strafbefehl beleidigung

30. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
alalio
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)
strafbefehl beleidigung

Hallo

Ich habe eine Frau gefragt "willst du mit mir ******" bzw. hast du lust mit mir zu ****** bzw. hast du lust auf sex mit mir.
ICh habe jetzt mal mehrere Varianten hingeschrieben, sofern dies von Bedeutung sein soll


DIe Frau kannte ich nicht

WArum das ganze zu einer anzeige kam wird sich einer fragen, nunja, das soll jetzt hier nicht hier weiter relevant sein.
Nun habe ich dazu einen Strafbefehl zu 60 Tagessätzen bekommen und konnte es nicht glauben.

Ich finde dass dies auf keinen Fall eine Beleidigung darstellt, zumal im STrafbefehl steht, "ich sagte willst du mit mir ****** um meine Missachtung" auszudrücken, ich wollte einfach nur möglichst schnell Zur Sache kommen ohne großes Reden ohne mich als tollen typen zu präsentieren, ist ja Ok wenn eine Frau nicht will was ich auch hinnehme aber dass das eine Beleidigung sein soll ist meiner mEInung nach und ich denke auch dass das nicht nur meine Meinung ist ein witz und sehr "schlechte" justiz eines Richters

Hallo? soll das ein Witz sein

Ich werde natürlich einspruch einlegen aber ich wollte nochmal hier nachfragen, weil ich keine Lust habe mich als Student mit einem Richter anzulegen, der macht was er will und ich das ganze am liebsten sofort beenden möchte ohne höhere Instanzen aufsuchen zu müssen, deren Rechtsauslegung wohl etwas weniger willkürlich ist.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich finde dass dies auf keinen Fall eine Beleidigung darstellt, <hr size=1 noshade>


Das ist so nicht richtig.
Ich zitiere mal Wikipedia: Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten.

Es ist also nicht unbedingt erforderlich, dass man eindeutige Schimpfwörter oder Gesten verwendet.

Durch deine Äußerungen hast du zum Ausdruck gebracht, dass du die fremde Frau für eine hälst, die sofort mit jedem ins Bett hüpft.
Dass ist durchaus eine ehrverletzende "Kundgabe der Missachtung".

Allerdings sind 60 TS schon recht happig für eine Beleidigung, zumal solche Verfahren eigentlich oft wegen Geringfügigkeit im Sand verlaufen. Da muss also noch mehr vorgefallen sein, sonst hätte es nicht mirnichtsdirnichts 60 TS gegeben.

Vielleicht ist "WArum das ganze zu einer anzeige kam wird sich einer fragen, nunja, das soll jetzt hier nicht hier weiter relevant sein." doch nicht so unrelevant, wie du denkst.





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Man kann geteilter Meinung sein, ob hier eine Beleidigung vorliegt oder nicht. Insbesondere der subjektive Tatbestand kann hier durchaus bezweifelt werden.

Auch ich finde, dass hier sicherlich etwas ganz entscheidendes fehlt. 60 Tagessätze für eine Beleidigung sind wirklich extrem happig. So etwas gibt es sonst nur für Körperverletzung etc.

Also entweder der Fragesteller hat ganz massive Vorstrafen oder aber an der Geschichte wurde einiges Relevantes weggelassen.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
ICh habe jetzt mal mehrere Varianten hingeschrieben, sofern dies von Bedeutung sein soll


? Ich dachte, du willst wissen, ob in deinem konkreten Fall der Strafbefehl gerechtfertigt ist. Dann ist schon die tatsächliche Formulierung relevant und nicht, was du evtl. stattdessen gesagt haben könntest.

quote:
Durch deine Äußerungen hast du zum Ausdruck gebracht, dass du die fremde Frau für eine hälst, die sofort mit jedem ins Bett hüpft.
Dass ist durchaus eine ehrverletzende "Kundgabe der Missachtung".


