polizeiliches Führungszeugnis

1. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)
polizeiliches Führungszeugnis

Guten Morgen,

habe eine Frage bezüglich Eintragungen ins Führungszeugnis.
Es ist ja so, dass wenn man eine Straftat begangen hat und diese unter 90 Tagessätzen liegt, eine Eintragung im Führungszeugnis nicht vorgenommen wird, es sei denn, es besteht schon eine Eintragung im Bundeszentralregister.
Wird eine Jugendstrafe auch im Bundeszentralregister eingetragen?
Hatte bereits zwei Verhandlungen, bei denen ich jeweils nach Jugenstrafrecht verurteilt wurde, jedoch gab es keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Wenn jetzt noch eine weitere Straftat hinzukommt, die mit unter 90 Tagessätzen geahndet wird, ist dann mit einer Eintragung zu rechnen?

MfG

Tim

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Was waren das denn für Jugendsachen, bzw. zu was wurden Sie da verurteilt?

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#2
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, also es war einmal Trunkenheit am Steuer und ich bekam 12 Monate Fahrverbot, beim nächsten mal war es Trunkenheit am Steuer ohne Führerschein und mit einem Verletzten. Dort bekam ich 2 Jahre Fahrverbor, 100 Sozialstunden und 4 Wochen Arrest in der Jugendarrestanstalt.

Und nun wurde ich beim Diebstahl erwischt. Habe in meinem Leben jedoch nie geklaut, war im Einkaufsmarkt und hatte keinen Wagen, habe daher auch vieles in die Taschen gesteckt und dann einen Artikel im Wert von 2€ in der Tasche vergessen :-( Dummheit einfach und weiß jetzt nicht, was daraus wird.

Habe nun als Strafe 10 Tagessätze á 20€ bekommen, nachdem ich angeboten habe das Verfahren gegen Zahlung einzustellen, aber das wurde ja anscheinend nicht angenommen.

Habe damals viel Mist gebaut im Straßenverkehr, aber mein Leben geändert und wäre schlimm, wenn ich jetzt wegen dieser Dummheit so bluten müsste.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32772 Beiträge, 17231x hilfreich)

Hi,

von den Jugendsachen kommen nur die Jugendstrafen mit und ohne Bew. ins BZR, Sozialstunden und Arrest mithin nicht. Deshalb dürften die Tagessätze auch nicht im FZ stehen.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn jemand dem zustimmen kann oder was anderes weiß, dann wäre es schön, sich hier eben zu verewigen.

Danke schon einmal für die Antworten

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32772 Beiträge, 17231x hilfreich)

Hi,

wie wäre es mit einem Blick in die Internetausgabe des Bundeszentralregistergesetzes? Wenn Sie mir nicht schon nicht glauben...

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ich glaube Ihnen doch, aber eine Zweitmeinung ist immer gut, außerdem sprachen sie von dürften und ein Konjunktiv zeigt nicht die komplette Überzeugung an.

Da haben Sie mich falsch verstanden. Jeder hier hat sicherlich mehr Ahnung als ich, von daher glaube ich allen. Und das schönste wäre ja, wenn Ihr Statement noch unterstützt würde.

MfG

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32772 Beiträge, 17231x hilfreich)

Hi,

tja, ich bin es doch noch mal: Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe (§ 13(3) JGG ). Tja, und Sozialstunden und Jugendarest, das sind alles Zuchtmittel.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mümmel hat die Lage vollkommen richtig dargelegt. Ich kann es daher in der Sache nur wiederholen:

Im Jugendrecht sind alle Maßnahmen *unterhalb* von Jugend(freiheits)strafe (im Sinne von §§ 17 ff. JGG = ab 6 Monate aufwärts) Maßnahmen ohne sog. *Strafcharkter* (Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel). Erst eine Jugend(freiheits)strafe hätte Strafcharakter iSd. BZRG. Bei Ihrem 4wöchgien Arrest handelt es sich um ein *Zuchtmittel*, also nicht um eine *Strafe* im Sinne des BZRG. Insofern war keine der Jugendsachen je im BZR eingetragen (bis auf die FS-Sperren evtl., aber auch das sind keine *Strafen* iSd. BZRG sondern sog. Nebenfolgen).

Ihre 10 Tagessätze sind also Ihre erste BZR-pflichtige Verurteilung, bzw. Strafe. Da es weniger als 91 sind, greift die Nicht-Aufnahme-Regel des § 32(2)5 BZRG und das Führungszeugnis bleibt sauber. Erst wenn in den nächsten 6 Jahren noch eine Verurteilung dazukommen sollte (gleich in welcher Höhe) würde es einen Eintrag ins Führungszeugnis geben.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#9
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Habe mir nach langer Zeit nun doch ein polizeiliches Führungszeugnis geholt und musste leider feststellen, dass dort eine Vorstrafe wegen Diebstahl drin ist. Wie lang bleibt denn so etwas? Geschichte dazu steht ja weiter oben. Hoffe mir kann das mal eben jemand sagen, oder ob man überhaupt was dagegen machen kann.

MfG

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""

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist relativ rätselhaft, wiso die 10 TS im FZ stehen. Wenn Sie oben bei den Jugendsachen nichts vergessen haben, oder eine andere Verurteilung vergessen haben, dürfte von den Jugendsachen nichts im BZR stehen, was den Erststrafencharakter der 10 TS-Verurteilung entfallen liesse. Lediglich die Führerscheinsperren stehen im BZR. Diese sind jedoch IMHO keine "Strafe" iSv. § 32(2)5 BZRG . Ich schaue aber diesbezgl. später noch mal im BZRG-Kommentar nach, ob sich da was erhellendes dazu findet. Sie sollten mal Einsicht in Ihren BZR-Auszug nehmen und schauen was dort alles steht.

Die Geldstrafe, die jetzt im Führungszeugnis steht hat eine Tilgungsfrist von 3 Jahren. Dagegen "machen" kann man nichts...(außer die 3 Jahre abzuwarten und in dieser Zeit keinen Mist mehr machen)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ElBoCaDiLlO
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, ist ja jetzt auch schon wieder nen Jahr her, und bisher wollte kein Arbeitgeber das Führungszeugnis sehen. Ich glaube ich muss mir vielleicht doch nochmal die Rechtssprüche von den ersten beiden Alkoholfahrten anschauen. Habe sonst nichs gemacht. Die zweite Strafe war auf jeden fall nach Jugenstrafrecht, wenn die erste nach erwachsenenstrafrecht war, erklärt das dann die Eintragung?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wenn es bereits eine "Erwachsenenverurteiltung" (z.B. per Strafbefehl, da geht kein Jugendrecht) gab und diese zum Zeitpunkt des "Diebstahls-Urteils" noch nicht 6 Jahre her war, wäre das die Erklärung. Die 10 TS wären dann nicht mehr das "erste Urteil" im BZRG-Sinne und somit würde die 90 TS-Grenze nicht mehr greifen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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