Grundsätzliches zum Strafverfahren

Mehr zum Thema: Strafrecht, Akteneinsicht, Polizei, Strafantrag, Berufung, Staatsanwaltschaft
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Anzeige, Staatsanwaltschaft und Gericht

Das Strafverfahren beginnt mit der Anzeige einer "Straftat" meist bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Verfahrens" und ermittelt selbst oder über die Polizei den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Nicht jeder Sachverhalt gelangt zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Hält die Staatsanwaltschaft jedoch eine Verurteilung wegen des angezeigten und ermittelten Sachverhalts als hinreichend wahrscheinlich, erhebt sie Anklage beim jeweils zuständigen Gericht. Das Gericht beschließt anschließend selbständig das Hauptverfahren. Gegebenenfalls wird, je nach Schwere des Tatvorwurfs ein Pflichtverteidiger bestellt. Zur Hauptverhandlung werden der Angeklagte, verschiedene Zeugen und oftmals auch Sachverständige geladen. In der gerichtlichen Hauptverhandlungssitzung geht es nun darum, ob der Angeklagte die Tat nachweislich tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Richter entscheidet diese Frage durch Urteil. Möglich ist ein Freispruch, eine Einstellung oder ein Schuldspruch. Der Schuldspruch des Richters ist das für den Angeklagten am stärksten belastende Urteil. Eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch steht damit fest. Den Angeklagten erwartet eine Strafe. Der Angeklagte kann gegen das ihn belastende Urteil Rechtsmittel einlegen. Möglich ist das Rechtsmittel der Berufung und der Revision.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Anzeige und einem Strafantrag?

Eine Anzeige ist die Benachrichtigung über ein Verhalten, das möglicherweise strafbar ist.  Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nach dieser Nachricht selbständig.

Bei einem Strafantrag, wird die Verfolgung eines zur Anzeige gebrachten strafbaren Verhaltens formell beantragt. Es erfolgt also die Anzeige und zusätzlich ist ein Antrag zur Verfolgung notwendig.

Die Unterscheidung ist erforderlich, weil nach den Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) nicht bei jedem zur Anzeige gebrachten Verhalten ein Strafantrag gefordert wird. Vielmehr entscheidet das jeweilis potentiell einschlägige Gesetz, ob zur Anzeige zusätzlich ein Strafantrag erforderlich ist. Beispielsweise: Eine Körperverletzung, gemäß 223 StGB ist grundsätzlich nur mit Strafantrag, gemäß 230 StGB verfolgbar. Ebenso ist ein Beleidigungsdelikt, gemäß den §§ 185 ff. StGB nur mit Strafantrag, nach § 194 StGB verfolgbar.

  • Was macht eigentlich die Polizei?

Die Polizei hat Straftaten zu erforschen und alle keinen Auschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (163 StPO). Als Beispiele: Vernehmung des Beschuldigten, Zeugen, vorläufige Festnahmen, Lichtbilder vom Tatort und des Tatwerkzeugs.

  • Wo erhalte ich Akteneinsicht? 

Immer nur bei der Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Gericht.

Die Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Der Beschuldigte hat das Recht auf Auskunft und Erteilung von Abschriften, während ein Verteidiger das Recht hat, die Akten im Ganzen einzusehen. Die Akten werden nach polizeilicher Ermittlung und Sachverhaltserforschung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung vorgelegt. Da in diesem Verfahrensstadium nur  die Staatsanwaltschaft das Recht hat über eine Akteneinsicht zu entscheiden, empfiehlt es sich, zunächst das Akteneinsichtsgesuch an die Polizei zu schreiben. " Es wird darum gebeten, das Akteneinsichtsgesuch bei Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten". Wurde Anklage durch die Staatsanwaltschaft bereits erhoben, dann wird die Akteneinsicht beim zuständigen Gericht beantragt.

Beschuldigter ist jeder, der als Täter einer konkreten Straftat in Betracht kommt. Sobald die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei abgeschlossen sind, die Anklage erhoben wurde und das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, ist der zuvor Beschuldigte nunmehr Angeklagter.

  • Welche Straftaten werden beim Amtgericht verhandelt?

Alle Straftaten, die keine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten haben (74 GVG).

  • Warum werde ich zum Landgericht geladen?

Weil das zur Anklage gebrachte Verhalten eine Strafe höher als 4 Jahre Freiheitsstrafe erwarten läßt oder ein Verbrechen vorliegt (74 GVG).

  • Was ist ein Verbrechen?

Gemäß § 12 StGB jedes strafbare Verhalten, das mit Freiheitsstrafe ab einem Jahr bestraft wird.

  • Was passiert bei einer Berufung?

Das zuständige nächsthöhere Gericht entscheidet nach erneuter Beweisaufnahme über die Strafbarkeit des Verhaltens.

  • Was passiert bei einer Revision?

Das vorangegangene Urteil wird ohne erneute Beweisaufnahme auf dessen Rechtmäßigkeit überprüft.

  • Wann braucht ein Beschuldigter per Gesetz einen Verteidiger?

Grundsätzlich, wenn das möglicherweise strafbare Verhalten vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht verhandelt wird oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hinzu kommen weitere Anwendungen zum Beispiel, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann ( §140 StPO) etc.

Wichtige Normen:

§§ 152,157, 157, 160, 161, 163, 170, 203, 214, 226, 260, 296, 312, 333 StPO