Dazu muß man die Realität aber schon gehörig verbiegen, um das verargumentieren zu wollen. Immerhin ist es immer noch eine Frage, ob die Betreffende mit dem Fragesteller ins Bett will und nicht "mit jedem".

Als nächstes argumentierst du dann, daß die Frage beim 2. Date eine Beleidigung ist, weil es suggeriere, die Frau warte nicht mal 3 oder 4 Dates ab, bevor sie mit jemandem schläft, und sei daher "ehrverletzend"?

Ich könnte mir eher vorstellen, daß die Umstände eindeutig auf eine Beleidigungsabsicht gezielt haben - mal als Beispiel, wer sowas eine Politesse fragt, die einem gerade ein "Knöllchen" verpaßt hat, bei dem könnte man so eine Strafe durchaus für angemessen halten.

-- Editiert GROC am 30.10.2013 11:39

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#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

60 Tagessätze sind schon sehr heftig,
es gibt bestimmt Frauen dort draussen die sich auf sowas einlassen, das problem sehe ich nur wenn man auf die falsche trift

es kommt auch drauf an wie man fragt, da haben die anderen nicht unrecht das es doch relevant ist was zwischen dir und der Frau passiert ist.

wenn du hingehst und sagst "hey lust zu f....." dann kann es durchaus sein das sich eine Beleidigt fühlt.

wohingegegen z.b die Frage:"hättest du Lust auf einen schönen Abend und wir sehen was so passiert" wohl keine Beleidigung darstellen würde, jedenfals in meinen Augen nicht.

und wenn du eine Fremde Frau nach sex fragst und die nein sagt und du antwortest darauf ich würde dir auch Geld geben dann bringst du damit zum Ausdruck das sie käuflich wie eine Prostituierte sei und das wäre ebenfals eine Beleidigung.

habe dazu etwas gefunden:


Ob in Fällen sexualbezogener Handlungen der Tatbestand der Beleidigung vorliegen kann und gegebenenfalls unter welchen (zusätzlichen besonderen) Voraussetzungen, ist nicht so ganz einfach zu beantworten. Nach der Rechtsprechung ist das in § 185 StGB geschützte Rechtsgut der Ehre nicht mit dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung teilidentisch, so dass § 185 StGB kein bloßer Auffangtatbestand für Handlungen bildet, die die sexuelle Selbstbestimmung tangieren, aber nicht strafbar sind.



Gleichwohl greift bei einem sexuellen Bezug nicht stets eine Art „Sperrwirkung" für die Anwendbarkeit des Beleidigungstatbestands ein. So gibt es Einschränkungen zu dem Grundsatz, dass § 185 StGB keine lückenfüllende Aufgabe im Bereich der so genannten Sexualbeleidigung zukommt. Sexuelle Verhaltensweisen können neben einer Schamverletzung auch beleidigenden Charakter haben. Dabei ist zu fragen ist, ob das Verhalten des Täters „wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls" über die sonst mit der sexuellen Handlung „regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus" einen Angriff auf die Ehre enthält


-- Editiert seidi256 am 30.10.2013 12:59

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)



In einem Fall, der zumindest entfernt dem hier vorliegenden ähnlich ist, wurde eine Verurteilung wegen Beleidigung durch das OLG Oldenburg bestätigt (1 Ss 204/10 ).

Nach den Urteilsfeststellungen bot der Angeklagte der 18jährigen Zeugin K., die er nur flüchtig kannte, bei 2 Gelegenheiten Geld für die Vornahme sexueller Dienste an, wobei er sich bewusst war und es billigte, dass er dadurch zum Ausdruck brachte, die Zeugin sei käuflich wie eine Prostituierte. Dieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als nach § 185 StGB strafbare Beleidigungen der Zeugin gewürdigt.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alalio
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)

OK, danke für die nachrichten, einspruch ist jetzt rausgeschcikt.

habe auch gründe genannt.


