nach welchem Recht bestraft?

21. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
peterpan136
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
nach welchem Recht bestraft?

Hallo an alle!

wurde wegen einer Dummheit in Bierlaune zu 10 Tagessätzen á 10 € verurteilt.
In dem Strafbefehl steht, dass der Sachverhalt strafbar ist als "Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB , 1 , 105 ff. JGG"

Nach welchem Recht bin ich denn jetzt verurteilt worden?Hab ich Recht auf einen Einspruch und welche Auswirkungen hat das auf mein polizeiliches und amtliches Führungszeugnis?
Zur Tatzeit war ich 20.
Vielen Dank schonmal für die Antworten!

Hab aus der Sache auf jeden Fall gelernt und werde das nächste mal etwas nachdenken....

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da es eine Geldstrafe ist wurden Sie nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
Sie können, was Sie auch in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung nachlesen können, gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung. Wenn am Ende der Beweisaufnahme eine Tat, die Sie ja offenbar selbst einräumen, nicht nachweisbar sein sollte, würden Sie freigesprochen werden, sonst natürlich nicht. Sie sollten auch bedenken, dass die Strafe durchaus höher werden kann. Wenn zum Beispiel ein Angeklagter die Tat bagetellisiert ('Dummheit in Bierlaune') muss vielleicht die Strafe etwas fühlbarer werden, als man es sich nach Aktenlage als ausreichend vorgestellt hatte. Also überlegen Sie sich das mit dem Einspruch vielleicht lieber.

Die Tagessatzhöhe ist mit 10 € am unteren Rand.

Mit 20 ist auch die Wahrscheinlichkeit, nach Jugendstrafrecht beurteilt zu werden, nicht die größte, aber das kommt auf Ihre Lebensumstände an, die ja hier nicht bekannt sind. Als Richtschnur: Sie müssten in Ihrer Entwicklung so retardiert (das Fremdwort klingt besser, man könnte auch zurückgeblieben sagen) sein, dass Sie eher einem Jugendlichen (bis 17 J.) als einem Erwachsenen gleichzusetzen sind.

In das Führungszeugnis werden erst Geldstrafen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Mo. eingetragen.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das klingt in der Tat merkwürdig...

§ 105 JGG bedeutet, dass Sie zwischen 18 und 21 Jahren alt sind, und noch nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind.

Allerdings gibt es im Jugendstrafrecht weder Geldstrafen noch Strafbefehle.

Irgendetwas kann da also ganz gewaltig nicht stimmen.

Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Sollte hier tatsächlich gegen das JGG verstoßen worden sein, hätte ein Einspruch auch Aussicht auf Erfolg.

Gruß justice

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

hmm.. hat sich überschnitten die Antwort...

@ wastl:

Wieso steht im Strafbefehl der § 105 JGG ?? Nur weil er in dem Alter ist? (also unabhängig von der Anwendung des Jugendstrafrechts ?)

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#4
 Von 
peterpan136
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

in der tat handelt es sich hier erst um den Strafbefehl, das hatte ich noch nicht bedacht, das Urteil ist also noch nicht völlig rechtskräftig, da diese spalte im Strafbefehl freigelassen wurde ("rechtskräftig seit"). Deswegen steht auch noch keine Frist für einen Widerspruch drin.Wird sich aber wohl nicht mehr viel ändern, oder?
Also es wird nichts in das Führungszeugnis eingetragen, wenn ich das richtig verstanden habe, gilt das nur für das polizeiliche oder auch für das amtliche, wenn es da überhaupt einen Unterschied gibt?
Was auch noch erwähnt wird ist, dass ich noch die Kosten für das Verfahren + Auslagen zu tragen habe, wie hoch wird das denn ungefähr sein?

Und das mit dem Widerspruch zwischen JGG und Strafbefehl ist ja dann echt merkwürdig...naja vielleicht kommt hier ja noch klarheit rein...auf jeden Fall ein super Forum!Großes Lob und Vielen, vielen Dank!

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ justice
Die §§ 1 , 105 ff. JGG zititeren manche halt immer, wenn es gegen einen Heranwachsenden geht. Da kann man sicher drüber streiten, ob das richtig ist oder nicht. Durch den SB ist ja klar, dass Erwachsenenstrafrecht angewendet worden ist. Und Heranwachsender ist er mit 20 ja, so dass man - zur Klarstellung, dass es ein SB gegen einen Heranwachsenden ist, wohl die JGG-§§ zitieren kann.

@ peterpan
Wenn es beim Erwachsenenstrafrecht bleibt kann es kaum billiger werden. 10 TS zu je 10€ macht ja gerade mal 100€. Die Kosten sind nicht allzu hoch. Die genaue Höhe kann ich Ihnen nicht sagen, weil ich kein Kostenbeamter bin, aber es dürften max. 50 € werden.
Wegen der vermeintlichen Merkwürdigkeit Heranwachsender-Strafbefehl s.o.
Arbeiten Sie? Sind Sie Schüler? Wohnen Sie noch bei den Eltern? All das ist für die Einschätzung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, maßgeblich.

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#6
 Von 
peterpan136
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin Student und wohne noch bei meinen Eltern...aber wegen dem Strafbefehl wurde dann ja kein Jugendstrafrecht angewandt, wenn ich das richtig verstanden habe...

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wie gesagt... es ist denkbar, dass nach Erwachsenenstrafrecht der Strafbefehl erteilt wurde, es ist aber (zumindest theoretisch) denkbar, dass ein Fehler gemacht wurde.

Da Sie ja die Tat tatsächlich begangen haben und 100,- Euro ja wirklich nicht wild sind, können Sie es auch auf sich beruhen lassen.

Im Führungszeugnis steht ohnehin nichts drin, da es ja ihre erste Verurteilung ist und sie geringer war als 90 Tagessätze, von daher ist das kein beinbruch.

Die Verurteilung steht aber im Bundeszentralregister, das heißt, wenn nochmal was dazu kommt, stehen beide verurteilungen drin. falls nicht, wird der Eintrag nach 5 jahren gelöscht.

Gruß justice

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es ist kein Fehler. Es ist durchaus möglich, in einen SB gegen einen Heranwachsenden die JGG-Paragraphen hineinzuschreiben. Da würde ich jetzt nichts hineingeheimnissen.
Also Student werden Sie kaum noch als so zurückgeblieben durchgehen, dass sie wie ein 17jähriger anzusehen sind. Außerdem kann auch wenn Jugendstrafrecht angewendet wird eine Zahlungsauflage erfolgen, so dass das Ganze so oder so Geld kostet. Es sei denn, es wird komplett eingestellt.
Haben Sie eigentlich irgendwelche Vorbelastungen?
Insgesamt scheint es aber sinnvoll, die Strafe zu bezahlen und es dabei zu belassen.

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#9
 Von 
peterpan136
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, ich habe keinerlei vorstrafen...aus Ihren Antworten schlussfolgere ich aber auch, dass es wohl am sinvollsten ist, die Strafe zu zahlen, zumal ja keine andere Konsequenzen wie Eintrag ins Führungszeugnis oder ähnliches zu befürchten ist...

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ja, es sei denn, man könnte irgendwie eine Einstellung erwirken. Allzu gewaltig kann der Tatvorwurf ja nicht sein - bei 10 TS. Aber dazu müsste man die Akten kennen.

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