verbotenes Betreten Truppenübungsplatz

24. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
petracarola
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
verbotenes Betreten Truppenübungsplatz

In der Nähe unseres Reitstalles befindet sich ein Truppenübungsplatz. Es stehen Schilder, dass das Betreten verboten ist und bei Zuwiderhandlung Strafanzeige erfolgt. Ich reite schon über ein Jahr in diesem Truppenübungsplatz und bin schon oft auf Soldaten getroffen ohne Probleme. Der Platz wird auch von Spaziergängern, Joggern, Langläufern genutzt. Heute wurde ich von Feldjägern angehalten und es wurde mit einer Strafanzeige gedroht. Der Feldjäger erklärte mir, dass Spaziergänger und Spaziergänger mit Hunden geduldet werden, aber Reiter nicht, bei Wiederholung erfolgt Strafanzeige.

Um Ausreiten zu können muß ich auf einer Länge von ca. 200 m diesen Truppenübungsplatz durchqueren. Kann mir jemand sagen, was mir bei einer evtl. Strafanzeige drohen würde?

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22 Antworten
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#1
 Von 
RobertRatlos
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 85x hilfreich)

Hallo petracarola.

Sofern Du nicht vorbestraft bist, könnte Dir bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs eine empfindliche, einkommensabhängige Geldstrafe und natürlich ein Eintrag im Führungszeugnis drohen.

Aber mal was Anderes:

Warum glaubst Du eigentlich, daß die Warnschilder dort stehen ?
Auf Truppenübungsplätzen besteht die Gefahr, daß vergessene bzw. zurückgelassene Munition herumliegt. Auch wenn diese nicht offen sichtbar, vielleicht auch schon mit Gras überwachsen ist, ist sie immer noch scharf !

Spaziergänger werden oft geduldet, weil das Gewicht der Personen relativ gering ist.
Du UND das Pferd zusammen sind erheblich schwerer und daher durchaus geeignet, z.B. eine (Übungs-?)mine auszulösen !!

Wenn Du schon nicht an Dich denkst, denke wenigstens an das Pferd und halte Dich von gesperrtem Militärgelände fern !!

Schöne Grüße

RobertRatlos

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#2
 Von 
petracarola
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Schilder stehen hauptsächlich zur Absicherung da, damit der Truppenübungsplatz nicht als Abenteuerspielplatz genutzt wird. Liegengebliebene Munition auf den normalen Fahrwegen gibt es definitiv nicht. Im Herbst fand erst ein Autorrennen vom ADAC statt mit hundert Fahrern und 1000 Besuchern. Z. b. findet am Sa und So eine Hundeschule statt. Private Autos befahren und parken auf dem Weg, den ich reite. Zum besseren Verständnis der Sachlage: Ich reite mit meinem Pferd nur auf den Fahrwegen und nicht auf der Wiese oder im Gebüsch.
Ursache für das Reitverbot war lt. Aussage des Feldjägers, das jemand über den Rasen des Truppenübungsplatzes geritten ist, der von Segelfliegern genutzt wird. Deshalb würden sie jetzt keine Reiter mehr dulden.
Aus meiner Sicht wäre das Betreten eine Ordnungswidrigkeit nach §114 OWiG , welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Mich würde interessieren, wie hoch, diese sein könnte.

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#3
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

genau kann die Geldbuße niemand vorraus sagen

das kommt auf den Richter an.

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#4
 Von 
python
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 65x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
petracarola
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Die scharfe Munition und die Übungsminen, für welche sich anscheinend manche Schreiber hier mehr interessieren, als für meine Frage, werden viel wahrscheinlicher von den geschätzten 300 000 Pilgern der Papstmesse ausgelöst. Die Regierung der Oberpfalz hat den Truppenübungsplatz für die Papstmesse am 12.09. vorgeschlagen.

Und nun nochmal zu meiner Frage: Hat jemand schon mal gehört oder gelesen, dass eine Geldbuße als Ordnungswidrigkeit für verbotenes Betreten eines Truppenübungsplatzes erlassen wurde?

