Sex zwischen 13 und 16 Jährigen strafbar?

30. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Milovatse
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sex zwischen 13 und 16 Jährigen strafbar?

Hallo!!!
Entschuldigt erstmal, wenn die Frage schonmal gestellt wurde und ich es überlesen oder gar nicht gelesen hab.
Also es ist so: Mein Freund ist 13 1/2, also er wird im September 14. Ich bin 16 Jahre alt. Klingt jetzt ein bisschen komisch, weil ich als Mädchen älter bin. Es ist aber nun mal so. Ich weiss, dass es strafbar ist mit ihm zu schlafen. Das respektiere ich auch und er wird es auch respektieren müssen. Mein Problem ist, ich habe gehört, dass auch Petting mit ihm strafbar wäre. Ja sogar ein normaler Zungenkuss soll strafbar sein. Stimmt das? Was hätte das für mich zur Folge? Oder für seine Eltern als Erziehungsberechtigte?
Danke, schonmal im Vorraus für eure Antworten!

Liebe Grüße,
M.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja das hast Du richtig erkannt.

Das hätte für Dich zur Folge, daß - falls den Ermittlungsbehörden der Sachverhalt bekannt wird - ein Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern eingeleitet wird. Ob es zu einer Verurteilung kommt, liegt in der Entscheidungsfreiheit der Staatsanwaltschaft.

´Gruß Justice



-- Editiert von justice005 am 30.05.2007 18:52:57

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#2
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

na, bei dieser konstellation gehe ich doch schwer davon aus, dass die 'bettaktivitäten' im gegenseitigen einverständnis stattfinden?

;)

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Für dem sexuellen Mißbrauch von Kindern brauche ich keinen entgegenstehenden Willen. Sonst wäre es ja eine Vergewaltigung.

vergl. § 176 StGB

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#4
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

die threaderstellerin stellt ja hier aber sogar auf zungenküsse ab. ob sich aus einem zungenkuss zwischen einem 13jährigen und einer 16jährigen eine strafrechtliche relevanz ableiten lässt?

habe leider keinen strafrechtskommentar zur hand, daher kann ich nicht sagen, was es zu einer 'sexuellen handlung' bedarf. wobei es auch bei zungenküssen vorstellbar wäre.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

eine 'sexuelle Handlung' ist es in jedem Fall und das ist auch unstrittig.

Was hingegen strittig ist, ist ob bereits der Zungenkuss unter die Qualifikation des 'besonders schweren Falles' fällt.

Nach dem Wortlaut des § 176a ist für einen besonders schweren Fall nämlich notwendig, daß die sexuelle handlung mit einem 'Eindringen in den Körper' verbunden ist. Ob für dieses Tatbestandsmerkmal die zunge im Mund ausreicht, ist eben umstritten.

Die 'einfache' sexuelle Handlung im Sinne des § 176 ist es aber allemal. ;)

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#6
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

alles klar. wird zeit für einen eigenen lackner/kühl :)

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

oder tröndle/fischer. Das ist eigentlich der Standard in der Praxis. ;)

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#8
 Von 
Milovatse
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!!
Erstmal danke, für eure schnellen Antworten!
Also ist es tatsächlich strafbar, wenn mein Freund mich oder ich ihn mit Zunge küsse?! Sorry, aber das ist ja ein krasses Gesetz!:(
Nehmen wir jetzt mal an, irgendjemand zeigt mich deswegen an und es kommt zu einer Verurteilung. Wie hoch sind denn da die Strafen? Und was können wir außer Händchen halten überhaupt machen?

Ganz liebe Grüße
M.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Sorry, aber das ist ja ein krasses Gesetz!


Das Gesetz ist keineswegs krass, sondern absolut notwendig. Ein 13jähriger ist noch ein Kind, und Kinder haben ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch nicht entsprechend entwickelt, sodaß es zu psychischen Schäden kommen könnte.

In diesem Fall ist es möglicherweise etwas merkwürdig, weil hier das Mädel älter ist. Aber im umgekehrten Fall (Mädchen 13, Mann älter) stimmt mir wohl jeder vernünftig denkender Mensch zu.

quote:
Und was können wir außer Händchen halten überhaupt machen?


Gar nichts, außer auf den Geburtstag warten.

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#10
 Von 
Milovatse
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, sicherlich hat das Gesetz auch seinen Sinn. Aber im Momment, weil es mich ja selbst betrifft, erscheint es mir etwas sinnlos. Nach dem Alter ist er ein Kind. Aber kann man dem Alter auch die entsprechende Reife zuordnen? Ich habe z.B. einen Jungen in meiner Klasse, der ist 18 und sehr viel unreifer als mein 13-jähriger Freund.Ich weiss, ich kann am Gesetz nichts ändern. Aber es ist halt wirklich blöd, weil ich zwischen Gesetz und Liebe stehe, eben zwischen Kopf und Herz. Und mir ist beides sehr wichtig. Ok warte ich halt erstmal auf den September.
Trotzdem, danke für eure Hilfe!!!

Liebe Grüße
M.

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#11
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

'lol'

Karl.May hält den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern für verfassungswidrig und würde eine Vorlage ans BVerfG machen. Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

Allmählich wird es wirklich bedenklich.... :bang:


PS.: 176a ist kein Regelbeispiel, sondern eine Qualifikation.



-- Editiert von justice005 am 30.05.2007 21:06:43

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#13
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Qualifikation kommt wegen des Alters nicht in Betracht, das ist schon richtig. Aber das Beispiel wurde auch nur gewählt, um auf die streitige Interpretation des Tatbestands bzgl der Zungenküsse einzugehen.

Im vorliegenden Fall würde es beim Grundtatbestand bleiben.

Ich finde übrigens das Thema nicht geeignet für die üblichen Reibereien.

Sexuelle Kontakte zu 13jährigen grundsätzlich zu verbieten, ist keinesfalls "Strafrecht ohne Hirn und Verstand".

Wenn im Einzelfall eine besondere Beurteilung geboten ist, dann gibt es die verschiedenen Milderungsmöglichkeiten, die Verwarnung mit Strafvorbehalt oder eben im JGG den § 45.

Trotzdem ist die Strafverfolgung vom Grundsatz her selbstverständlich richtig. An Kindern (und das sind 13jährige nunmal) hat sich NIEMAND zu vergreifen, egal ob er 14, 16, 18 oder 50 ist.
Für Einzelfälle gerecht beurteilen zu können, gibt es genug Möglichkeiten.

Ich finde es zutiefst erschreckend, wie man ausgerechnet an diesem Tatbestand zweifeln kann.

bzgl dem Blödinn mit dem Kleinlind und Guantanamo erspare ich mir einen Kommentar. Ich empfinde dieses Geschwätz als zutiefst beleidigend und werde im Wiederholungsfall den Admin hiervon in Kenntnis setzen. Das lasse ich mir jedenfalls nicht mehr länger bieten.







-- Editiert von justice005 am 30.05.2007 21:41:02

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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