rechte der KRIPO???

14. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
WhiteAngel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
rechte der KRIPO???

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mal angenommen. Eine person ist vorbestraft (betrugsdelikte! keine körperverletzung, oder sexuelle delikte). Ist schon knapp 4 jahre her. Begeht leichtsinnig, fahren ohne führerschein, da die nachschulung zu spät war. Hat dies mitlerweile nachgeholt. Dennoch duch fahren ohne fahrerlaubnis ohne bewährung aus der varhandlung gegangen. Hat sich "noch" nicht in der JVA gemeldet, da noch ein Gnadengesuch läuft. -> Haftbefehl... LOGISCH!!!

jetzt zu meiner frage. Wenn die kripo bei ihn vor der tür steht, was darf sie tun??? Einfach ins haus kommen? nachbarn keine vorhanden um die tür zu öffnen, lebt mit lebensgefährtin zusammen (gemeinsame Wohnung). Durchsuchen? Wenn ja, durchsuchungsbefehl erforderlich? Welche tage, bzw. um welche urzeiten dürfen sie kommen? Sonntag möglich? Mitten in der nacht auch??? Dürfen sie sie wohnung observieren??? oder wenn diese person nicht da ist, nur die freundin da ist, Muss sie die beamten rein lassen???

LG WhiteAngel

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"MfG WhiteAngel"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn ein Haftbefehl existiert, kann die Person jederzeit verhaftet werden, natürlich auch nachts und auch in der Wohnung.

Einen extra Durchsuchungsbeschluss braucht man dafür nicht. Selbstverständlich kann die Wohnung auch observiert werden (sofern die Polizei dafür genug Personal hat).

Der Sinn eines Haftbefehls ist es ja grade, den Gesuchten zu finden und festzunehmen.





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"justice"

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#2
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Einen Durchsuchungsbeschluß braucht man auch nur für eine Durchsuchung.

Eine Festnahme kann grundsätzlich auch ohne DB erfolgen ("Gefahr im Verzug" ), insbesondere wenn ein Haftbefehl vorliegt.

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#3
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ein Haftbefehl existiert, kann die Person jederzeit verhaftet werden, natürlich auch nachts und auch in der Wohnung <hr size=1 noshade>


Das stimmt so natürlich nicht.

Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.


quote:<hr size=1 noshade>Einen Durchsuchungsbeschluß braucht man auch nur für eine Durchsuchung <hr size=1 noshade>


Es gibt selbstverständlich auch Durchsuchungen zum Zweck der Ergreifung des Gesuchten, sonst würde die Polizei die Wohnung nach diesem wohl kaum durchsuchen können.

quote:<hr size=1 noshade>Einen extra Durchsuchungsbeschluss braucht man dafür nicht <hr size=1 noshade>


Auch das ist so falsch.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

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""

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#4
 Von 
WhiteAngel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

danke, das ist doch mal eine richtig antwort :-) nicht unfreundlich formuliert, und genau auf den punkt gebracht. DANKE für deine auführungen

LG

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"MfG WhiteAngel"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das ist doch mal eine richtig antwort :-) <hr size=1 noshade>


Ja, weil Sie Ihnen "in den Kram passt" und die anderen nicht

quote:<hr size=1 noshade>nicht unfreundlich formuliert, und genau auf den punkt gebracht. <hr size=1 noshade>


Nicht unfreundlich (waren die anderen i.Ü. auch nicht, nur eben nicht in Ihrem Sinne), aber so auch nicht richtig. Zumindest in Teilen nicht. Für das Betreten der Wohnung des Verurteilten zum Zwecke seiner Verhaftung aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO braucht man defintiv keinen extra Durchsuchungsbeschluß. Kann man im StPO-Kommentar zu § 457 StPO nachlesen...

Der von der Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 erlassene Haftbefehl berechtigt ebenfalls ohne Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten (OLG Düsseldorf, NJurW 1981,2133; hM), da in der Verurteilung bereits die richterliche Durchsuchungsanordnung liegt. Die Verurteilung umfasst allerdings noch nicht die Genehmigung zur Durchsuchung fremder Wohnungen. Insoweit bedarf es also einer gerichtlichen Entscheidung, die das Gericht des ersten Rechtszuges zu treffen hat (§ 98 RdNr. 9).

Was die "Nachzeit" angeht ist es richtig. Hier muß "Gefahr im Verzuge" gegeben sein (oder Beschluß nach § 105 StPO ), was alleine(!) aufgrund eines HB nicht Fall ist (vgl. NStrZ 11/2002, S. 569). Was den Punkt betrifft würde ich jedoch nicht drauf wetten, dass die Polizei das genauso sieht, wenn Sie um 24.00 vor Ihrer Tür steht. Und wieder entlassen muß man Sie definitv nicht, auch wenn sich später herausstellten sollte, dass die Verhaftung -zu Unrecht- zur Nachtzeit erfolgte...

-- Editiert am 15.08.2009 01:19

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