Danke im voraus

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RobertRatlos
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 85x hilfreich)

Petracarola,

ich hoffe inständig, daß die Geldbuße NICHT erlassen wird !

Nur wenn´s richtig teuer wird, begreifen gewisse Leute, daß die Bundeswehr Verbots- und Warnschilder nicht zu ihrem Privatvergnügen aufstellt !!

Anstatt tausend verschiedene Gründe zu suchen, wie man sich um die verdiente Geldbuße drücken könnte, solltest Du lieber daraus lernen, daß man sich nicht unerlaubt auf fremdem Gelände aufzuhalten hat - egal aus welchen Gründen !!

RobertRatlos

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Existenz des §114 OWiG schließt eine Ahnung als Straftat nach §123 STGB nicht aus. Im Gegenteil, laut §21 OWiG soll der Verfolgung als Straftat der Vorzug gelten, wenn eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat erfüllt.

Die Schilder und auch die Aussagen der Feldjäger deuten darauf hin, dass nicht der §114 OWiG sondern der §123 StGB gemeint ist. Ob das letztlich gerechtfertigt ist, ist wieder eine andere Frage. Außerhalb geschlossener Räume kommt es darauf an, dass es sich um befriedetes Gelände handelt, d.h. es sollte schon überwiegend durch einen Zaun oder ähnlich eingeschlossen sein, über den man nicht einfach so mit normalen Gehschritten herübersteigen kann, eine Höhe von 50cm würde der Rechtssprechung bei diesem Delikt nicht unbedingt genügen.

Beim §123 STGB würde ich, sofern es nicht um einen einschlägig vorbestraften Wiederholungstäter geht, davon ausgehen, dass eine Geldstrafe deutlich unter 90 Tagessätzen verhängt wird, die Höchstrafe bei diesem Delikt ist schließlich ein Jahr Haft bzw. 360 Tagessätze. Ich würde hier bei einem Ersttäter zwischen 20 und 40 oder wenn man sich darum bemüht und etwas Glück hat auch einer Einstellung gegen Geldbuße irgendwo zwischen 100 und 500 Euro rechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
petracarola
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Daniel B. für die Antwort.
Eine eingezäunte Fläche gibt es nur im Inneren, der nachgefragte Fahrweg ist bis auf die Schilder frei zugänglich. Gestern habe ich mein Pferd einfach geführt, ich weiß zwar, dass ich damit auch als Reiter gelte, aber da ja Spaziergänger geduldet werden, wird es so eng schon keiner sehen.

Schöne Grüße
petracarola

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#9
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Petracarola,


das Gelände 'gehört' der Bundeswehr, diese hat daher dort das Hausrecht und kann (auch ohne Aufstellen eines Zaunes, sondern 'nur' von entsprechenden Verbotsschildern in entsprechend vorgeschriebenem Abstand) das Betreten, Befahren, Bereiten etc. des entsprechenden Eigentums auch ohne Umzäunung untersagen sowie entsprechendes Verstoßen gegen dieses Verbot ahnden (lassen).


MfG,

der Ritter

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"We don't want a solution - we are beginning to like the problem."

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Damit daraus eine Straftat wird, genügt der Besitz eines Geländes und das Aufstellen von Schildern meines Wissens nicht, wörtlich heißt es im §123 STGB:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Rechtssprechung genügt es für die Befriedung nicht, wenn ein Zaun eine nur so geringe Höhe hat, dass er ohne im normales Gehen überwunden werden kann, insofern kann ich mir nicht vorstellen, das Schilder als eine solche zählen und wenn nicht. Und wenn es nun wirklich so ist, dass nur auf einer Seite des Weges überhaupt eingezäunte Bereiche sind und insbesondere auch nicht nahe Anfang und Ende des Weges weitere Zäune stehen, dann ist der Weg meiner Meinung nach kein befriedes Gelände.

-- Editiert von danielB am 02.03.2006 00:36:54

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#11
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo nochmal,


sorry, wenn ich hier nochmal nachhaken muß, aber wenn ich den Gedanken mal weiterspinne, dann bedeutet das u.a. auch, daß ich ohne weiteres in ein Kaserengelände reinlaufen kann, wenn an der Einfahrt eine Schranke ist, die ich ohne besonderen Aufwand um-gehen kann.

