
verstoß btmg, verm. beschaffung und konsum v. opiat

hallo,
kurze vorgeschichte:
ich bin seit einiger zeit schwer krank und nahm die letzten ca. 10 monate regelmäßig morphin (als tabletten sevredol) zuletzt ca. 10-30mg am tag ein (selbstverständlich ordnungsgemäß verschrieben).
letzte woche passierte nun folgendes:
ich hatte eine sehr unangenehme untersuchung in der ambulanz eines kh (bei der ich seit längerem behandelt werde), deshalb wurde mir für diese untersuchung dormicum (midazolam) gespritzt. dieses mittel bewirkt u.a. eine amnesie, die bei mir auch schon in der vergangenheit immer sehr ausgeprägt war. meine erinnerung setzt auch nach der injektion erst wieder richtig am nächsten morgen ein, an dem ich auf einer station erwachte. dazwischen habe ich nur kurze bruchstückhafte erinnerungen.
mir wurde dann erzählt was sich ereignet haben soll: ich musste nach der untersuchung noch einige zeit im behandlungszimmer liegen bleiben. bin aber wohl aufgestanden und herumgelaufen. eine schwester fand später eine aufgebrochene ampulle dolantin (opiat) und spritzenmaterial bei mir, das ich dort aus den schränken genommen und verabreicht haben soll. mir wurde nun mit einer anzeige gedroht. außerdem sagte man mir, dass ich durch die einnahme des morphin davon abhängig geworden bin. ich habe es aber immer so genommen, wie mir gesagt wurde und auch immer nur zur schmerzbekämpfung. ich habe außerdem kein morphin mehr verschrieben bekommen. ich habe jetzt auch seit 5 tagen keine morphin-tabletten mehr genommen und hatte eigentlich keine entzugserscheinungen nur die schmerzen sind natürlich wieder da. die ärzte wollen, dass ich stationär in eine psychosomatische klinik gehe, sonst eben anzeige. ich halte im moment aber keine stationäre behandlung aus, da ich in den letzten 2 jahren mehr als die hälfte der zeit im kh gelegen habe (nicht psychatrisch).
meine frage ist, was mir denn im schlimmsten fall bei einer anzeige passieren kann? ich habe wie gesagt keinerlei erinnerung daran und mich erschreckt meine tat doch ziemlich...
wäre die ambulanz im übrigen nicht dazu verpflichtet gewesen, das dolantin festverschlossen (giftschrank) zu verwahren?
ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen,
lise

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

wäre die ambulanz im übrigen nicht dazu verpflichtet gewesen, das dolantin festverschlossen (giftschrank) zu verwahren?

Genau so ist es. Deswegen ist die Geschichte auch zieml. merkwürdig, aber sei's drum. Ich gehe mal davon aus, daß es so ist, wie beschrieben: Es ist noch die Frage ob hier überhaupt eine Anzeige erfolgen wird, denn dann müßte auch erklärt werden, wiso Opiate für Patienten zugänglich sind.

Strafrechtlich handelt es sich um Diebstahl und einen Verstoß gg. das BtmG. Mehr als eine kleine Geldstrafe ist hier für einen Ersttäter keinesfalls zu erwarten. Evtl. greifen -aufgrund des Zustandes- auch Schuldausschliessungs/-minderungsgründe wie §§ 20 , 21 StGB .




-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die antwort.
ich hatte die schwester dann auch gefragt, warum das dolantin unverschlossen im schrank lag. erklärung war, dass sie morgens einen patienten hatten, der unter krampfanfällen litt und chemotherapie bekam und deshalb musste sie das dolantin griffbereit haben. meine untersuchung war allerdings erst mittags und die handlung laut aussage der schwester erst so gegen halb drei. also hätte das dolantin doch längst wieder weggeräumt werden müssen...
hab mir mal §§20,21 StGB durchgelesen. eigentlich würde ja die schwere bewustseinsstörung bei mir zutreffen, da ich wie gesagt an den kompletten nachmittag keine erinnerung mehr habe, wegen des dormicum.
mal sehen, nächste woche werde ich vielleicht erfahren, ob nun anzeige erhoben wird oder nicht.

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

. die ärzte wollen, dass ich stationär in eine psychosomatische klinik gehe, sonst eben anzeige. ich halte im moment aber keine stationäre behandlung aus, da ich in den letzten 2 jahren mehr als die hälfte der zeit im kh gelegen habe (nicht psychatrisch).


Das könnte man meiner Ansicht nach durchaus als Nötigung sehen.

quote:

eine frage ist, was mir denn im schlimmsten fall bei einer anzeige passieren kann?


Der allerschlimmste Fall wäre, wenn Sie dazu den Schrank aufgebrochen hätten, dann wäre es ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, für den droht Freiheitstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren, auch wenn eine Aussetzung zur Bewährung, wenn Sie bislang nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sehr wahrscheinlich wäre.

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#4
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe keinen schrank aufgebrochen, sondern nur geöffnet. das dolantin lag anscheinend unverschlossen im schrank.

die sache mit der klinik empfinde ich auch etwas als nötigung... :(

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
ich habe keinen schrank aufgebrochen, sondern nur geöffnet. das dolantin lag anscheinend unverschlossen im schrank.
<hr size=1 noshade>

Sehen Sie der schlimmste Fall wird also nicht eintreten. Das Krankenhaus hat es Ihnen offenbar durch fehlende Sorgfalt erst ermöglicht, in Ihrem Zustand an dieses Medikament zu kommen, das wäre ebenfalls zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Ich meinte schon eine Nötigung im strafrechtliche Sinne nach §240 StGB . Das Problem ist allerdings, dass Sie diese wohl leider schlecht beweisen können. Sollte man weiterhin darauf bestehen, dass Sie sich stationär einweisen lassen, obwohl Sie das nicht wollen, wäre es vielleicht sogar sinnvoll selbst zur Polizei zu gehen und die ganze Sache und diese Nötigung zu schildern. Das würde Ihnen bei der Stafzumessung vermutlich sogar noch positiv angerechnet.

