U-Haft - Wie lange kann man in U-Haft sitzen?

11. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
U-Haft - Wie lange kann man in U-Haft sitzen?

kann mir bitte jemand schreiben wie lange man in u-haft sitzen kann?Danke

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)


Bis zum Verhandlungstermin/Urteil in der Strafsache in der man der Beschuldigte ist.

Danach geht man direkt in Strafhaft über, wenn man dort zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 12.12.2010 00:19

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#2
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Die länge der U-Haft Dauer muss aber in einem realen Verhältnis zu der erwartenden Strafe sein.

Grundsätzlich gibt es da aber noch ein Limit von 6 Monaten. Nach 6 Monaten kann die U-Haft aber noch einmal um 6 Monate verlängert werden (aber nur unter besonderen Voraussetzungen).

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#3
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort...warum muss man auf eine Verhandlung so lange warten?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach 6 Monaten kann die U-Haft aber noch einmal um 6 Monate verlängert werden <hr size=1 noshade>


...auch länger. Es gibt keine gesetzlich bestimmte, grundsätzliche Höchstfrist für Untersuchungshaft. Nur für den Fall, dass der alleinige Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112a StPO , Grundlage für den HB ist, ist die Höchstdauer auf 1 Jahr befristet, wenn bis dahin noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Für die Zeit zwischen 1. und 2. Instanz gilt diese Frist nicht mehr.

quote:<hr size=1 noshade>
.warum muss man auf eine Verhandlung so lange warten? <hr size=1 noshade>


Wie lange? Wir wissen doch gar nicht, wie lange man schon wartet?!?

Vielleicht schreibst Du mal, worum es überhaupt genau geht (wer wielange schon in U-Haft ist, was dem vorgeworfen wird, usw.) Sonst kann man näml. nicht vernünftig antworten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert am 12.12.2010 00:38

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#5
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Weil das ganze Prozedere nach StPO ziemlich komplex ist.
Am längsten dauert es bis die Ermittlungen abgeschlossen sind (je nach Komplexität des Falles).
Verfassen der Anklageschrift und Terminsetzung für Hauptverhandlung geht meist recht schnell.
Hängt aber sicher wieder mal davon ab wer zuständig ist.

Man kann nicht ganz genau sagen warum jetzt eine Untersuchungshaft so lange dauert und die andere vielleicht viel kürzer ist.

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#6
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

soviel ich weiss hatte er mehr Rauchzeug bei sich als er an Eigenbdarf haben sollte.jetzt sind es 4 Monate U-haft.Mehr weiss ich leider auch nicht.Danke!

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#7
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn er denkt, dass die Haftgründe für die U-Haft nicht mehr vorliegen (Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr) kann er jederzeit eine Überprüfung der Haft fordern.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Tja, "mehr" ist ein dehnbarer Begriff. 2 Gramm mehr oder 20 Kilo mehr... Nebenbei gesagt: Man darf überhaupt nichts dabei haben. Auch Eigenbedarf ist strafbar (auch wenn er in gewissen Grenzen und bei gewissen Vorausseztungen nicht bestraft wird). Eine "legale" Menge, die man besitzen darf, gibt es nicht.

Gerade in BTM-Verfahren sind oft sehr umfangreiche Ermittlungen notwendig, da jede neue Aussage eines Beteiligten wieder zu neuen Ermittlungsansätzen führt. Und solange die Ermittlungen noch laufen, kann keine Anklage erhoben werden. Und solange keine Anklage erhoben ist, gibt es keine Verhandlung.

Es gibt so eine kleine "Zwischenfrist" für U-Haft. Wenn nach 6 Monaten noch kein Urteil ergangen ist, darf die U-Haft nur aufrecht erhalten werden, wenn besondere Umstände (schwieriger Fall) vorliegen. Das muß dann durch ein Oberlandesgericht angeordnet werden. Außerdem muß die Verhältnismäßigkeit (die zu erwartende Strafe) die U-Haft rechtfertigen.

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-- Editiert am 12.12.2010 00:57

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#9
 Von 
guest-12312.12.2010 12:17:48
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 96x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, "mehr" ist wie gesagt ein dehnbarer Begriff. Wegen 20-30g würde er idR. gar nicht in U-Haft kommen.

Es ist ja auch völlig offen, was im Hintergrund noch so los ist. Vielleicht gibt es noch eine offene, einschlägige Bewährung, deren Widerruf bei einer Verurteilung anstehen würde, oder, oder, oder ... ist bei den mircomäßig-wenigen Infos alles Spekulatius. ;)

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#11
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten....Ich weiss das er schon einmal damit zu etwas zu tun hatte aber schon länger her...ist das nun Wiederholungsgefahr?kann soetwas auch verjähren?Danke einmal in vorraus..

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32904 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

abgesehen davon, daß das auch wieder reine Spekulation ist, stellt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht auf Vorstrafen ab, sondern auf die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten vor der Aburteilung(§ 112a StPO ). Der häufigste Grund für U-Haft ist Fluchtgefahr.

Gruß vom mümmel

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#13
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

leider kenne ich mich überhaupt nicht aus mit dem Gesetzen...Was ist Fluchtgefahr?ordentlicher wohnsitz gibt es doch...Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Flchtgefahr ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor der Strafverfolgung flüchtet, z.B. weil er eine relativ hohe Strafe zu erwarten hat. Ein fester Wohnsitz spielt dabei nur bedingt eine Rolle, denn den kann man ja auch aufgeben. Gerade bei ausländischen Mitbürgern wird oft Fluchtgefahr angenommen, weil dort eben die Gefahr besteht, dass sie sich in ihr Heimatland absetzen (wo die deutsche Jusitz dann oft nicht mehr an sie rankommt)

Bei Drogensachen ist auch "Verdunkelungsgefahr" ein häufiger Haftgrund, da der Beschuldigte, wenn er in Freiheit bleiben würde, sich mit anderen Mitbeschuldigten oder Zeugen absprechen könnte und so die Aufklärung der Tat (des Tatkomplexes im Ganzen) verhindern oder zumindest erschweren

Aber -um es nochmals zu betonen- im konkreten Fall kann man überhaupt nichts sagen, da die Informationen dazu viel zu wenig sind.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
blueberry68
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, für die Infos...hat mir schon ein wenig weitergeholfen..

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