1. die äußerung stellt keine beleidigung dar, der kontext ist klar ersichtlich dass der "täter" einfach möglichst schnell einvernehmlich geschlechtsverkehr wollte und genau das auch gefragt hat. Es ist einfach nicht klar, dass dies Eine Beleidigung darstellt, sie es jedoch einfach unbegründet deM täter zuschreiben, dies ist inakzeptable.


2. es gibt zeugen die bestätogen können, dass die personen über die sache amüsiert gewesen sind, sofern punkt 1. noch nicht ausreichend ist um ihre Forderung nach Bestrafung zu entrüsten.

3. Es werden grundlose Annahmen getätogt die auf willkür basieren, indem sie dem täter eine beleidigugnsabsicht zusprechen. WIr sehen hier mangelnde Beweisführung die nicht akzeptabel ist.


Anhand dieser Bedenken soll oben genannter STrafbefehl zurückgewiesen werden und hiermit EInspruch dagegen erhoben.

Ich hab ihn schon abgeschickt

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-- Editiert alalio am 30.10.2013 18:04

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#7
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
1. die äußerung stellt keine beleidigung dar, der kontext ist klar ersichtlich dass der "täter" einfach möglichst schnell einvernehmlich geschlechtsverkehr wollte und genau das auch gefragt hat. Es ist einfach nicht klar, dass dies Eine Beleidigung darstellt, sie es jedoch einfach unbegründet deM täter zuschreiben, dies ist inakzeptable.

2. es gibt zeugen die bestätogen können, dass die personen über die sache amüsiert gewesen sind, sofern punkt 1. noch nicht ausreichend ist um ihre Forderung nach Bestrafung zu entrüsten.

3. Es werden grundlose Annahmen getätogt die auf willkür basieren, indem sie dem täter eine beleidigugnsabsicht zusprechen. WIr sehen hier mangelnde Beweisführung die nicht akzeptabel ist.

Ich hab ihn schon abgeschickt


genau so? Ich hör es aus den Amtstuben schon schallend lachen...



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alalio
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)

natürlich nciht so udn natürlich auch ohne reschreibfehler, aber es wurden eben die drei Kritikpunkte aufgeführt, wieso der Strafbefehl abzulehnen meiner Sicht nach abzulehnen ist(natürlich habe ich nicht in der Mehrzahl gesprochen)

Und falls sie dass nicht meinten, sonden der Meinung sind der Inhalt sei zu ineffektiv, dann sei gesagt, ich denke dass der Inhalt schlagkräftig genu ist und ich lasse mir da nicht den Mut nehmen.

-- Editiert alalio am 31.10.2013 16:40

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Wie sie meinen.
Da hier ja keine Angaben zu den näheren Umständen usw. gemacht werden, lässt sich hier im Forum alles weitere sowieso nicht wirklich beurteilen.
Das Ergebis werden Sie ja dann im Urteil hören, es wäre zumindest nett wenn dies dann auch posten würden (es ist doch immer wieder interessant zu hören was bei einer Sache rausgekommen ist).

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#10
 Von 
alalio
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)

die näheren umstände sind doch geschrieben worden, ich ahbe eine unbekannte frau gesehen und sie gefragt ob sie lust hätte auf sex mit mir, weder jemanden bedroht noch sonst was und habe das nein akzeptiert.
Nicht mehr und nicht weniger. und ich halte das niemals für eine beleidigung, es kann nicht von mir verlangt werden, jemandem richtig zu hochachten, ich habe jemanden neutral gefragt, was keine "missachtung" und beleidigung darstellt.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Und falls sie dass nicht meinten, sonden der Meinung sind der Inhalt sei zu ineffektiv, dann sei gesagt, ich denke dass der Inhalt schlagkräftig genu ist und ich lasse mir da nicht den Mut nehmen.


