unerlaubter Waffenbesitz - Überlassung von Waffen

10. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Wild
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)
unerlaubter Waffenbesitz - Überlassung von Waffen

Ab wann ist ein Waffenbesitz unerlaubt und strafbar: Genügt es wenn eine Person, die selbst rechtmäßig erlaubnispflichtige Waffen besitzt, einer anderen Person (die keine Berechtigung zum Erwerb besitzt) diese zur (vorübergehenden) Aufbewahrung überläßt? Oder muss mit der Überlassung eine darüberhinausgehende Zweckvereinbarung verbunden sein (etwa mit den Waffen in bestimmter Weise zu verfahren, etwas bestimmtes damit anzufangen etc?)

Hat sich nach dem ab 01.04.03 geltenden Recht diesbezüglich etwas geändert?

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10 Antworten
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#1
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

kommt auf die waffe an, schreckschusswaffen/gaswaffen/signalwaffen darf man z.b ab 18j. frei erwerben u. zuhause getrennt von der munition aufbewahren da langt eine stink normale schublade die abgeschlossen ist. das mitführen ist nur mit einem sog. kleinen waffenschein erlaubt, laut polizei auch nur getrennt voneinander (magazin in der einen tasche waffe in der anderen), laut einem "waffenhändler" darf man sie durchgeladen u. entsichert mitführen.

es kommt ganz auf die waffe an, was es für eine ist.

ps:. eine mag-lite (stabtaschenlampe) die im auto "griffbereit" mitgeführt wird gilt schon laut polizei als waffe, wenn du sie jedoch im kofferraum hast ist sie keine mehr weil sie nicht direkt zugänglich ist.
du darfst auf dem quad (4 rädriges motorrad) eine machete mitführen solange sie fest mit dem "fahrzeug" verbunden ist (angeschraubt) hast du sie aber lose dabei (in der scheide z.B. ist es wieder eine waffe.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wild
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)

danke ... ich meine eine erlaubnispflichtige Schusswaffe für die eine Waffenbesitzkarte notwendig ist (die man also nicht frei erwerben darf).

Wenn ich eine solche einem Dritten - und sei es nur zur kurz- oder längerfristig - zur Aufbewahrung gebe, ist dies dann für den Dritten unerlaubter Waffenbeseitz, wenn er weiss was er da aufbewahrt??

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wild
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)

danke ... ich meine eine erlaubnispflichtige Schusswaffe für die eine Waffenbesitzkarte notwendig ist (die man also nicht frei erwerben darf).

Wenn ich eine solche einem Dritten - und sei es nur zur kurz- oder längerfristig - zur Aufbewahrung gebe, ist dies dann für den Dritten unerlaubter Waffenbeseitz, wenn er weiss was er da aufbewahrt??

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

was scharfe waffen angeht weiß ich net genau bescheid, aber meiner meinung nach ist unerlaubter waffenbesitz da er nicht einen sachkunde nachweis hat.
ist ja nunmal so das jemand damit böse ******* anrichten kann u. sei es nur beim entladen der waffe.

ich persönlich frag mich wieso jemand seine waffe "aus der hand" geben muss, der vermutlich einen "waffenschein/waffenbesitzkarte hat (was auch ein riesenunterschied ist).

wenn ich mich nicht irre ist auf der waffenbesitzkarte nur die waffe vermerkt u. die munition die du dafür erwerben darfst, mitführen darfst du sie dann aber trotzdem nicht nur von a nach b (a = zuhause/ b= schießstand)

aber bin kein fachmann was scharfe waffen angeht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wild
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Frage ist ebenso klug wie die Differenzierung: Die Person mit der Waffenbesitzkarte wollte sich möglicherweise noch im Land herum bewegen, bevor sie sich an ihren ausländischen Wohnsitz begeben wollte ("das mit sich führen" sollte anscheindend vermieden werden?!) und hinterliess daher die Waffen einem Dritten (der keinerlei Berechtigung hatte), allerdings wurden daraus 7-8 Monate. Und für den Dritten ist dies strafbar? Darauf bezog sich meine Ausgangsfrage .... für den Überlassenden auch?!

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#6
 Von 
Oliverk71
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@Poth: Nie im Leben gilt eine Mag-Lite als Waffe! Im übrigen bleiben Hieb- und Stoßwaffen Waffen, unabhängig davon, ob sie geführt werden oder nicht.

Meines Erachtens darf eine erlaubnispflichtige Waffe nur Berechtigten (WBK- oder Jagdscheininhaber etc) oder ggf auch Büchsenmachern überlassen werden.

Selbst wenn derjenige, dem die Waffe überlassen wurde, Berechtigter wäre, müsste das innerhalb zwei Wochen der Behörde schriftlich angezeigt werden.

-- Editiert von Oliverk71 am 18.08.2008 12:37:09

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#7
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Ältere Beiträge hast du wohl nicht gefunden?

Im Übrigen: selbstverständlich kann eine magLight eine Waffe darstellen, genauso eine Bierflasche oder ein fester Schuh.



-- Editiert von dr. lector am 18.08.2008 13:32:35

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Oliverk71
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin über diesen alten Beitrag gefunden, weil ich nach Stichworten gesucht habe. Und ob alt oder nicht, so einen Unsinn kann man nicht stehen lassen.

Und nochmals eine Maglight ist keine Waffe im Sinne des WaffG! Allenfalls aus philosophischer Sicht. Aus rechtlicher Sicht höchstens ein gefährlicher Gegenstand.

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#9
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Ich bin über diesen alten Beitrag gefunden...

Was ist das denn für eine Sprache?


-- Editiert von dr. lector am 18.08.2008 14:41:25

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Oliverk71
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das halte ich für dummes Zeug. Eine Mag-Light ist eine Taschenlampe und keine Waffe. Einen BKA-Feststellungsbescheid gibt es dazu m.W. nicht. Auch werden Mag-Light- oder auch normale Taschenlampen nicht im Waffengesetz erwähnt. Weshalb also soll eine Mag-Light eine Waffe sein?

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