hallo
ich haette da eine frage bezueglich der tilgungsfristen. ein freund(auslaender, in D geboren) wurde wegen verschiedener straftaten(kein Btm) zu einer gesamtjugendstrafe von 3 jahren und 6 monaten verurteilt und nach der halbstrafe gem.Paragraf 456 aus der haft heraus abgeschoben. wie lange dauert es, bis diese strafe geloescht ist, bzw. nicht mehr im fuehrungszeugnis auftaucht.
vielen dank
gruss
tilgungsfrist fuehrungszeugnis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hier in diesem Fall sind weniger die Tilgungsfristen des § 34 BZRG
maßgebend (das wären 8 Jahre und 6 Monate ab Urteilsdatum), sondern vielmehr die Ablaufhemmung des § 37 BZRG
, die besagt, daß eine Verurteilung erst dann gelöscht wird, wenn die Strafvollstreckung erledigt ist. Durch die Entscheidung nach § 456
a
StPO ist sie aber nicht 'erledigt' im Sinne des § 37. Daher tritt die Erledigung hier erst mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB
ein, also 10 Jahre nach dem Urteil, abzügl. der Zeit, die er im Vollzug verbracht hat (Ruhen der Verjährung). Wenn er genau die Hälfte abgesessen hat, ist die Sache also 11 Jahre und 9 Monate nach dem Urteilszeitpunkt aus dem Führungszeugnis raus.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 18.12.2006 18:49:55
hallo @streetworker
vielen dank fuer deine antwort, aber eins versteh ich nicht, warum wird die haft dazu gerechnet? haette er sich nach dem urteil aus dem staub gemacht, waeren es nur 10 jahre, so kommt noch die haft hinzu die er abgesessen hat oder seh ich das falsch?
gruss
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Hallo.
In diesem besonderen Fall des § 456a ist es leider so. Die Frist, wann eine Eintragung aus dem Führungszeugnis getilgt wird, orientiert sich ja normalerweise nicht an der Verjährung der §§ 79 ff. StGB
, sondern an § 34 BZRG
.
Sowohl im BZRG (dort im § 37) als auch im § 79a StGB
wurden Vorschriften geschaffen, die eigentl. unabhängig voneinander
verhindern sollen, daß
a) eine Strafe zu früh gelöscht wird
und
b) eine Strafe zu früh nicht mehr vollstreckt werden kann
Wie gesagt, waren diese Vorschriften 'von Haus aus' nie dazu gedacht 'zusammen zu wirken', jedoch tun sie das im Fall des § 456a StPO
, und daher kommt es hier zu dieser 'gefühlten Ungerechtigkeit'
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo
wuerde man die Restrafe zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewaehrung aussetzen, wuerde dann die Gesamtstrafe auch nach 8 Jahren und 6 Monaten geloescht oder verzoegert sich das mit der Bewaehrungszeit?
Danke nochmals
Gruss
Wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt würde, und nach Ende der Bewährungszeit dann erlassen würde, wäre sie 'erledigt' im Sinne von § 37 BZRG
, so daß dessen Hemmung nicht mehr wirkt.
Dann kommt die normale Tilgungsfrist zum tragen (also hier 8 Jahre, 6 Monate). Ist die Bewährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, erfolgt die Tilgung zum Ende der Bewährungszeit, bzw. mit dem darauf folgenden Straferlass.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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