Die dort aufgestellten Schilder 'Militärischer Sicherheitsbereich - Betreten verboten - Vorsicht Schußwaffengebrauch!' kann ich dann also ignorieren und den Wachsoldaten, der mich nach vorschriftsmäßigem Anruf 'Halt, stehenbleiben!' mit einem Schuß in die Beine aufhält, wegen schwerer Körperverletzung anzeigen?

Okay, 'Scherz' beiseite... ;)

Die oben aufgeführten Argumente sind m.E. im Zivilbereich sicherlich zutreffend. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß auf Landstriche, die sich im Besitz des Bundes und in Benutzung durch die Bundeswehr befinden und die als militärischer Sicherheitsbereich ausdrücklich ausgewiesen sind, diese Rechtsvorschriften 1:1 anzuwenden sind.

Ein Hinweis noch an unsere Reiterin zu den potentiellen Gefahren: Neben herumliegender Munition wird auf Truppenübungsplätzen teilweise auch mit Übungsmunition geschossen. Diese hat zwar weder die Treibladung noch die Durchschlagskraft von echter Munition, kann aber auch ernsthafte Verletzungen verursachen.

Und wenn ich mal mutmaße, daß wir hier vielleicht von einem Übungsplatz namens Grafenwöhr reden: Da wird definitiv auch richtig scharf geschossen...


MfG,

der Ritter

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#12
 Von 
python
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 65x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Python: Was ein guter Wachsoldat ist, der schießt immer auf und trifft immer in die Beine, selbst im nicht mehr ganz dienstfähigen Zustand...Schienbein, Nasenbein, Schlüsselbein, Jochbein,...das weiß man als Gedienter doch. ;)

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#14
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

sorry, wenn ich hier nochmal nachhaken muß, aber wenn ich den Gedanken mal weiterspinne, dann bedeutet das u.a. auch, daß ich ohne weiteres in ein Kaserengelände reinlaufen kann, wenn an der Einfahrt eine Schranke ist, die ich ohne besonderen Aufwand um-gehen kann.

Nein, das heißt es nicht. Ein befriedetes Besitztum muss nicht vollständig eingezäunt sein, die Eingangsbereiche dürfen durchaus noch zugänglich sein. Wenn dagegen ein größeres Gelände von einer Seite völlig offen ist, handelt es sich nicht mehr um befriedetes Besitztum. Bei einer Kaserne dürfte es im übrigen neben einer Schranke auch immmer ein Metalltor geben, damit, wenn es darauf ankommt, auch ein gewaltsamen Eindringen mit einem PKW oder der Zutritt von Fußgängern verhindert werden kann.

Da der Gesetzestext des §123 StGB für Militärgelände keine abweichenden Bestimmungen enthält, sehe ich nicht wie bei einem Gelände der Bundeswehr an die Befriedung niedrigere Anforderungen gestellt werden können, im übrigen gibt es ja den schon von der Reiterin erwähnten §114 OWiG , wenn betreten jedweden Militärgeländes schon Hausfriedenbruch wäre, gäbe es für diese Bestimmung gar keinen Anlaß. Die wichtigeren militärischen Einrichtungen sind ja ohnehin eingezäunt und bei den nicht eingezäunten dürfte die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gerade auch im Hinblick darauf, dass sonstige nichteingezäunte Bereiche allenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln geschützt werden können.

Da ich nie bei der Bundeswehr war: Wie sieht es denn eigentlich mit dem Schusswaffengebrauch aus? Darf die Wache auf jeden Eindringling, der auf Aufforderung nicht stehenbleibt, einfach so beschiessen oder hat die Bundeswehr wenn es andere Möglichkeiten zum Aufhalten gibt, für die auch ein Wachposten nicht verlassen werden muss, diese vozuziehen?