Wenn sie es so geschrieben haben, wie es hier steht (Rechtschreibfehler hin oder her, die interessieren keinen), ist es nicht nur ineffektiv, sondern so gut wie zu 100% substanzlos. Leere Worthülsen sozusagen. Aber das ist auch so gut wie völlig egal, denn auf einen Strafbefehlseinspruch hin findet (wenn er nicht nur auf die TS-Höhe beschränkt ist) in jedem Fall eine Hauptverhandlung statt (im Übrigen mit dem selben Richter, der auch den Strafbefehl erlassen hat). Und dort hat man dann ausreichend Gelegenheit dem Richter seine Sicht der Dinge -mündlich- darzulegen. Daher ist eine Einspruchsbegründung bei Strafbefehlen in den allermeisten Fällen ohnehin überflüssig.

quote:
2. es gibt zeugen die bestätogen können,


Diese Zeugen haben Sie ja sicherlich mit Namen und ladungsfähiger Anschrift in der Einspruchs-Begründung genannt, so dass das Gericht sie zur Hauptverhandlung laden kann?! Dann wäre sie wenigstens zu etwas gut.

quote:
die näheren umstände sind doch geschrieben worden, ich ahbe eine unbekannte frau gesehen und sie gefragt ob sie lust hätte auf sex mit mir,


Diese Frage kann man aber auf die eine oder andere Art stellen:

quote:
"Möchtest Du mit mir schlafen?"

oder

"Ich will Dich f***** und Dir dabei in die F***** sch******, Du miese, kleine H****-D*******, willst Du das auch?"


...um es mal etwas übertrieben darzustellen.

Sie haben mehrere Varianten "zur Auswahl" gespostet. Damit kann man einen Sachverhalt nicht beurteilen.

Ferner posten Sie einen "Einspruch" incl. "Begründung", den Sie aber "natürlich so nicht geschrieben haben "

Will soll man da die Sinnhaftigkeit beurteilen?

Das ist ungefähr so, als wenn ich Sie fragen würde:

quote:
Ich habe letzte Woche folgende Zahlen im LOTTO getippt:

5, 11, 16, 21, 44, 47

Natürlich sind das nicht die genauen Zahlen, aber so ähnliche. Habe ich was gewonnen?




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 31.10.2013 21:21

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alalio
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 6x hilfreich)

NAJA, egal ich denke der EInspruch war gut so wie er ist, keine Gründe mir da noch Gedanken zu machen.

Ich werde euch berichten was rauskommt

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

WArum das ganze zu einer anzeige kam wird sich einer fragen, nunja, das soll jetzt hier nicht hier weiter relevant sein.

natürlich ist es relevant!die frau muss zeugen gehabt haben die ihr deine verbale attacke bestätigt haben, sonst würde ja aussage gegen aussage stehen und behaupten kann da jeder viel. auch wenn du wirklich direkt den wunsch nach sex plump artikuliert hast, brummt dir kein richter 60 tagessätze auf. also... du hast hier einiges nicht erzählt!

bin mal gespannt, ob du uns auf dem laufenden hälst

mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
sonst würde ja aussage gegen aussage stehen und behaupten kann da jeder viel


Das ist ja nun ein Mythos; niemand hat Anlaß, einen Wildfremden grundlos falsch zu beschuldigen. Du propagierst wieder den falschen Eindruck, eine Straftat sei nicht zu ahnden, wenn nur das Opfer Zeuge ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

aha...ich kenne da einige fälle der neuzeit, wo nur das "opfer" zeuge war und sich raustellte, dass das opfer plötzlich täter war und dafür auch bestraft wurde.

der bezug in diesem fall waren die 60 ts strafe und meine überlegung,dass kein richter nur wegen der frage nach sex wie gesagt... so urteilt.

bitte den zusammenhang richtig lesen!

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Wenn man die Vorgeschichte des TE liest, gepaart mit seiner Uneinsichtigkeit und Verharmlosung von Dingen, dann weiß man auch schnell, wo die 60 TS her kommen.....

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Und jetzt?

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