zieht eine rechtsschutzversicherung auch wenn man angeklagt ist?
und, welche möglichkeiten hat man als angeklagter mit hartz4 an einen anwalt zu kommen ???
rechtsschutzversicherung auch für angeklagte
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die RSV zahlt, wenn am Ende des Verfahrens eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit steht. Vorsätzlich begangene Delikte sind nicht gedeckt.
und welche möglichkeiten gibt es sonst einen anwalt zu finanzieren als derzeitiger hartz4 empfänger?
man ja vorher nicht abschätzen ob freispruch erfolgt oder welches urteil gesprochen wird schliesslich soll auch das ein oder andere fehlurteil vorkommen aufgrund von unglücklichen indizien bzw. indizien die beabsichtigt von dritten so gelegt wurden das es zu einer verurteilung kommt...also wäre es doch riskant die rechtschutzversicherung einzuschalten
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--- editiert vom Admin
hm das problem ist das ich nichtmal weiss um was es geht das ich überhaupt als beschuldigte in betracht kam usw. ich habe lediglich anklageschrift erhalten in der ich mich noch äussern darf - keine vernehmung vorher ect. wie soll ich denn plausibel machen das ich etwas nicht wahr wenn ich nicht weiss worum es geht und weiterhin eine dritte person versucht mir eben genau das in die schuhe zu schieben?
also wäre es doch riskant die rechtschutzversicherung einzuschalten
kurz vorab:
Es wäre übersichtlicher, wenn Sie nicht für jede neue Frage diesen Fall betreffend einen neuen thread anfangen würden.
Zur Sache:
Betrug ist ein Tatbestand, den es nur vorsätzlich gibt, d.h. eine Rechtsschutzversicherung würde hier von vornherein nicht in Vorleistung gehen. Es sei denn, Sie hätten einen Vertrag in dem 'erweiterter Strafrechtsschutz' enthalten ist (haben die wenigsten und kostet auch gut extra)
Die optimistische Prognose von KarlMay, daß eine HV noch einfach zu verhindern ist, kann ich -wie so oft - nicht teilen.
Die Staatsanwaltschaft ist offenbar von Ihrer Schuld überzeugt. Sie legen dar, unschuldig zu sein. Also gibt es Klärungsbedarf, den das Gericht im Rahmen einer HV klären will.
Formale Einwendungen gegen die Eröffnung sehe ich keine. Sie können höchstens versuchen, sich von einem Psychologen Verhandlungsunfähigkeit attestieren zu lassen.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
quote:
Formale Einwendungen gegen die Eröffnung sehe ich keine. Sie können höchstens versuchen, sich von einem Psychologen Verhandlungsunfähigkeit attestieren zu lassen.
und zu den Erfolgsaussichten wurde schon im anderen Thread was gesagt.
Besuchen Sie das Amtsgericht und beantragen Sie, dass man Ihnen Auskunft aus den Ermittlungsakten erteilt, vorzugsweise indem Sie die Akte vor Ort einsehen dürfen. Anders als wenn Ihnen das Gericht Kopien erstellt, kostet das keine Kopiergebühren (waren das 50 Cent pro Seite?). Die Rechtsgrundlage dafür ist der §147 Absatz 7:
quote:
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Das Wort können bedeutet, dass darüber nach pflichgemäßen Ermessen entschieden werden muss, für eine Ablehnung des Antrags sollte es schon gute Gründe geben.
Ich denke mal bei einem Schaden von 33 Euro, der ohnehin im Geringwertigkeitsbereich liegt hat niemand Interesse an einer HV, wenn Sie plausibel machen könne, daß Sie es nicht waren (und auch nicht vorbestraft sind), dann stehen die Chancen gut, daß die HV gar nicht erst eroeffnet wird
Aha. Interessante Theorie, die mal wieder an der StPo vorbeigeht. Wenn die öffentliche Klage erhoben worden ist und das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnt, weil es keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, wird das Hauütverfahren eröffnet und es findet eine Hauptverhandlung statt. Da kann man nicht einfach beim Richter anrufen, dem sagen, dass es ganz anders war, und dann sagt der, dass man das Ganze besser lässt. Diese laienhaften, pseudorechtlichen Auskünfte sind ausgesprochen lästig. Vielleicht könnte der Verfasser mal in die StPO schauen, bevor er solchen Unsinn schreibt.
Im Übrigen lässt sich die Frage, wann sich ein Angekl. zur Sache äußern kann, ganz einfach beantworten: Immer. Er kann, wenn er mag, jeden Tag 5x ans Gericht schreiben. Wie das in die Hauptverhandlung eingeführt wird kann Ihnen ja Karl.May erklären, das wird bestimmt sehr unterhaltsam - wenn auch nicht unbedingt der Rechtslage entsprechend.
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