Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

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Wie verhält man sich als Beschuldigter gegenüber Ermittlungsbehörden richtig?

Wer eine Vorladung der Polizei erhält und so erfährt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, der reagiert oft unüberlegt. Es ist durchaus denkbar, dass Sie zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sind. Unterliegen Sie nicht dem nachvollziehbaren Verlangen, sich gegenüber Vorwürfen rechtfertigen zu müssen. Die meisten Menschen denken, die Polizei werde ihnen schon helfen die Angelegenheit zu klären. In fast allen Fällen ist dies falsch. Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang des Verfahrens.

Folgende Grundregeln sollten beachtet werden:

1. Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen!

Keine Aussage und auch keine „harmlosen“ Gespräche mit Polizisten! Durch Aussagen, die Sie ohne vorherige Rechtsberatung leisten, können Sie Ihre Verteidigung ganz erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Sprechen Sie insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen mit niemandem außer mit Ihrem Verteidiger über den Sachverhalt. Freunde und Bekannte können zu Belastungszeugen werden. Zwar haben Ihre Angehörigen (Kinder, Eltern, Ehepartner u.a.) ein Zeugnisverweigerungsrecht, diese könnten aber gleichwohl aussagen.

2. Jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts strikt verweigern!

Sie sind nicht verpflichtet an der Aufklärung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Geben Sie zum Beispiel keine Schriftprobe und leisten Sie keine Mitwirkung an einem Stimmenvergleich.

3. Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen!

Der Beschuldigte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören die Objektivität gegenüber dem Verfahren. Dies ist im Ergebnis immer nachteilig. Deshalb ist es ratsam, niemals ohne den Verteidiger zu einer Vernehmung zu gehen. Nur so ist gewährleistet, dass sie optimal verteidigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung dient zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Es gibt also ein konkretes Verfahren, in dem Daten erhoben werden sollen. Beispielsweise werden Fotos des Beschuldigten angefertigt, um diese den Tatzeugen vorzulegen oder es werden zur Aufklärung einer Straftat Fingerabdrücke genommen.

4. Im Falle der Festnahme - Rufen Sie sofort ihren Anwalt an!

Sollten Sie keinen Anwalt haben oder niemanden erreichen können, so gibt es ihn vielen Städten einen Strafverteidiger-Notdienst. Bestehen Sie gegenüber der Polizei darauf, einen Verteidiger zu kontaktieren. Hierbei muss die Polizei helfen; erforderlichenfalls muss Ihnen die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.

Mein Tipp: Keinesfalls eine Aussage ohne vorherige Besprechung mit dem Anwalt leisten, denn die im Ermittlungsverfahren gemachte Aussage, lässt sich später kaum noch ausbügeln!

Daher gilt: Konsequentes Schweigen ist Gold.

Leserkommentare
von Aremog am 24.07.2015 23:41:59# 1
Hallo Leute ,auf jeden Fall Niemals eine Aussage bei der Befragung machen , hatte selber eine Anklage wegen Landfriedensbruch Hausbesetzung ectr. mit Mitbewohner in einem besetzten Haus gehabt und der einzige Mitbewohner der eine Aussage gemacht hat ist leider Vorbestraft hol dir einen guten Strafverteidiger/in das beste was Du machen kannst der Kampf geht weiter
    
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