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#6
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Die Ärzte da sind aber auch gut, Midazolam spritzen und dann den Patienten nicht anständig beaufsichtigen.

Ich würde mir da keinen grossen Kopf machen, selbst wenn man Sie anzeigt waren Sie ja aufgrund der Injektion dieses Holzhammerbenzos offensichtlich nicht schuldfähig in dem Mom.

Haben die Ärzte das gewusst das es Ihnen von Midazolam den Schalter umlegt ?

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#7
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, die ärzte mussten, dass ich so meine probleme mit dem dormicum habe. ich habe sogar direkt vor der untersuchung nochmal gesagt, dass mich dormicum so ausschaltet und gefragt, ob es nicht was anderes gibt... das fatale ist ja echt, dass ich einen kompletten filmriss kriege und das obwohl ich mich noch mit anderen menschen unterhalte etc. ich habe sogar mal nach dormicum abends bei meiner tante locker flockig abendessen gekocht und am nächsten morgen null davon gewust...
das ist alles eine schöne sch***
ich lass mir in zukunft dormicum nur noch geben, wenn danach eine ordentliche aufsicht gewährleistet ist...

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#8
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Wenn die Ärzte das gewusst haben dann würde ich der Sache noch gelassener entgegen sehen weil die ja schliesslich eine Verantwortung tragen wenn sie jemandem was spritzen worauf derjenige bekannterweise Filmrisse kriegt. Wenn den Ärzten auch noch Ihre Morphineinnahme bekannt war ist es eh so eine Sache weil Opiate und Benzodiazepine sich nicht unerheblich gegenseitig in der Wirkung verstärken können.

Meiner Meinung nach haben die Ärzte grob fahrlässig gehandelt und ich glaube nicht das da noch was nachkommt.

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#9
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo nochmal,
ich habe nun wieder mit den ärzten gesprochen und ihnen gesagt, dass ich mich um eine ambulante psychotherapie bemühe. ich habe auch nächste woche schon ein erstes gespräch. aber sie sind dabei geblieben und wollen, dass ich stationär auf eine psychiatrische station gehe! das schaffe ich aber im moment nicht. :(
deshalb zeigen sie mich nun wohl an. :(
aber nach euren ausführungen hier, sehe ich im moment einem verfahren eher gelassen entgegen. hoffentlich läuft das wirklich noch mal glimpflich ab.
was meint ihr, wann ich mit einer ersten reaktion von staatsanwaltschaft/polizei auf die anzeige rechnen kann?
grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Kann bis zu 9 Monaten oder noch länger dauern bis da was kommt.

Würde mich echt interessieren ob die so dreist sind auch noch eine Anzeige zu stellen trotz ihres persönlichen Verfehlens. Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden !

-- Editiert von thomasovic am 26.05.2006 17:49:34

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ich werde berichten, sobald ich etwas neues erfahre...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo mal wieder,

ich habe jetzt nachricht von der polizei bekommen und eine vorladung für nächste woche bekommen. auf dem schreiben steht nun "ermittlungssache wegen diebstahl u.a. [..]"
ich bin in solchen sachen unerfahren und weiß nun nicht wie ich mich auf diesem termin verhalten soll. wie gesagt habe ich ja keine erinnerungen an die tat. ich weiß dass ich natürlich auch die aussage verweigern kann, aber ist das sinnvoll?
einen anwalt kann ich mir nicht leisten (lebe zur zeit von rente wg erwerbsunfähigkeit).
habe ich eigentlich ein recht auf akteneinsicht? kann ich da gleich einen antrag stellen?
müssen die mir eigentlich nicht genau die ermittlungsgegenstände mitteilen, ich finde die angabe "diebstahl u.a." etwas ungenau.
wie läuft eigentlich so eine vernehmung ab? bekomme ich auch gesagt, was bei der anzeige von den ärzten gegen mich ausgesagt wurde?
fragen über fragen...
ich hoffe, mir kann hier jemand ein bischen weiterhelfen!
grüße,
lise

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die antwort.
ich werde dann am besten die letzten arztbriefe mitnehmen, falls sie mir nicht glauben. da steht auch die medikation mit dem morphin drin.
wie sieht es denn mit der akteneinsicht aus, kann ich die bekommen?
grüße,
lise

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lise
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

d.h. ich selbst habe kein recht auf akteneinsicht? nur wenn ich einen anwalt habe?
warum ist das so?
d.h. ja dass ich mich selbst gar nicht richtig verteidigen könnte, wenn es zum prozess kommt, wenn ich mir keinen anwalt leisten kann!
ich muss ja irgendwie auch wissen, was die äzte ausgesagt haben, um darauf zu reagieren, wer weiß was die alles erzählen... nachdem ich letztes jahr aufgrund eines arztfehlers in lebensgefahr geraten bin, trau ich keinem weißkittel mehr auch nur einen millimeter weit...
gruß,
lise

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ausnahmen vom Grundsatz können Sie § 147 Abs. 7 StPO entnehmen.




quote:<hr size=1 noshade>§ 147


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.

(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. <hr size=1 noshade>


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