Für den Fall, dass die Bundeswehr auf jemanden schießt, ist es wohl in jedem Fall tatbestandlich mindestens versuchte gefährliche Körperverletzung. Allerdings ist die Tat, wenn es kein milderes zumutbares Mittel gibt, den Eindringling zu stoppen durch Notwehr gedeckt.

-- Editiert von danielB am 03.03.2006 03:17:54

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#15
 Von 
petracarola
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Nur mal zur Beruhigung der Gemüter, es handelt sich nicht um Grafenwöhr, sondern um Oberhinkhofen bei Regensburg. Und scharf geschossen wird hier nicht, wäre ja ziemlich dumm, da Spaziergänger mit Hunden geduldet werden. Im eingezäunten Bereich vielleicht, aber da fährt ja niemand rein. Der Truppenübungsplatz sollte ursprünglich mal aufgelöst werden, zur Zeit wieder nicht, es finden wie gesagt diverse Veranstaltungen statt.

Aus meiner Sicht immernoch §114 OWiG , falls die Betretung geahndet werden sollte, im Netz habe ich diesbezüglich einen einzigen Fall gefunden, das waren dann 50 EURO + Verwaltungsgeld 18 EURO, das war allerdings ein "unvernünftiger" Querfeldeinfahrer.

Einen schönen Tag noch
petracarola

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#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Daniel B.,

quote:
Allerdings ist die Tat, wenn es kein milderes zumutbares Mittel gibt, den Eindringling zu stoppen durch Notwehr gedeckt.
Nein, Notwehr ist nicht einschlägig, es sei denn, der Soldat oder ein anderer wird rechtswidrig angegriffen.

quote:
Wie sieht es denn eigentlich mit dem Schusswaffengebrauch aus? Darf die Wache auf jeden Eindringling, der auf Aufforderung nicht stehenbleibt, einfach so beschiessen oder hat die Bundeswehr wenn es andere Möglichkeiten zum Aufhalten gibt, für die auch ein Wachposten nicht verlassen werden muss, diese vozuziehen?
Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorab anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen. Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern, die sich darstellt als Verbrechen, Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, tätlicher Angriff gegen Leib oder Leben von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes oder ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen, vorsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer Anlage, einer Einrichtung oder eines Schiffes der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Entsendestaats einer verbündeten Streitkraft oder die Schlagkraft der deutschen oder der verbündeten Truppe oder Menschenleben gefährdet werden. Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen desweiteren nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht, um eine Person anzuhalten, die sich der Personenüberprüfung trotz wiederholter Weisung, zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht, oder um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen sucht, wenn sie bei einer Straftat auf frischer Tat getroffen oder verfolgt wird, sowie um eine Person an der Flucht zu hindern oder sofort wiederzuergreifen, die sich zur Personenüberprüfung oder wegen dringenden Verdachts einer Straftat im Gewahrsam der Bundeswehr befindet oder befand. Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr unter Gewaltanwendung begangen werden oder solche Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Schußwaffen dürfen somit nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für den Handelnden erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden läßt. Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 03.03.2006 19:41:52

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
vielen Dank für die Antwort. Obwohl das eigentlich schon naheliegend ist, wäre ich nicht darauf gekommen, das die Rechtsgrundlagen für Gewalteinsatz prinzipiell ähnliche wie bei der Polizei sind wenngleich die Schwelle zum Waffeneinsatz wohl etwas niedriger liegt.

Die Polizei darf wohl kaum Schußwaffen allein zur Durchsetzung einer Personalienfeststellung verwenden (allerdings wird der unmittelbare Zwang durch die Polizei meist auch außerhalb von Militäreinrichtungen ausgeübt). Unter welchen Umständen darf eigentlich die Polizei Schusswaffen gegen flüchtige Straftäter einsetzen? Ist das auch bei absoluten Antragsdelikten oder geringfügigem Diebstahl möglich oder muss es sich dafür schon um schwerere Straftaten handeln?

Gruß
Daniel

-- Editiert von danielB am 04.03.2006 17:58:15

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@DanielB: Ohne so ins Detail gehen zu können wie Herr Roenner würde ich mal vermuten, daß der Waffeneinsatz der Polizei sicherlich auch der Verhältnismäßigkeit der Mittel unterliegt.

