Guten Abend alle zusammen,
ich habe eine Frage, die mich doch sehr beschäftigt.
Erstmal die Ausgangslage:
Ich habe 2012 (im Alter von 14 Jahren) einen Schuldspruch gem. §27 JGG
wegen Verstoßes gegen §176 StGB
erhalten. Ich habe damals etwas mit einem jüngerem Mädchen (12 Jahre) gehabt.
Durch Gutachten und mein Auftreten vor Gericht konnte sich der Richter davon überzeugen, dass bei mir keine schädlichen Neigungen vorliegen, sondern es sich um einen einzelnen Fehltritt gehandelt hat.
Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgelegt und war mit Auflagen verbunden, denen ich vollständig nachgekommen bin. Dies war und ist meine einzige Berührung mit dem Gesetz.
Der §27 JGG
erscheint gem. §32 (2) BZRG
nicht im Führungszeugnis, wohl aber im BZR. Da es sich um einen Sexualdelikt handelt, betrüge die Tilgungsfrist im BZR gem. §46 (3) BZRG
ja 20 Jahre, wenn tatsächlich eine Verurteilung eingetragen worden ist.
Nach §30 JGG
werden jedoch Schuldsprüche nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt, soweit keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Tilgung sprächen.
Der §27 JGG
setzt die Verhängung einer Jugendstrafe ja zur Bewährung aus. Bedeutet das, dass bei "guter Führung" gar keine Jugendstrafe ausgesprochen wird, welche dann 20 Jahre im BZR gespeichert bliebe, sondern dass der Schuldspruch nach der Bewährung gelöscht wird?
Wenn ja, dürfte ich mich dann selbst gegenüber Stellen, die gem. §41 BZRG
eine vollumfängliche Auskunft erhalten können, als "nicht vorbestraft" bezeichnen, da dann ja auch im BZR nichts mehr stehen dürfte?
Hintergrund ist eine Bewerbung beim Bundeskriminalamt. Der Wortlaut der Einstellungsvoraussetzungen lautet:
"{...} des Weiteren müssen Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und dürfen nicht vorbestraft sein."
Wenn der Schuldspruch also getilgt sein sollte, würde ich diese Voraussetzung dann erfüllen?
Nun noch eine Frage nebenbei:
Das BKA führt bei Bewerbern eine Sicherheitsüberprüfung durch, wofür auch das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister eingesehen wird. Ist der Vorgang dort noch gespeichert und wenn ja, kann man diesen eventuell löschen lassen?
Ich bin euch für eure Hilfe wirklich dankbar.
Liebe Grüße,
4Wheeler
"nicht vorbestraft" nach Tilgung des §27 JGG (gem. §30 JGG)?
13. Dezember 2017
Thema abonnieren
Frage vom 13. Dezember 2017 | 01:03
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
"nicht vorbestraft" nach Tilgung des §27 JGG (gem. §30 JGG)?
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#1
Antwort vom 13. Dezember 2017 | 16:36
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17282x hilfreich)
Ist der Vorgang dort noch gespeichert Nö - dafür aber schlicht bei der Polizei (INPOL/POLAS). Da beträgt die Löschfrist bei Delikten von Jugendlichen m. W. 5 Jahre. Die könnten gerade so um sein, oder auch nicht...
#2
Antwort vom 13. Dezember 2017 | 17:10
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:Da es sich um einen Sexualdelikt handelt, betrüge die Tilgungsfrist im BZR gem. §46 (3) BZRG ja 20 Jahre, wenn tatsächlich eine Verurteilung eingetragen worden ist.
Nein, die 20jährige Frist gilt nur bei Verurteilungen zu mehr als 1 Jahr.
Zitat:Der §27 JGG setzt die Verhängung einer Jugendstrafe ja zur Bewährung aus. Bedeutet das, dass bei "guter Führung" gar keine Jugendstrafe ausgesprochen wird, welche dann 20 Jahre im BZR gespeichert bliebe, sondern dass der Schuldspruch nach der Bewährung gelöscht wird?
Richtig ... vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 2, Nr. 1 BZRG
Zitat:Wenn ja, dürfte ich mich dann selbst gegenüber Stellen, die gem. §41 BZRG eine vollumfängliche Auskunft erhalten können, als "nicht vorbestraft" bezeichnen, da dann ja auch im BZR nichts mehr stehen dürfte?
Richtig
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