schadensersatzansprüche vom täter erben ?!

16. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
polly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
schadensersatzansprüche vom täter erben ?!

hallo,
eine sehr komplizierte frage / sachlage:

ehemann tötet ehefrau, danach sich selbst.
ehefrau hat kinder aus erster ehe.

erben des täters ermittelt.

sollten schadensersatzansprüche der kinder/erziehungsberechtigten/jugendamt ect. kommen,
in wie weit können diese schadensansprüche vererbt werden?

z.b. halbwaisenrente der kinder wird vom erben des täters zurückgefordert... oder ähnliches.

für nur annähernde informationen zu diesem tragischem geschehen
wäre ich sehr dankbar.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hmmm, da kenne ich mich nicht genau aus, also bitte nicht auf die Antwort verlassen (vielleicht kann ja auch einer der Kollegen aushelfen !?):

Meines Erachtens sind Schulden aus Schadenersatzforderungen ebenso vererbar, wie andere Forderungen auch. Da die Frau zuerst starb, war der Mann -für den Rest seines Lebens, also wenige Minuten- Schadenersatzpflichtig. Die Erben des Mannes trifft die Schadenersatzpflicht natürl. nur, insoweit sie das Erbe antreten.

Danach würde dann § 844 BGB zum tragen kommen:

§ 844
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, (aufgrund) dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.


Wie gesagt, die Antwort ist absolut ohne Gewähr.

Und mal ehrlich: handelt es sich um eine juristische Hausarbeit, oder um ein reales Geschehen ??

Im letzteren Fall sollte man eine so wichtige Sache nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchziehen.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

in diesem Kontext ist §1967 BGB zu beachten.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Richtig (Danke, Bobo - diese Vorschrift habe ich gesucht :) ).

@Polly

Also kann man davon ausgehen, daß die Erben des Täters den Kindern des Opfers gegenüber Schadenersatzpflichtig sind, bzw. die Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben haben.

Falls das den Erben allerdings bekannt ist, und sie daher das Erbe ausschlagen, sieht es natürl. schlecht aus.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Richtig (Danke, Bobo - diese Vorschrift habe ich gesucht ).

Gerne, Bob :)


Gruesse!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
polly
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

es handelt sich LEIDER um ein reales familien geschehen.

ich würde alles drum geben wenn es eine hausarbeit wäre.....

und zwei anwälte haben schon etwas gegensätzliches geagt.

nachlassgericht war etwas ausführlicher.
schwere entscheidung....
aber ich danke euch ganz lieb... für die wirklich zügige antwort.

gruß
Polly

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