Einen flüchtigen Dieb, der ein Päckchen Kaugummi gestohlen hat, mit einem Schuß in die Beine daran zu hindern, sich der Personalienfeststellung und/oder weiteren Maßnahmen zu entziehen, wäre sicherlich eher unverhältnismäßig (wenn auch sehr effektiv...).

Was mich jetzt persönlich sehr interessiert ist, ob die o.g. Rechtsvorschriften für befriedeten Privatbesitz tatsächlich 1:1 auf Bundes(wehr)gelände Anwendung finden.

Immerhin besteht hier m.E. ein erhöhter Schutzbedarf durch die Nutzung des Geländes (sei es, daß dort scharf geschossen wird oder z.B. im Rahmen der Ausbildung Personenstolperfallen unter Zuhilfenahme von Übungshandgranaten aufgebaut und nach Übungsende versehentlich nicht entfernt werden, die für einen Spaziergänger/Reiter ebenfalls gefährlich werden können).

Sind die Verbotsschilder tatsächlich nicht mit einer vollständigen Umzäunung des Geländes gleichzusetzen, obwohl sie einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, daß das Betreten des Geländes verboten ist?

Gerade auch unter dem Aspekt, daß derartige Übungsplätze im Normalfall sehr großflächig sind und eine Umzäunung auch ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor ist.

Herr Roenner? ;)


MfG,

der Ritter

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Daniel B., hallo der Ritter,

die polizeilichen Regelungen sind im einzelnen in den jeweiligen Landespolizeigesetzen geregelt. Lassen Sie mich Ihre Frage auf der Basis des Hamburger Landesrechts beantworten.

Die Zwangsmittel sind so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2 Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2 Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 3 Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist. Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder als ein Vergehen darstellt, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird. Desweiteren um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt, oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird, eines Verbrechens dringend verdächtigt ist oder eines Vergehens dringend verdächtigt ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde. Auch können von Schusswaffen in diesem Kontext Gebrauch gemacht werden zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich im amtlichen Gewahrsam befindet oder befand in einer festen Anstalt, sonst wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, oder wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde. Als Einschränkung/Ausnahme dürfen Schusswaffen in diesem zuletzt genannten Punkt nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. Letzlich ist der Gebrauch in diesem Rahmen auch zulässig, wenn sie mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Sicherungsverwahrung (§§ 66 , 66 b des Strafgesetzbuches, § 106 Absätze 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes),
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versuchen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist. Wer sich nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs aus einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder aus ihr heraus begangene Gewalttaten durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, gilt nicht als Unbeteiligter.

Ich hoffe, ich konnte mit den Ausführungen etwas Aufklärung bezüglich der Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs im Polizeivollzugsdienst schaffen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
vielen Dank für Ihre Antwort. Hamburger Landesrecht ist auch durchaus in Ordnung. Wenn ich mich also von Schusswaffen und Sprengstoffen fernhalte, nach Möglichkeit den Verdacht eines Verbrechens vermeide und weder selbst jemanden in Lebensgefahr bringe, noch mich zu lange in allzu in Menschenmengen aufhalte, die eine solche Gefahren herbeiführen muss ich also nicht damit rechnen in der nächsten Zeit erschossen zu werden :)

Gruß
Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Daniel,

gern geschehen.

Nun, du bist doch ein anständiger Bürger, so dass du dir diesbezüglich keine Gedanken machen musst, oder? :)


Beste Grüße,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,
ich gehe zwar davon aus, dass es auch einige Leute gibt, die mich nicht mehr für einen anständigen Bürger halten, mit Waffen und Sprengstoffen habe ich bislang aber nichts zu tun gehabt. Wirklich gewalttätigen (mehr als etwas Herumgeschiebe mit der Bereitschaftspolizei) Menschenmengen bin ich auch nicht begegnet. Ob ich mich aber von Menschenmengen, aus denen heraus einzelne Gewalttaten verüben immer weit genug fernhalte, darüber bin ich mir nicht so sicher...

Gruß
Daniel

0x Hilfreiche Antwort

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